5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60210000 Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Verlängerung der Laufzeit der vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen um bis zu zwei Jahre. Verringerung oder Erhöhung des Umfangs der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen sowie Verringerung oder Erhöhung der jeweils zu erbringenden Platzkapazitäten jeweils mit oder ohne verändertem Fahrzeugbedarf. Veränderungen der Linienführung, einschließlich einer Verkürzung oder Verlängerung der jeweiligen Linie. Änderung der Art und Weise und des Umfangs des Einsatzes von Sicherheits- und Servicepersonal mit oder ohne verändertem Personalbedarf. Veränderung der sonstigen Leistungen des Auftragnehmers insbesondere im Bereich der Fahrgastinformation und des Vertriebs, des Marketings und bei Verkehrserhebungen. Veränderungen des Leistungsumfangs im Bereich Sauberkeit/Reinigung. Veränderungen der Leistungen im Bereich der Busnot- bzw. Schienenersatzverkehre. Erbringung von Verkehrsleistungen für saisonale zusätzliche Züge, ebenfalls mit oder ohne zusätzlichem Personalbedarf. Verringerung oder Erhöhung des Umfangs der Instandhaltungsleistungen. Nähere Einzelheiten sind den Vertragsunterlagen zu entnehmen.
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Region Hannover (DE929)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: NUTS-Code: DE5 Bremen NUTS-Code: DE9 Niedersachsen Hauptort der Ausführung: RE 18 Osnabrück – Oldenburg – Wilhelmshaven, RB 58 Osnabrück – Vechta – Bremen RB 59 Wilhelmshaven – Sande – Esens
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 13/12/2026
Enddatum der Laufzeit: 08/12/2035
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 1
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme: Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Informationen über frühere Bekanntmachungen:
Kennung der vorherigen Bekanntmachung: 590360-2023
Zusätzliche Informationen: Informationen über die Überprüfungsfristen: Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB. Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer gemäß §§ 160 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat: „(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Erfüllung sozialer Zielsetzungen
Beschreibung: Nebenangebote sind nicht zugelassen. Ergänzende Informationen zur Umsetzung landesrechtlicher Verpflichtungen zur Tariftreue und zur Bezahlung eines vergabespezifischen Mindestlohns sind dem folgenden Dokument zu entnehmen: https://www.daisikomm.de/doc/?DAABF14B2B962B84B117398AB43D835D Die Landesvergabegesetze von Niedersachsen und Bremen enthalten jeweils eine Verpflichtung zur Berücksichtigung von Mindestarbeitsbedingungen nach den ILO-Kernarbeitsnormen. Diese sind zwar nicht gänzlich identisch, entsprechen einander aber in weiten Teilen. Die Auftraggeber haben sich darauf geeinigt, dass in Bezug auf diese Verpflichtungen ausschließlich die Regelungen des NTVergG im Rahmen dieses Verfahrens gelten sollen. Es wird dementsprechend darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer gem. § 12 Abs. 1 NTVergG i.V.m. der Niedersächsischen Kernarbeitsnormenverordnung vom 30.04.2015 (fortan auch NKernVO) verpflichtet wird, für den Fall der Neuanschaffung von einheitlicher Dienstkleidung für die Ausführung des verfahrensgegenständlichen Auftrages sicherzustellen, dass hierbei nur solche Stoffe und sonstige Textilwaren verwendet werden, für die er die Einhaltung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindestanforderungen nach § 2 NKernVO nachweisen kann. Diese Verpflichtung bezieht sich auf die Lieferkette bis zur Produktfertigstellung und gilt nur für Stoffe und sonstige Textilwaren, die in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, der oder das in der für den Zeitpunkt der Angebotsabgabe maßgeblichen DAC-List of ODA Recipients der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) aufgeführt ist. Für jeden schuldhaften Verstoß wird eine Vertragsstrafe vereinbart. Nähere Angaben enthalten die Vergabeunterlagen. Nach § 18 Abs. 3 BremTtVG erhält "bei wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten derjenige Bieter den Zuschlag, der die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 71 SGB IX erfüllt sowie Ausbildungsplätze bereitstellt, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligt. Gleiches gilt für Bieter, die die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf fördern. Ausbildungsplätze nach Satz 1 sind Beschäftigungsverhältnisse, die mit dem Ziel geschlossen werden, den Auszubildenden den Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen." Werden von ausländischen Bietern Angebote abgegeben, findet ihnen gegenüber eine Bevorzugung nach der eben genannten Regelung nicht statt, vgl. § 18 Abs. 4 BremTtVG. Als Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 3 sind gemäß § 18 Abs. 5 BremTtVG von den Bietern mit ihrem Angebot Bescheinigungen der jeweils zuständigen Stellen vorzulegen oder darzulegen, wie sie die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf fördern. Eine entsprechende Regelung wird in die Vergabeunterlagen aufgenommen werden.
