Architekten- und Planungsleistung für Sanierung Natursteinfassade KKH
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 30625
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kkh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Architekten- und Planungsleistung für Sanierung Natursteinfassade KKH
Die Fassadenbekleidung aus "Mucharzer Sandstein" der Sockel- und Treppenhausfassaden des Hauptverwaltungsgebäudes der Kaufmännischen Krankenkasse in Hannover hat durch chemische Prozesse infolge Bewitterung ihre Festigkeit verloren. Die bestehende Situation erfordert eine Demontage der Fassadenplatten und Austausch gegen dauerhafteres Material unter Verwendung dafür geeigneter Verfahren - hier "geräuscharme Sanierung ohne Bohren", da die Arbeiten unter laufendem Betrieb zu leisten sind sowie unter Beibehaltung der vorhandenen Dämmung. Der Baubeginn soll im April 2023 erfolgen. Die Fertigstellung des Bauvorhabens ist für August 2023 avisiert.
Die KKH Kaufmännische Krankenkasse beabsichtigt für die Objektplanung nach § 34 HOAI ein Architektur- oder Ingenieurbüro für die Leistungsphasen 1 - 9 zu beauftragen. Neben der Planungsleistungen gemäß § 36 HOAI obliegt dem Objektplaner die Beratungsleistung des AG zur erforderlichen Einbindung weiterer Fachplanungen, wie der Fachplanungen Tragwerk oder Bauphysik.
(Die Beauftragung von Fachingenieurleistungen für die Fassadentechnik gem. AHO Heft 28 (Stand Sept. 2021) sowie ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator erfolgt durch den AG parallel zur Beauftragung des Objektplaners.
Diese sind ergänzend zu den Leistungen der Objektplanung gemäß § 36 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 4. )
Der Vertrag besteht bis zur endgültigen Abnahme gemäß § 34 HOAI LPH 9
Details zu den "Mindestanforderungen Eignung" sind der Anlage: Bewerbungsbedingungen TW, Teil II, Punkt 3 zu entnehmen.
Alle eingehenden Teilnahmeanträge werden einer Bewertung zugeführt.
Die Auswahl erfolgt anhand der Qualität der drei einzureichenden Unternehmensreferenzen gem. der in Anlage Bewerbungsbedingungen TW, Teil II, Punkt 4 aufgeführten Bewertungskriterien. Im Falle einer Überschreitung der festgelegten Anzahl der Bewerber durch Punktegleichheit, wird ein Losentscheid gem. § 75 Abs. 6 VgV durchgeführt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
• aktueller Auszug Berufs- oder Handelsregister (zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist nicht älter als 6 Monate)* • Nachweis Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung* * vom Bewerber/von Bietergemeinschaft bereitzustellende Unterlagen
• Nachweis Berufshaftpflichtversicherung bzw. schriftliche Erklärung des Versicherers über Anpassung der Deckungssummen im Auftragsfall (zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist nicht älter als 6 Monate)* * vom Bewerber/von Bietergemeinschaft bereitzustellende Unterlagen
• Personenschäden: mindestens 3 Mio. Euro (2-fach maximiert) • Sonstige Schäden: mindestens 3 Mio. Euro (2-fach maximiert)
3 Unternehmensreferenzen
Details/Anforderungen sind der Anlage: Bewerbungsbedingungen TW, Teil I, Punkt 6 und Teil II, Punkt 3d zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Ort: Bonn
Land: Deutschland