Fachsoftware für das Amt für Teilhabe und Soziales Referenznummer der Bekanntmachung: 2022OL000006
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oldenburg
NUTS-Code: DE943 Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 26121
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.oldenburg.de
Adresse des Beschafferprofils: https://portal.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fachsoftware für das Amt für Teilhabe und Soziales
Die neue Fachsoftware muss geeignet sein für die Berechnung, Bescheidung und Zahlungsabwicklung (Einnahmen− und Ausgabenverwaltung mit der im Hause verwendeten Finanz−Fachsoftware Doppik & More) der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), Leistungen nach § 35 a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG), dem Landesblindengeldgesetz (LBIGG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Gleiches gilt für das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV), welches zum 01.01.2024 eingeführt wird. Die notwendigen Anforderungen gemäß Bundes− und Landesgesetzen an statistische Auswertungen müssen erfüllt werden und an die zuständigen Stellen gemeldet werden können. Das Fachverfahren soll komplett durch ein Rechenzentrum betrieben und der Stadt Oldenburg bereitgestellt werden. Das Rechenzentrum muss gemäß § 80 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in einer öffentlich−rechtlichen Rechtsform betrieben werden, da die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 80 Abs. 5 SGB X für eine Auftragsvergabe an eine nicht−öffentliche Stelle nicht vorliegen. Der Vertrag soll auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Als Vertragsgrundlage wird ein EVB−IT Vertrag abgeschlossen.
Oldenburg
Die neue Fachsoftware muss geeignet sein für die Berechnung, Bescheidung und
Zahlungsabwicklung (Einnahmen- und Ausgabenverwaltung mit der im Hause verwendeten
Finanz-Fachsoftware Doppik & More) der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
(SGB XII), dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), Leistungen nach § 35 a Sozialgesetzbuch
Achtes Buch (SGB VIII), dem Asylbewerberleistungsgese tz (AsylblG), dem Landesblindengeldgesetz
(LBIGG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
(StrRehaG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Gleiches gilt für das Sozialgesetzbuch
Vierzehntes Buch (SGB XIV), welches zum 01.01.2024 eingeführt wird. Die notwendigen
Anforderungen gemäß Bundes- und Landesgesetzen an statistische Auswertungen müssen erfüllt
werden und an die zuständigen Stellen gemeldet werden können. Das Fachverfahren soll komplett
durch ein Rechenzentrum betrieben und der Stadt Oldenburg bereitgestellt werden. Das
Rechenzentrum muss gemäß § 80 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in einer
öffentlich-rechtlichen Rechtsform betrieben werden, da die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzun
gen nach § 80 Abs. 5 SGB X für eine Auftragsvergabe an eine nicht-öffentliche Stelle nicht vorliegen.
Der Vertrag soll auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Als Vertragsgrundlage wird ein EVB-IT
Vertrag abgeschlossen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder gleichwertiger Nachweis
Abschnitt IV: Verfahren
Vergabestelle der Stadt Oldenburg, Industriestraße 1, Gebäude C, Zimmer 150, 26121 Oldenburg
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oldenburg
Postleitzahl: 26121
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten (§ 97 Abs. 6 GWB) durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei muss das Unternehmen darlegen, dass ein Schaden entstanden ist oder dieser zu entstehen droht.
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB müssen erkannte Verstöße innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Stadt Oldenburg gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebotsfrist gerügt werden. Hilft die Stadt Oldenburg der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Stadt Oldenburg, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachprüfungsantrag ist allerdings unzulässig, wenn die genannten Fristen nicht eingehalten wurden (§ 160 Abs. 3 GWB). Darüber hinaus ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oldenburg
Postleitzahl: 26121
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.oldenburg.de