Gefördertes soziales Ziel: Faire Arbeitsbedingungen
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Der Bewerber/Bieter muss als Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) über eine Unternehmensgenehmigung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 AEG verfügen oder durch Vorlage einer Genehmigung nach § 6f Abs. 1 AEG belegen, dass es keiner weiteren Unternehmensgenehmigung bedarf. Eine Unternehmensgenehmigung, die nicht durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt worden ist, reicht nur aus, wenn sie gesetzlich einer Genehmigung nach § 6 AEG bzw. § 6f AEG gleichgestellt ist. Der Bewerber/Bieter muss darüber hinaus über eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG verfügen. Die Bewerber haben deshalb mit ihrem Teilnahmeantrag erstens eine zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrages gültige Unternehmensgenehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 AEG oder nach § 6f Abs. 1 AEG vorzulegen. Zweitens haben die Bewerber mit ihrem Teilnahmeantrag eine zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrages gültige Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG vorzulegen. Soll nur ein Mitglied/sollen nicht alle Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft für die Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen zuständig sein, müssen die für die Prüfung der Befähigung zur Berufsausübung erforderlichen Unterlagen nur für dasjenige Mitglied/diejenigen Mitglieder vorgelegt werden, das/die für die Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen zuständig sein soll/sollen. Bewerber müssen einen Berufs- oder Handelsregisterauszug nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates vorlegen, in dem der Bewerber niedergelassen ist. Die Vorlage einer nicht beglaubigten Kopie bzw. einer Kopie des Aktuellen Abdrucks (AD), der aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder unter www.handelsregister.de heruntergeladen werden kann, ist ausreichend. Der Nachweis darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Teilnahmeantrags nicht älter als drei Monate sein. Im Falle einer Bewerbergemeinschaft ist der Nachweis von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft vorzulegen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung der Auftraggeber anzunehmen ist, dass der Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag verfügt und ggf. auftretende Vorlaufkosten und Anlaufverluste aufgefangen werden können. Beruft sich ein Bewerber zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines oder mehrerer anderer Unternehmen (im Folgenden einheitlich im Singular "Dritter" genannt), so hat der Bewerber die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der sogleich dargestellten Dokumente mit dem Teilnahmeantrag nachzuweisen. Ist der Dritte nicht als wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig anzusehen oder liegen bei dem Dritten zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB oder fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB oder Ausschlussgründe nach § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 AEntG, § 98c AufenthG, § 22 Abs. 1 LkSG, § 21 Abs. 1 SchwarzArbG oder Art. 5 k) VO (EU) 2023/1214 vor, hat der Bewerber den Dritten nach Aufforderung und Fristsetzung durch die AG zu ersetzen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG), das für den Beleg der Eignung benötigt wird, nach einem der im letzten Satz genannten Tatbestände auszuschließen ist. Für den Fall, dass auch das neue Unternehmen nicht als wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen Ausschlussgründe nach einem der im vorletzten Satz genannten Tatbestände vorliegen, erfolgt keine erneute Aufforderung. Beruft sich ein Bewerber zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, ist dem Teilnahmeantrag eine Vereinbarung mit dem Dritten oder eine Verpflichtungserklärung des Dritten gegenüber dem Bewerber beizufügen, aus der hervorgeht, dass dem Bewerber tatsächlich die für den Auftrag erforderlichen Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden. Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf für die Dauer des ausgeschriebenen Vertrages von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Zudem hat sich der Dritte zu Gunsten der Auftraggeber in einer gesonderten und ebenfalls nicht widerruflichen Verpflichtungserklärung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem Bewerber in dem Umfang bereit zu erklären, in dem er dem Bewerber die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Der Umfang der bereitgestellten Mittel ist in der Erklärung anzugeben. Mit Blick auf die nachfolgend dargestellten Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist ausreichend, wenn der Dritte über den sogleich dargestellten Mindestjahresumsatz verfügt und das beim Bewerber vorhandene positive Eigenkapital zu Zeitwerten gemeinsam mit den vom Dritten in der zuletzt genannten Erklärung bereitgestellten Mitteln den nachstehend verlangten Wert erreicht. Auch diese Erklärung ist dem Teilnahmeantrag beizufügen. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit einer Bewerbergemeinschaft ist es ausreichend, wenn die Anforderungen in der Summe der Bewerbergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden. Die in diesem Abschnitt genannten Eigenerklärungen dürfen nicht vor dem 1.4.2024 datieren.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn der Bieter über die Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und bei der Instandhaltung der beigestellten Fahrzeuge erforderlich sind. Der Nachweis, dass der Bieter bereits mit der Abgabe des Teilnahmeantrags über die technischen bzw. personellen Mittel verfügt, die ihn bereits zu diesem Zeitpunkt in die Lage versetzen, den Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln, muss nicht erbracht werden. Personal und Ausrüstung können während der hierfür ausreichend lang bemessenen Ausführungsfrist beschafft werden. Geforderte Mindeststandards: Vorlage einer Referenz / von Referenzen über einen während der letzten 6 Jahre ausgeführten öffentlichen Dienstleistungsauftrag im SPNV in einem vom Bewerber insgesamt erbrachten Leistungsumfang von mindestens 8 Mio. Zugkilometern (in Summe der Verkehrsvertragsjahre innerhalb der letzten 6 Jahre vor Abgabe des Teilnahmeantrags). Vorlage einer Referenz über während der letzten 6 Jahre vor Abgabe des Teilnahmeantrags erbrachte Leistungen bei der Instandhaltung von dieselbetriebenen SPNV-Fahrzeugen. Die Leistung muss mindestens die ECM 1 bis 3-Funktionen umfasst haben. Die Leistungen der Instandhaltung müssen über mindestens vier zusammenhängende Jahre erbracht worden sein. Der Zeitraum, in dem die Leistungen erbracht worden sind, ist für die Referenzen zu benennen. Anzugeben sind zudem der Leistungsumfang (Summe der Zkm in den letzten sechs Jahren vor Abgabe des Teilnahmeantrags bzw. Zahl der Fahrzeuge, für die die ECM 1 bis 3-Funktion übernommen wurde), die Leistungszeit und der Empfänger der Leistung (Auftraggeber) sowie bei der Referenz für die Instandhaltungsleistungen die Art der jeweiligen Leistungen (die Bezeichnung ECM 1, ECM 2, ECM 3, ECM 4 ist hierbei ausreichend). Die Referenzen können entweder durch eine Erklärung des betreffenden Auftraggebers / eines der betreffenden Auftraggeber oder im Wege einer Eigenerklärung benannt werden. Für diese Eigenerklärung ist das Formblatt F1 zu benutzen. Bei den ECM 1 bis 3-Funktionen handelt es sich um so genannte "kritische Aufgaben" nach § 47 Abs. 5 VgV. Sie müssen direkt vom Bieter oder im Fall einer Bietergemeinschaft von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft ausgeführt werden. Beruft sich ein Bewerber zum Beleg seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit für die Durchführung von SPNV-Leistungen auf diejenige eines Dritten, so hat der Bewerber die technische und berufliche Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage einer Erklärung für den Dritten mit dem Teilnahmeantrag nachzuweisen. Die Eignungsleihe für die ECM 1 bis 3-Funktionen ist wegen des soeben dargestellten Gebots zur Eigenerbringung ausgeschlossen. Ist der Dritte nicht als technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen oder liegen bei dem Dritten zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB, fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB oder Ausschlussgründe nach § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 AEntG, § 98c AufenthG, § 22 Abs. 1 LkSG, § 21 Abs. 1 SchwarzArbG oder Art. 5 k) VO (EU) 2023/1214 vor, hat der Bewerber den Dritten nach Aufforderung und Fristsetzung durch die AG zu ersetzen. Für den Fall, dass auch das neue Unternehmen nicht als technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen Ausschlussgründe nach einem der im letzten Satz genannten Tatbestände vorliegen, erfolgt keine erneute Aufforderung. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, das für den Beleg der Eignung benötigt wird, sich nicht als geeignet herausstellt oder nach einem der im vorletzten Satz genannten Tatbestände auszuschließen ist bzw. ausgeschlossen werden kann. Für den Fall, dass auch das neue Unternehmen nicht als technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen ein o.g. Ausschlussgrund vorliegt, erfolgt keine erneute Aufforderung. Darüber hinaus ist dem Teilnahmeantrag eine Vereinbarung mit dem Dritten oder eine Verpflichtungserklärung des Dritten beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Bewerber tatsächlich über die Erfahrungen des Dritten verfügen kann. Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf für die Dauer des ausgeschriebenen Vertrages von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Sodann muss Personal des Dritten, das über die mit den Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung eingesetzt werden. Auch dies muss aus der vorzulegenden Vereinbarung mit dem Dritten bzw. aus der alternativ vorzulegenden Verpflichtungserklärung hervorgehen. Bei der Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit einer Bewerbergemeinschaft ist es ausreichend, wenn die Anforderungen in der Summe der Bewerbergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder der Bewerbergemeinschaft reicht/reichen zur Annahme der Eignung der Bewerbergemeinschaft allerdings nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder nach der internen Arbeitsverteilung der Bewerbergemeinschaft für die Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen bzw. für die Übernahme der ECM 1 bis 3-Funktionen zuständig sein soll/sollen. Dies ist mit dem Teilnahmeantrag darzulegen, wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bewerbergemeinschaft vorgelegt werden.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: Die Bewerber haben zum Beleg ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: 1) einen Mindestjahresumsatz in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR im letzten vor der Abgabe des Teilnahmeantrags abgeschlossenen Geschäftsjahr und 2) ein positives Eigenkapital zu Zeitwerten, also unter Berücksichtigung etwaiger im Vermögen des Bewerbers vorhandener stiller Reserven in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR zum Ende des letzten vor der Abgabe des Teilnahmeantrags abgeschlossenen Geschäftsjahres des Bewerbers. Soweit in diesem Geschäftsjahr ein Verlust des Bewerbers ausgewiesen wurde, erhöht sich das geforderte Eigenkapital um den Betrag des Verlustes des letzten Geschäftsjahres, es sei denn der Bewerber weist nach, dass der Verlust durch den Gesellschafter oder durch Gewinne im laufenden Geschäftsjahr ausgeglichen wurde. Die Bewerber haben zum Beleg, dass sie die aufgestellten Anforderungen erfüllen, die folgenden Unterlagen vorzulegen: Grundfall: 1. Den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht, Erläuterungsteil, soweit vorhanden) des Bewerbers für das letzte vor der Abgabe des Teilnahmeantrags abgeschlossene Geschäftsjahr, falls und soweit dessen Veröffentlichung in dem Staat, in dem der Bewerber niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist, 2. ggf. eine Eigenerklärung über die Art und die Höhe der im Vermögen des Bewerbers zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Geschäftsjahres vorhandenen stillen Reserven, falls das buchmäßige Eigenkapital den oben geforderten Mindestbetrag des Eigenkapitals nicht erreicht, 3. ggf. eine Eigenerklärung des Bewerbers, dass ein im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr des Bieters ausgewiesener Verlust durch den/die Gesellschafter des Bieters oder durch Gewinne im laufenden Geschäftsjahr ausgeglichen wurde. Alternative 1: Soweit für das o.g. Geschäftsjahr des Bewerbers kein Jahresabschluss erstellt wurde oder ein Bewerber den Jahresabschluss ganz oder teilweise nicht vorlegen und sich zur Begründung darauf berufen möchte, dass deren Veröffentlichung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, hat der Bewerber eine dies darstellende Eigenerklärung abzugeben. In diesem Fall hat der Bewerber neben den in den oben unter "Grundfall" genannten Ziffern 2) und 3) genannten Unterlagen und anstelle der oben