Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Transportern Referenznummer der Bekanntmachung: 069-RV-KFZ/2021-03.331
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Lieferauftrag
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 038-097710)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30177
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Transportern
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN für das Land Niedersachsen eine Rahmenvereinbarung (§ 21 VgV) über die Lieferung von Transportern aus. Eine Fahrzeugeinweisung durch den Auftragnehmer bei der Übergabe ist ebenso Bestandteil des Lieferumfanges.
Die Auslieferung der Fahrzeuge erfolgt an einem zentralen Ort in Niedersachsen. Dieser Ort ist vom Bieter in der Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) zu benennen. Optional ist eine Anlieferung auf dem Gehöft der Straßenmeisterei die das Fahrzeug betreibt möglich (siehe Angebotsblatt).
Weitere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrages sind der Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) inkl. Anlage "Funkvorrüstung" zu entnehmen.
Die Artikel werden nach Zuschlagserteilung in den Webshop des LZN eingestellt und in einer unbestimmten Anzahl von Einzelabrufen als Online-Bestellungen abgerufen.
Abrufberechtigt ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen