Gemeinde Belm / Erweiterung und Umbau der Oberschule Belm - Aufzugsanlagen Referenznummer der Bekanntmachung: LKOS 2022 - 046
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Osnabrück
NUTS-Code: DE944 Osnabrück, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 49082
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-osnabrueck.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gemeinde Belm / Erweiterung und Umbau der Oberschule Belm - Aufzugsanlagen
Aufzugsanlagen
Johannes-Vincke-Schule Belm Heideweg 24 49191 Belm
Die Gemeinde Belm plant die Erweiterung und den Umbau der Oberschule Belm ("Johannes-Vincke-Schule").
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die für die Baumaßnahme erforderlichen Arbeiten an den Aufzugsanlagen, die sich auf folgende Bauabschnitte aufteilen:
1. Bauabschnitt "Erweiterung der Oberschule" - Aufzugsanlage, 34.KW.2023 bis 37.KW.2023:
2. Bauabschnitt "Umbau Lehrer- und Verwaltungsbereich sowie Umbau Brandschutzmaßnahmen und Aufzug in den Ebenen 0 bis 2 der Oberschule":
Der Montagetermin des hierfür vorgesehenen Aufzugs kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konkretisiert werden. Da einige Räume im Bestandsgebäude auch während der Umbauarbeiten weiterhin durch Lehrer und Schüler benutzt werden, erfolgen die
Umbauarbeiten immer unter enger Abstimmung mit der Schulleitung.
Weil die Erweiterung auf den verschiedenen Ebenen an und in den Bestand angeschlossen wird und die angrenzenden Räume im Bestand relativ schnell wieder der Schulnutzung zugeführt werden sollen, ist auch die Montage des Personenaufzugs im Bestand im Zeitraum der v.g. Umbauarbeiten auszuführen. Somit werden die Montagetermine für beide Personenaufzüge relativ nah beieinander liegen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder der Handwerksrolle (§ 6a EU Abs. 1 VOB/A)
2. Nichtbestehen von Ausschlussgründen gem. § 6e EU Abs. 1 - 4 VOB/A
Der Nachweis kann wie folgt geführt werden:
a) Durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Hinsichtlich der Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Sozialversicherungsbeiträge kann grundsätzlich eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden.
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
b) Durch Vorlage von Einzelnachweisen.
Gem. § 4 Abs. 4 der Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO) vom 3. April 2020 (geändert durch Verordnung vom 26.03.2021 [Nds. GVBl. S. 165]) sind abweichend von § 6b Abs. 2 Satz 2 VOB/A Eigenerklärungen für alle Angaben ausreichend, soweit die Auftragssumme [Betrag gelöscht] Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt.
Bestehen konkrete Zweifel an der Richtigkeit einer vorgelegten Eigenerklärung, so ist diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.
Ab einer Auftragssumme von [Betrag gelöscht] Euro wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern.
Eignungsnachweise gem. § 6a EU Abs. 2 VOB/A, insbesondere:
Erklärung über den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen (§ 6a EU Abs. 2 lit. c) VOB/A)
Der Nachweis kann wie folgt geführt werden:
a) Durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis).
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
b) Durch Vorlage von Einzelnachweisen.
Gem. § 4 Abs. 4 der Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO) vom 3. April 2020 (geändert durch Verordnung vom 26.03.2021 [Nds. GVBl. S. 165]) sind abweichend von § 6b Abs. 2 Satz 2 VOB/A Eigenerklärungen für alle Angaben ausreichend, soweit die Auftragssumme [Betrag gelöscht] Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt.
Bestehen konkrete Zweifel an der Richtigkeit einer vorgelegten Eigenerklärung, so ist diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.
Eignungsnachweise gem. § 6a EU Abs. 3 VOB/A, insbesondere:
1. Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis beizufügen sind. (§ 6a EU Abs. 3 lit. a) VOB/A)
2. Angaben über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischem Leitungspersonal. (§ 6a EU Abs. 3 lit. g) VOB/A)
Der Nachweis kann wie folgt geführt werden:
a) Durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis).
