Verlängerung Lieferrahmenvertrag Dieselkraftstoff Referenznummer der Bekanntmachung: 2020/S 079-187307
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nordhorn
NUTS-Code: DE94B Grafschaft Bentheim
Postleitzahl: 48529
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bentheimer-eisenbahn.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Verlängerung Lieferrahmenvertrag Dieselkraftstoff
Verlängerung des bestehenden Vertrags bis zum 31. August 2022.
Nordhorn
Bahnhof Nord 48455 Bad Bentheim
Verlängerung des bestehenden Rahmenvertrages ohne Änderung der Konditionen innerhalb des ursprünglichen Maximalwertes.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die BE hat nach Durchführung eines offenen Verfahrens durch Zuschlagserteilung vom 2. Juni 2020 einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Dieselkraftstoff über eine Grundlaufzeit von 12 Monaten mit der Möglichkeit der Vertragsverlängerung um zwölf (12) Monate abgeschlossen. Die BE hat die Vertragsverlängerung vereinbart, so dass der Rahmenvertrag zum 31. Mai 2022 ausläuft. Das Auftragsvolumen, das im Rahmen der Ausschreibung in der Auftragsbekanntmachung mit max. 4,5 Millionen Euro angegeben war, ist nicht abgeschöpft. Die Gesamtlieferungen in dem Vertragszeitraum ab dem 1. Juni 2020 bis zum 1. März 2022 betrug rund 2,8 Mio. ltr. = 2,8 Mio. Euro. Der aktuelle Verbrauch liegt derzeit bei rd. 125000 ltr./Monat = rd. [Betrag gelöscht] Euro / Monat (bei [Betrag gelöscht] Euro/ltr. netto im EK).
Daraus resultiert ein prognostizierter Lieferumfang vom 1. März 2022 bis zum 31. August 2022 in Höhe von 1.050.000,- EURO. Das abgerufene Gesamtvolumen würde sich bei etwa 3,9 Mio EURO bewegen und somit unterhalb des in der Ausschreibung definierten Maximalvolumens.
Aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen, die zu erheblichen Kostensteigerungen für fossile Brennstoffe geführt haben, wäre eine neue Ausschreibung zu dem aktuellen Zeitpunkt unwirtschaftlich und ergebnisoffen.
Dementsprechend beabsichtigt die Vergabestelle, den bestehenden Vertrag bis zum 31. August 2022 zu verlängern.
Da das Maximalvolumen des bestehenden Rahmenvertrages nicht ausgeschöpft ist, stellt eine reine zeitliche Verlängerung des bestehenden Vertrages zu identischen Konditionen innerhalb des vereinbarten Maximalvolumens eine unwesentliche Vertragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB dar.
Die Vertragsverlängerung ist aufgrund der massiven Preiserhöhungen und der Kriegslage in der Ukraine erforderlich geworden, die für den Auftraggeber nicht vorhersehbar war. Die Vertragskonditionen bleiben unverändert, ebenso das maximale Auftragsvolumen, das bereits den bestehenden Vertrag prägt.
Die Vertragsverlängerung wird gem. § 132 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 GWB europaweit vor Vertragsabschluss bekannt gegeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Vertragsverlängerung Lieferrahmenvetrag
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Salzbergen
NUTS-Code: DE949 Emsland
Postleitzahl: 48499
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die BE hat nach Durchführung eines offenen Verfahrens durch Zuschlagserteilung vom 2. Juni 2020 einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Dieselkraftstoff über eine Grundlaufzeit von 12 Monaten mit der Möglichkeit der Vertragsverlängerung um zwölf (12) Monate abgeschlossen. Die BE hat die Vertragsverlängerung vereinbart, so dass der Rahmenvertrag zum 31. Mai 2022 ausläuft.
Das Auftragsvolumen, das im Rahmen der Ausschreibung in der Auftragsbekanntmachung mit max. 4,5 Millionen Euro angegeben war, ist nicht abgeschöpft. Die Gesamtlieferungen in dem Vertragszeitraum ab dem 1. Juni 2020 bis zum 1. März 2022 betrug rund 2,8 Mio. ltr. = 2,8 Mio. Euro. Der aktuelle Verbrauch liegt derzeit bei rd. 125000 ltr./Monat = rd. [Betrag gelöscht] Euro / Monat (bei [Betrag gelöscht] Euro/ltr. netto im EK).
Daraus resultiert ein prognostizierter Lieferumfang vom 1. März 2022 bis zum 31. August 2022 in Höhe von 1.050.000,- EURO. Das abgerufene Gesamtvolumen würde sich bei etwa 3,9 Mio EURO bewegen und somit unterhalb des in der Ausschreibung definierten Maximalvolumens.
Aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen, die zu erheblichen Kostensteigerungen für fossile Brennstoffe geführt haben, wäre eine neue Ausschreibung zu dem aktuellen Zeitpunkt unwirtschaftlich und ergebnisoffen. Dementsprechend beabsichtigt die Vergabestelle, den bestehenden Vertrag bis zum 31. August 2022 zu verlängern.
Da das Maximalvolumen des bestehenden Rahmenvertrages nicht ausgeschöpft ist, stellt eine reine zeitliche Verlängerung des bestehenden Vertrages zu identischen Konditionen innerhalb des vereinbarten Maximalvolumens eine unwesentliche Vertragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB dar.
Die Vertragsverlängerung ist aufgrund der massiven Preiserhöhungen und der Kriegslage in der Ukraine erforderlich geworden, die für den Auftraggeber nicht vorhersehbar war. Die Vertragskonditionen bleiben unverändert, ebenso das maximale Auftragsvolumen, das bereits den bestehenden Vertrag prägt.
Das Datum der Zuschlagserteilung ist tatsächlich das Datum der Vergabeentscheidung und nicht das Datum der Zuschlagserteilung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]