Fachsoftware für das Amt für Teilhabe und Soziales Referenznummer der Bekanntmachung: 2022OL000006
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 022-055011)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oldenburg
NUTS-Code: DE943 Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 26121
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.oldenburg.de
Adresse des Beschafferprofils: https://portal.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fachsoftware für das Amt für Teilhabe und Soziales
Die neue Fachsoftware muss geeignet sein für die Berechnung, Bescheidung und Zahlungsabwicklung (Einnahmen− und Ausgabenverwaltung mit der im Hause verwendeten Finanz−Fachsoftware Doppik & More) der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), Leistungen nach § 35 a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG), dem Landesblindengeldgesetz (LBIGG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Gleiches gilt für das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV), welches zum 01.01.2024 eingeführt wird. Die notwendigen Anforderungen gemäß Bundes− und Landesgesetzen an statistische Auswertungen müssen erfüllt werden und an die zuständigen Stellen gemeldet werden können. Das Fachverfahren soll komplett durch ein Rechenzentrum betrieben und der Stadt Oldenburg bereitgestellt werden. Das Rechenzentrum muss gemäß § 80 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in einer öffentlich−rechtlichen Rechtsform betrieben werden, da die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 80 Abs. 5 SGB X für eine Auftragsvergabe an eine nicht−öffentliche Stelle nicht vorliegen. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mindestvertragsdauer beträgt vier Jahre.
Zum bzw. nach Ablauf der Mindestvertragsdauer kann der Vertrag durch den AG oder den AN mit einer Frist von 18 Monaten gekündigt werden. Es werden der EVB-IT Überlassungsvertrag Typ B mit den Ergänzenden Vertragsbedingungen für EVB-IT Überlassung Typ B (EVB-IT Überlassung AGB Typ B) sowie ein EVB-IT Pflegevertrag S (Langfassung) mit den EVB-IT Pflege S AGB vereinbart.
Abweichend von 8.5 EVB-IT Pflege S-AGB wird vereinbart: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig nach Ablauf der Mindestvertragsdauer, weitere Erhöhungen frühestens 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter https://bieterzugang.deutsche-evergabe.de/evergabe.bieter/api/external/deeplink/subproject/4ab89848-704b-402e-a718-e2cacde924c4
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter https://bieterzugang.deutsche-evergabe.de/evergabe.bieter/api/external/deeplink/subproject/1f59e642-6609-44d9-8ffa-b18f588ce492
Die neue Fachsoftware muss geeignet sein für die Berechnung, Bescheidung und Zahlungsabwicklung (Einnahmen− und Ausgabenverwaltung mit der im Hause verwendeten Finanz−Fachsoftware Doppik & More) der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), Leistungen nach § 35 a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG), dem Landesblindengeldgesetz (LBIGG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Gleiches gilt für das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV), welches zum 01.01.2024 eingeführt wird. Die notwendigen Anforderungen gemäß Bundes− und Landesgesetzen an statistische Auswertungen müssen erfüllt werden und an die zuständigen Stellen gemeldet werden können. Das Fachverfahren soll komplett durch ein Rechenzentrum betrieben und der Stadt Oldenburg bereitgestellt werden. Das Rechenzentrum muss gemäß § 80 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in einer öffentlich−rechtlichen Rechtsform betrieben werden, da die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 80 Abs. 5 SGB X für eine Auftragsvergabe an eine nicht−öffentliche Stelle nicht vorliegen. Der Vertrag soll auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Als Vertragsgrundlage wird ein EVB−IT Vertrag abgeschlossen.
Die neue Fachsoftware muss geeignet sein für die Berechnung, Bescheidung und Zahlungsabwicklung (Einnahmen− und Ausgabenverwaltung mit der im Hause verwendeten Finanz−Fachsoftware Doppik & More) der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), Leistungen nach § 35 a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG), dem Landesblindengeldgesetz (LBIGG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Gleiches gilt für das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV), welches zum 01.01.2024 eingeführt wird. Die notwendigen Anforderungen gemäß Bundes− und Landesgesetzen an statistische Auswertungen müssen erfüllt werden und an die zuständigen Stellen gemeldet werden können. Das Fachverfahren soll komplett durch ein Rechenzentrum betrieben und der Stadt Oldenburg bereitgestellt werden. Das Rechenzentrum muss gemäß § 80 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in einer öffentlich−rechtlichen Rechtsform betrieben werden, da die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 80 Abs. 5 SGB X für eine Auftragsvergabe an eine nicht−öffentliche Stelle nicht vorliegen. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mindestvertragsdauer beträgt vier Jahre.