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
b) Durch Vorlage von Einzelnachweisen.
Gem. § 4 Abs. 4 der Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO) vom 3. April 2020 (geändert durch Verordnung vom 26.03.2021 [Nds. GVBl. S. 165]) sind abweichend von § 6b Abs. 2 Satz 2 VOB/A Eigenerklärungen für alle Angaben ausreichend, soweit die Auftragssumme [Betrag gelöscht] Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt.
Bestehen konkrete Zweifel an der Richtigkeit einer vorgelegten Eigenerklärung, so ist diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.
3. Angabe, welche Teile des Auftrags der Unternehmer unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
Die Angabe ist
- zum einem unter Punkt 7 des Vordrucks "VVB 213 - Angebotsschreiben - Einheitliche Fassung 07-2019" sowie
- zum anderen im Vordruck "VVB 235 - Verzeichnis der Leistungen_Kapazitaeten anderer Unternehmen 12-2017"
vorzunehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Kreishaus Osnabrück
Bieter dürfen gem. § 14 EU VOB/A nicht an der Öffnung teilnehmen.
Bietern wird die Information über die Angebotsöffnung gem. § 14 EU Abs. 6 VOB/A unaufgefordert elektronisch zur Verfügung gestellt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Kommunikation erfolgt gem. § 2 i.V.m. § 9 der Vergabeverordnung (VgV) grundsätzlich über elektronische Mittel. Eine mündliche Kommunikation u.a. über die Vergabeunterlagen ist nicht gestattet.
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung der Bewerber / Bieter Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so haben diese unverzüglich die Vergabestelle vor Ablauf der Angebotsfrist in Textform darauf hinzuweisen. Bieterfragen sind bis spätestens 04.04.2022 ausschließlich an die Zentrale Vergabestelle des Landkreises Osnabrück über die Vergabeplattform "vergabe.Niedersachsen" zu richten.
Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Verfahren ein Angebot ausschließlich elektronisch über das Bietertool der Vergabepattform abgeben dürfen. Eine schriftliche (auf dem Postweg) Angebotsabgabe sowie per E-Mail oder über eine Nachricht an die Vergabestelle im Bereich "Kommunikation" der Vergabeplattform ist nicht zulässig!
Bitte reichen Sie mit Ihrem Angebot unbedingt das den Vergabeunterlagen beigefügte Angebotsschreiben ausgefüllt ein, da Ihr Angebot sonst ausgeschlossen werden muss.
Im Auftragsfall wird der Vertrag ausschließlich zu den sich aus den Vergabeunterlagen ergebenden Bedingungen geschlossen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird (Abwehrklausel).
Der Landkreis Osnabrück geht aktiv gegen Schwarzarbeit vor. Im Rahmen des "Bündnisses gegen Schwarzarbeit" hat er sich verpflichtet, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung über die Vergabe von größeren Hochbauaufträgen zu informieren.
Information über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO):
Sofern Sie in diesem Vergabeverfahren personenbezogene Daten wie beispielsweise Namen, Vornamen oder Kontaktdaten Ihrer Mitarbeiter*innen angeben, werden diese durch die Zentrale Vergabestelle des Landkreises Osnabrück erhoben, verarbeitet und gespeichert.
Die Erhebung der personenbezogenen Daten dient ausschließlich dem Zweck der Durchführung des Vergabeverfahrens. Es erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte.
Im Falle der Zuschlagserteilung werden die übermittelten Daten über die Dauer des Vergabeverfahrens hinaus mit den Vergabeunterlagen als zahlungsbegründende Unterlagen für eine Dauer von 10 Jahren gespeichert.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und Datensicherheit erhalten Sie auf der Homepage des Landkreises Osnabrück unter www.landkreis-osnabrueck.de/information-dsgvo .
Bekanntmachungs-ID: CXTBYYDYDJC
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274), hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
Der Antrag [auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens] ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrensgemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 GWB.
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