Sanierung Rampe 380 PB 1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung Rampe 380 PB 1
Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) errichtet im ehemaligen Erzbergwerk Konrad in Salzgitter ein Endlager für feste und verfestigte radioaktive Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung. In diesem Zuge werden Grubenräume aufgefahren und erweitert und Grubennebenräume errichtet bzw. erweitert. Die Rampe 380 verbindet die Infrastrukturbereiche Werkstattkomplex und Versatzaufbereitung auf der 2. und 3. Sohle des künftigen Endlagers Konrad. Diese liegen in einer Teufe von ca. 800 – 900 m. Die bestehende Strecke „Rampe 380“ ist in drei voneinander getrennten Zwischenabschnitten zu erweitern und in einem endgültigen Ausbau zu sichern und zu verstärken.
Abschnitt 1: Länge: ca. 53 m Abschnitt 2: Länge: ca. 170 m Abschnitt 3: Länge: ca. 37 m Überschlägig fallen die nachfolgend beschriebenen Volumina an:
• Ausbruch Nachschnitt: ca. 5600 m³ • Ausbruch Vollauffahrung: ca. 363 m³ • Überprofil – Verfüllen mit Spritzbeton: ca. 145 m³ • Konsolidierungsschicht: ca. 224 m³ • Ausbauschale Sohle: ca. 411 m³ • Ausbauschale Gewölbe: ca. 1.383 m³ • Fahrbahnaufbau Haufwerk: ca. 2102 m³ • Pflasterdecke: ca. 102 m² Besonderheiten: Durch parallel betriebene Baumaßnahmen anderer AN im Bereich der „Rampe 380“ ist ein erhöhter Koordinierungsaufwand zu berücksichtigen Beginn: 04/22 / Ende: 02/2024.
Schachtanlage Konrad Bleckenstedter Straße 50 38239 Salzgitter
Die bestehende Strecke „Rampe 380“ ist in drei voneinander getrennten Zwischenabschnitten zu erweitern und in einem endgültigen Ausbau zu sichern und zu verstärken.
Abschnitt 1: Länge: ca. 53 m Abschnitt 2: Länge: ca. 170 m Abschnitt 3: Länge: ca. 37 m Überschlägig fallen die nachfolgend beschriebenen Volumina an:
• Ausbruch Nachschnitt: ca. 5600 m³ • Ausbruch Vollauffahrung: ca. 363 m³ • Überprofil – Verfüllen mit Spritzbeton: ca. 145 m³ • Konsolidierungsschicht: ca. 224 m³ • Ausbauschale Sohle: ca. 411 m³ • Ausbauschale Gewölbe: ca. 1.383 m³ • Fahrbahnaufbau Haufwerk: ca. 2102 m³ • Pflasterdecke: ca. 102 m²
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
5 / 5 (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.