Verlängerung Lieferrahmenvertrag Dieselkraftstoff Referenznummer der Bekanntmachung: 2020/S 079-187307

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nordhorn
NUTS-Code: DE94B Grafschaft Bentheim
Postleitzahl: 48529
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bentheimer-eisenbahn.de/
I.6)Haupttätigkeit(en)
Eisenbahndienste

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Verlängerung Lieferrahmenvertrag Dieselkraftstoff

Referenznummer der Bekanntmachung: 2020/S 079-187307
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
09134220 Dieselkraftstoff (EN 590)
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Verlängerung des bestehenden Vertrags bis zum 31. August 2022.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE94B Grafschaft Bentheim
Hauptort der Ausführung:

Nordhorn

Bahnhof Nord 48455 Bad Bentheim

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Verlängerung des bestehenden Rahmenvertrages ohne Änderung der Konditionen innerhalb des ursprünglichen Maximalwertes.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:

Die BE hat nach Durchführung eines offenen Verfahrens durch Zuschlagserteilung vom 2. Juni 2020 einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Dieselkraftstoff über eine Grundlaufzeit von 12 Monaten mit der Möglichkeit der Vertragsverlängerung um zwölf (12) Monate abgeschlossen. Die BE hat die Vertragsverlängerung vereinbart, so dass der Rahmenvertrag zum 31. Mai 2022 ausläuft. Das Auftragsvolumen, das im Rahmen der Ausschreibung in der Auftragsbekanntmachung mit max. 4,5 Millionen Euro angegeben war, ist nicht abgeschöpft. Die Gesamtlieferungen in dem Vertragszeitraum ab dem 1. Juni 2020 bis zum 1. März 2022 betrug rund 2,8 Mio. ltr. = 2,8 Mio. Euro. Der aktuelle Verbrauch liegt derzeit bei rd. 125000 ltr./Monat = rd. [Betrag gelöscht] Euro / Monat (bei [Betrag gelöscht] Euro/ltr. netto im EK).

Daraus resultiert ein prognostizierter Lieferumfang vom 1. März 2022 bis zum 31. August 2022 in Höhe von 1.050.000,- EURO. Das abgerufene Gesamtvolumen würde sich bei etwa 3,9 Mio EURO bewegen und somit unterhalb des in der Ausschreibung definierten Maximalvolumens.

Aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen, die zu erheblichen Kostensteigerungen für fossile Brennstoffe geführt haben, wäre eine neue Ausschreibung zu dem aktuellen Zeitpunkt unwirtschaftlich und ergebnisoffen.

Dementsprechend beabsichtigt die Vergabestelle, den bestehenden Vertrag bis zum 31. August 2022 zu verlängern.

Da das Maximalvolumen des bestehenden Rahmenvertrages nicht ausgeschöpft ist, stellt eine reine zeitliche Verlängerung des bestehenden Vertrages zu identischen Konditionen innerhalb des vereinbarten Maximalvolumens eine unwesentliche Vertragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB dar.

Die Vertragsverlängerung ist aufgrund der massiven Preiserhöhungen und der Kriegslage in der Ukraine erforderlich geworden, die für den Auftraggeber nicht vorhersehbar war. Die Vertragskonditionen bleiben unverändert, ebenso das maximale Auftragsvolumen, das bereits den bestehenden Vertrag prägt.

Die Vertragsverlängerung wird gem. § 132 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 GWB europaweit vor Vertragsabschluss bekannt gegeben.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2020/S 079-187307

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: 20220315
Bezeichnung des Auftrags:

Vertragsverlängerung Lieferrahmenvetrag

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
15/03/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Salzbergen
NUTS-Code: DE949 Emsland
Postleitzahl: 48499
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Die BE hat nach Durchführung eines offenen Verfahrens durch Zuschlagserteilung vom 2. Juni 2020 einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Dieselkraftstoff über eine Grundlaufzeit von 12 Monaten mit der Möglichkeit der Vertragsverlängerung um zwölf (12) Monate abgeschlossen. Die BE hat die Vertragsverlängerung vereinbart, so dass der Rahmenvertrag zum 31. Mai 2022 ausläuft.

Das Auftragsvolumen, das im Rahmen der Ausschreibung in der Auftragsbekanntmachung mit max. 4,5 Millionen Euro angegeben war, ist nicht abgeschöpft. Die Gesamtlieferungen in dem Vertragszeitraum ab dem 1. Juni 2020 bis zum 1. März 2022 betrug rund 2,8 Mio. ltr. = 2,8 Mio. Euro. Der aktuelle Verbrauch liegt derzeit bei rd. 125000 ltr./Monat = rd. [Betrag gelöscht] Euro / Monat (bei [Betrag gelöscht] Euro/ltr. netto im EK).

Daraus resultiert ein prognostizierter Lieferumfang vom 1. März 2022 bis zum 31. August 2022 in Höhe von 1.050.000,- EURO. Das abgerufene Gesamtvolumen würde sich bei etwa 3,9 Mio EURO bewegen und somit unterhalb des in der Ausschreibung definierten Maximalvolumens.

Aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen, die zu erheblichen Kostensteigerungen für fossile Brennstoffe geführt haben, wäre eine neue Ausschreibung zu dem aktuellen Zeitpunkt unwirtschaftlich und ergebnisoffen. Dementsprechend beabsichtigt die Vergabestelle, den bestehenden Vertrag bis zum 31. August 2022 zu verlängern.

Da das Maximalvolumen des bestehenden Rahmenvertrages nicht ausgeschöpft ist, stellt eine reine zeitliche Verlängerung des bestehenden Vertrages zu identischen Konditionen innerhalb des vereinbarten Maximalvolumens eine unwesentliche Vertragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB dar.

Die Vertragsverlängerung ist aufgrund der massiven Preiserhöhungen und der Kriegslage in der Ukraine erforderlich geworden, die für den Auftraggeber nicht vorhersehbar war. Die Vertragskonditionen bleiben unverändert, ebenso das maximale Auftragsvolumen, das bereits den bestehenden Vertrag prägt.

Das Datum der Zuschlagserteilung ist tatsächlich das Datum der Vergabeentscheidung und nicht das Datum der Zuschlagserteilung.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1.

gegen § 134 verstoßen hat oder

2.

den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1.

der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2.

der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3.

der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
15/03/2022

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