Zum bzw. nach Ablauf der Mindestvertragsdauer kann der Vertrag durch den AG oder den AN mit einer Frist von 18 Monaten gekündigt werden. Es werden der EVB-IT Überlassungsvertrag Typ B mit den Ergänzenden Vertragsbedingungen für EVB-IT Überlassung Typ B (EVB-IT Überlassung AGB Typ B) sowie ein EVB-IT Pflegevertrag S (Langfassung) mit den EVB-IT Pflege S AGB vereinbart.
Abweichend von 8.5 EVB-IT Pflege S-AGB wird vereinbart: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig nach Ablauf der Mindestvertragsdauer, weitere Erhöhungen frühestens 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden.
Die neue Fachsoftware muss geeignet sein für die Berechnung, Bescheidung und
Zahlungsabwicklung (Einnahmen- und Ausgabenverwaltung mit der im Hause verwendeten
Finanz-Fachsoftware Doppik & More) der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
(SGB XII), dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), Leistungen nach § 35 a Sozialgesetzbuch
Achtes Buch (SGB VIII), dem Asylbewerberleistungsgese tz (AsylblG), dem Landesblindengeldgesetz
(LBIGG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
(StrRehaG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Gleiches gilt für das Sozialgesetzbuch
Vierzehntes Buch (SGB XIV), welches zum 01.01.2024 eingeführt wird. Die notwendigen
Anforderungen gemäß Bundes- und Landesgesetzen an statistische Auswertungen müssen erfüllt
werden und an die zuständigen Stellen gemeldet werden können. Das Fachverfahren soll komplett
durch ein Rechenzentrum betrieben und der Stadt Oldenburg bereitgestellt werden. Das
Rechenzentrum muss gemäß § 80 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in einer
öffentlich-rechtlichen Rechtsform betrieben werden, da die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzun
gen nach § 80 Abs. 5 SGB X für eine Auftragsvergabe an eine nicht-öffentliche Stelle nicht vorliegen.
Der Vertrag soll auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Als Vertragsgrundlage wird ein EVB-IT
Vertrag abgeschlossen.
Die neue Fachsoftware muss geeignet sein für die Berechnung, Bescheidung und
Zahlungsabwicklung (Einnahmen- und Ausgabenverwaltung mit der im Hause verwendeten
Finanz-Fachsoftware Doppik & More) der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
(SGB XII), dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), Leistungen nach § 35 a Sozialgesetzbuch
Achtes Buch (SGB VIII), dem Asylbewerberleistungsgese tz (AsylblG), dem Landesblindengeldgesetz
(LBIGG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
(StrRehaG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Gleiches gilt für das Sozialgesetzbuch
Vierzehntes Buch (SGB XIV), welches zum 01.01.2024 eingeführt wird. Die notwendigen
Anforderungen gemäß Bundes- und Landesgesetzen an statistische Auswertungen müssen erfüllt
werden und an die zuständigen Stellen gemeldet werden können. Das Fachverfahren soll komplett
durch ein Rechenzentrum betrieben und der Stadt Oldenburg bereitgestellt werden. Das
Rechenzentrum muss gemäß § 80 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in einer
öffentlich-rechtlichen Rechtsform betrieben werden, da die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzun
gen nach § 80 Abs. 5 SGB X für eine Auftragsvergabe an eine nicht-öffentliche Stelle nicht vorliegen.
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mindestvertragsdauer beträgt vier Jahre.
Zum bzw. nach Ablauf der Mindestvertragsdauer kann der Vertrag durch den AG oder den AN mit einer Frist von 18 Monaten gekündigt werden.
Es werden der EVB-IT Überlassungsvertrag Typ B mit den Ergänzenden Vertragsbedingungen für EVB-IT Überlassung Typ B (EVB-IT Überlassung AGB Typ B) sowie ein EVB-IT Pflegevertrag S (Langfassung) mit den EVB-IT Pflege S AGB vereinbart.
Abweichend von 8.5 EVB-IT Pflege S-AGB wird vereinbart:
Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig nach Ablauf der Mindestvertragsdauer, weitere Erhöhungen frühestens 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden.
Tag: 02.03.2022
Ortszeit: 12:00
Tag: 22.03.2022
Ortszeit: 12:00
Tag: 02.03.2022
Ortszeit: 12:00
Ort: Vergabestelle der Stadt Oldenburg, Industriestraße 1, Gebäude C, Zimmer 150, 26121 Oldenburg
Tag: 22.03.2022
Ortszeit: 12:00
Ort: Vergabestelle der Stadt Oldenburg, Industriestraße 1, Gebäude C, Zimmer 150, 26121 Oldenburg