in Ziff. 1) genannten Unterlage eine Einnahmen-Überschussrechnung für das o.g. Geschäftsjahr mit der Angabe des Ergebnisses des Unternehmens sowie eine Vermögensübersicht vorzulegen, die folgende Angaben enthalten muss: Jahresumsatz für das Geschäftsjahr; sämtliches Vermögen und Verbindlichkeiten bilanziert und bewertet gem. §§ 238 bis 289a HGB, - Eigenkapital zu Buchwerten, - Beschreibung und Erläuterung zu den in der Vermögensübersicht dargestellten Positionen und Angaben entspr. §§ 284 bis 288 HGB. Alternative 2: Ist der Jahresabschluss des Bewerbers über das o.g. Geschäftsjahr zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrags noch nicht erstellt und festgestellt, oder sind die Vermögensübersicht und die Einnahmen-Überschussrechnung - jeweils soweit nach den obigen Ausführungen vorzulegen - noch nicht erstellt, hat der Bewerber dies in einer Eigenerklärung mitzuteilen. Sodann hat der Bewerber neben den in den oben unter "Grundfall" genannten Ziffern 2) und 3) genannten Unterlagen und anstelle des oben in Ziff. 1) genannten Jahresabschlusses über das o.g. Geschäftsjahr folgende Unterlagen abzugeben: - den Jahresabschluss (s.o., Ziff. 1) oder die Einnahmen-Überschussrechnung und die Vermögensübersicht - soweit nach den obigen Ausführungen vorzulegen - für das vorletzte abgeschlossene Geschäftsjahr, - eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), in der die Umsatzerlöse und die betrieblichen Aufwendungen und das vorläufige Jahresergebnis für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr (ggf. vor Jahresabschlussbuchungen) angegeben sind, sowie - eine Eigenerklärung über das vorläufige Eigenkapital (zu Buchwerten) zum Abschluss des letzten Geschäftsjahres unter Berücksichtigung des vorläufigen Jahresergebnisses sowie der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr getätigten Einlagen, Gewinnausschüttungen und sonstigen Entnahmen. Soweit sich aus den nach den obigen Anforderungen vorzulegenden Unterlagen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bewerbers für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nicht ergibt, sind die zur Beschreibung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlichen zusätzlichen Angaben im Wege einer Eigenerklärung zu machen.
Informationen über die zweite Phase eines zweiphasigen Verfahrens:
Mindestzahl der zur zweiten Phase des Verfahrens einzuladenden Bewerber: 5
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Beschreibung: 95 Wertungspunkte (inkl. geforderter Mindestqualitäten)
Kriterium:
Art: Qualität
Beschreibung: 5 Wertungspunkte für zusätzlich angebotene Qualitäten
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge: 14/06/2024 12:00:00 (UTC+2)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Die Auftraggeber können Bieter nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 VgV und unter Beachtung des § 56 Abs. 3 VgV dazu auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Auftraggeber behalten sich hierbei vor, Angaben aller Art einschließlich fehlender Preisangaben nachzufordern, soweit dies nach näherer Maßgabe von § 56 Abs. 3 VgV zulässig ist. Die Bieter haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Auftraggeber von der Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch machen. Teilnahmeanträge und Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensbetätigung werden die AG diskriminierungsfrei darüber entscheiden, ob eine allgemeine Nachforderungsrunde eingeleitet wird oder nicht. Wird eine allgemeine Nachforderungsrunde eingeleitet, werden die AG alle betroffenen Bewerber / Bieter diskriminierungsfrei zur Nachreichung der fehlenden oder unvollständigen Unterlagen auffordern. Für die Nachreichung wird eine angemessene Frist gesetzt. Es besteht keine Berechtigung der Bewerber / Bieter, fehlende oder unvollständige Unterlagen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungsrunde nachzureichen oder zu vervollständigen. Das Recht der AG, nach pflichtgemäßem Ermessen fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern oder deren Vervollständigung zu verlangen, begründet keine Verantwortung der AG für die Vollständigkeit der eingereichten Angebote. Die Bieter bleiben für die vollständige und fristgerechte Einreichung aller erforderlichen Unterlagen selbst verantwortlich.
Auftragsbedingungen:
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung