ÖPP-Projekt "Logistik GmbH" Referenznummer der Bekanntmachung: O022-22-001
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nordhorn
NUTS-Code: DE94B Grafschaft Bentheim
Postleitzahl: 48529
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://awb.grafschaft-bentheim.de/awb/index.php
Abschnitt II: Gegenstand
ÖPP-Projekt "Logistik GmbH"
Die AWG (Auftraggeber) ist eine Gesellschaft des Landkreises Grafschaft Bentheim. Dieser ist mit seinem Abfallwirtschaftsbetrieb der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
Die Abfallwirtschaft ist als ÖPP-Modell strukturiert. Teil des Modells ist die Abfalllogistik Grafschaft Bentheim GmbH als gemischt-wirtschaftliche Gesellschaft des Landkreises mit einem privaten Minderheitsgesellschafter. Die Logistik GmbH erbringt die Logistikleistungen in der Abfallwirtschaft gegenüber der AWG. Der Private Partner wird zugleich mit der Erbringung von Dienstleistungen an die Logistik GmbH im Rahmen sog. "integrierter Serviceverträge" (Fuhrleistungen, Platzbetrieb, Verwertung von Abfällen und Behältermanagement) beauftragt. Zum Ablauf der Vertragslaufzeiten für den bisherigen Privaten Partner soll die Beteiligung an der Logistik GmbH einschließlich der integrierten Serviceverträge neu vergeben werden.
Landkreis Grafschaft Bentheim 48529 Nordhorn
Gegenstand der Beschaffung ist die Auswahl eines Privaten Partners als Minderheitsgesellschafter für die Abfalllogistik Grafschaft Bentheim GmbH und zugleich als Auftragnehmer dieser Logistik GmbH im Bereich Fuhrleistungen, Platzbetrieb, Verwertung von Abfällen und Behältermanagement.
Die AWG als zentrale Schaltstelle der Abfallwirtschaft im Landkreis beauftragt die Logistik GmbH mit den erforderlichen Logistik-Leistungen. Dieses Vertragsverhältnis zwischen der AWG und der Logistik GmbH wird in dem Gesamtvertrag über Logistikleistungen in der Abfallwirtschaft ("Gesamtvertrag Logistik") geregelt.
Die Logistik GmbH ist als gemischt-wirtschaftliche Gesellschaft ausgestaltet. Mehrheitsgesellschafter ist die AWG. Als Minderheitsgesellschafter wird ein Privater Partner beteiligt, der über die Beteiligung an der Gesellschaft und die Entsendung eines Geschäftsführers insbesondere sein Know-How als erfahrenes Abfallwirtschaftsunternehmen in die Logistik GmbH einbringt.
Soweit die Logistik GmbH die gegenüber der AWG geschuldeten Logistik-Leistungen nicht selbst erbringt, werden diese Leistungen über Dienstleistungsverträge bezogen. Die prägenden Dienstleistungen für die Logistik sollen hierbei ebenfalls von dem Privaten Partner bezogen werden. Hierbei handelt es sich um die Fuhrleistungen einschließlich der Tourendisposition, den Platzbetrieb, die Abfallverwertung und das Behältermanagement. Für diese Leistungsbereiche bestehen jeweils gesonderte Dienstleistungsverträge, die zwischen der Logistik GmbH und dem Privaten Partner abgeschlossen werden. Diese Dienstleistungsverträge werden im Rahmen der hier ausgeschriebenen Vergabe mitvergeben, um die Einheitlichkeit der Leistungsbeziehungen zwischen der Abfallwirtschaft des Kreises und dem Privaten Partner sicherzustellen, und daher als "integrierte Serviceverträge" bezeichnet.
Dieses Gesamtkonstrukt des Zusammenwirkens zwischen der Abfallwirtschaft des Kreises und dem Privaten Partner soll dazu beitragen, die Abfalllogistik als wesentlicher Bestandteil der Abfallwirtschaft durch die Bündelung von privatem und öffentlichem Know-How und eine partnerschaftliche Zusammenarbeit unter Nutzung der jeweils vorhandenen Stärken so zu gestalten, dass sie insgesamt höchsten Ansprüchen an eine nachhaltige, klima- und umweltfreundliche Abfallwirtschaft bei gleichzeitiger Gebührenstabilität für die Bevölkerung genügt.
Die weiteren Vertragsziele des Auftraggebers ergeben sich im Einzelnen aus dem Gesamtvertrag Logistik (dort insbesondere § 3) sowie aus den integrierten Serviceverträgen einschließlich den jeweiligen Leistungsbeschreibungen.
Die Gesamtlaufzeit des ÖPP-Projekts kann auftraggeberseitig dreimal um eine zusätzliche Laufzeit von jeweils einem Jahr verlängert werden. Einzelne Integrierte Serviceverträge haben kürzere Grundlaufzeiten (Verwertungsvertrag 3 Jahre, Behältermanagement 4 Jahre); diese können jeweils jahresweise auftraggeberseitig bis zur maximalen Gesamtlaufzeit des ÖPP-Projekts verlängert werden.
Der Auftraggeber wird nur Bieter beteiligen, die nicht nach § 123 und § 124 GWB ausgeschlossen werden und die ihre Eignung anhand der Mindestanforderungen nachgewiesen haben (Auswahlstufe 1). Die Teilnahmeanträge der Bewerber werden vom Auftraggeber ferner nach einem in den Vergabeunterlagen bekanntgemachten Punktesystem bewerten (Auswahlstufe 2) und so eine Rangfolge der Bewerber ermitteln. Der Auftraggeber wird mindestens die drei am besten geeigneten Bewerber (sofern vorhanden) als Bieter für das Verhandlungsverfahren auswählen. Eine Höchstzahl an Bietern wird nicht vorab festgelegt; die Gesamtzahl der am Verhandlungsverfahren teilnehmenden Bieter wird bei Abschluss des Teilnahmewettbewerbs vom Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis über die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb im Sinne der EfbV für das Sammeln von Abfällen, Befördern von Abfällen, Lagern von Abfällen und Behandeln von Abfällen (Mindestanforderung) nach näherer Beschreibung in Ziffer 4 des Formblattes 1 "Teilnahmeantrag"
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXU5YYDYYR0
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneberg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer_rechtslage_ab_18_04_2016/vergabekammer-niedersachsen-93032.html
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer_rechtslage_ab_18_04_2016/vergabekammer-niedersachsen-93032.html