Loadbalanger BIG-IQ Referenznummer der Bekanntmachung: 21/263
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30169
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.it.niedersachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Loadbalanger BIG-IQ
Vier F5-BIG-BR-I5600 Hardware-Loadbalancer mit entsprechender Software des Herstellers F5 inkl. vier Jahre Support
IT.Niedersachsen Göttinger Chaussee 259 30459 Hannover
Beim Gegenstand des Vertrages handelt es sich um vier F5-BIG-BR-I5600 Hardware-Loadbalancer mit entsprechender Software des Herstellers F5 inkl. vier Jahre Produktunterstützung und Störungsbeseitigung
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung, dass nachweislich keine schwere Verfehlung nach § 123 oder § 124 GWB begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Nutzungsbedingungen:
Der Auftraggeber (Lizenznehmer) erkennt die Nutzungsbedingungen (Art der Lizenz, Lizenzklasse, Lizenztyp, Lizenzmetrik) des Lizenzgebers / Herstellers an, soweit hierdurch die dem vertraglichen Zweck innewohnende bestimmungsgemäße Nutzung der Software (Zweckübertragungslehre) gewährleistet und eine vorübergehende als auch eine permanente Übertragung der Nutzungsrechte möglich ist.
Klauseln zur Auditierung der Softwarenutzung werden mit der Maßgabe anerkannt, dass dem Lizenzgeber grundsätzlich ein Auskunftsrecht zusteht. Aufgrund geltender Sicherheitsvorschriften sind zur Durchführung der Auskunft der Einsatz von sog. "Sniffer-Tools" / Überwachungstools auf den Systemen des Lizenznehmers als auch der Aufbau von Remote Verbindungen zu den Systemen des Lizenznehmers nicht zugelassen. Dies gilt sowohl für Auditierungen durch den Lizenzgeber oder durch ihn beauftragte Dritte, als auch für Selbstauskünfte gegenüber dem Lizenzgeber oder durch ihn beauftragte Dritte. Nach Ankündigung der Überprüfung werden sich Lizenznehmer und Lizenzgeber über das durchzuführende Verfahren einvernehmlich einigen.
Ebenfalls werden Klauseln ausdrücklich nicht anerkannt, durch die es dem Lizenzgeber / Hersteller ermöglicht wird, Zugriff auf personenbezogene Daten aus Ländern außerhalb der EU / des EWR zu erlangen.
Soweit der Auftraggeber, gleich aus welchem Grund, gegenüber dem Lizenzgeber / Hersteller eine Auskunftspflicht zu erfüllen hat, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber mit allen notwendigen und angemessenen Maßnahmen bei der Durchführung der Auskunft gegenüber dem Lizenzgeber / Hersteller unterstützen und begleiten.
Rechnungsadresse:
Rechnungen sind an folgende Anschrift zu richten:
IT.Niedersachsen, Göttinger Chaussee 259, 30459 Hannover
Die Rechnungen sind unter Angabe
- der Bestellnummer (EBjjxxxx), falls diese nicht bekannt ist, der Vertragsnummer,
- des Namens der Bearbeiterin / des Bearbeiters der Bestellung und
- falls vorhanden: der Seriennummer(n) der gelieferten Komponenten.
Sollte die Bestellnummer und / oder der Name der Bearbeiterin / des Bearbeiters fehlen und es daraufhin zu einer verspäte-ten Zahlung kommen, ist diese Verzögerung nicht vom Auftraggeber zu vertreten.
Zahlungen erfolgen weiter nur auf prüfbare Rechnungen.
Zu einer prüfbaren Rechnung gehört ein (Abliefer-/Tätigkeits-) Nachweis bzw. Bezug zum Angebot, zur Bestellung oder zur zugrundeliegenden Rahmenvereinbarung, der mindestens folgende Informationen beinhalten muss:
- eindeutiger Bezug zur Rechnung,
- Lieferadresse,
- Liefergegenstand,
- Liefermenge,
- Bestellnummer (EBjjxxxx),
- Lieferdatum,
- Unterschrift Warenempfänger/in,
- Name Warenempfänger/in in Klarschrift.
Elektronische Rechnungsstellung:
Auftragnehmer können ihre Rechnungen an den Auftraggeber elektronisch stellen und damit ihre Geschäftspro-zesse vereinfachen. Der Auftraggeber ist seit dem 18.04.2020 zum Empfang dieser Rechnungen verpflichtet, wenn sie bestimmte Formatvorgaben erfüllen.
Nähere Informationen darüber finden Sie unter dem Weblink:
Hygieneregelung:
"Der Auftraggeber kann im Falle von Ereignissen auf Grund höherer Gewalt (Pandemien, Epidemien, Hochwasser usw.) zusätzliche verpflichtende Regelungen erlassen, die unter Berücksichtigung einer gegenseitigen Vertragser-füllung die Abwendung, das Entgegenwirken oder die Folgenbehebung dieser kritischen Ereignisse verfolgen (z.B. Maskenpflicht, Einhaltung von Hygieneplänen usw.)."
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y51YY32
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§160 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschänkungen - GWB).
Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; die Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Bei Übermittlung auf elektronischem Weg oder per Fax beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.