1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Stadt Wilhelmshaven
Rechtsform des Erwerbers: Lokale Gebietskörperschaft
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet Wilhelmshaven
Beschreibung: A. Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge: Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Eigenwirtschaftliche Anträge haben nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die unter Abschnitt 3.1 i.V.m. mit dem „Ergänzenden Dokument“ (abrufbar unter https://www.wilhelmshaven.de/PDF/Ausschreibungen/240312_Vorabbekanntmachung.pdf?m=1715848315& ) beschriebenen Anforderungen zu erfüllen und können sich nur auf die hiernach festgelegte Gesamtleistung beziehen. Ein hiervon wesentlich abweichender eigenwirtschaftlicher Antrag ist nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zu versagen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erbringung des Verkehrs im Stadtgebiet Wilhelmshaven bislang nicht kostendeckend möglich war, sodass die Verkehrsdienste aus Sicht der zuständigen Behörde (Abschnitt 1.1) wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Außerdem wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, die sich aus dem ergänzenden Dokument (s.o.) ergeben. B. Die nach dem NTVergG anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/servicestelle_zum_niedersachsischen_tariftreue_und_vergabegesetz_ntvergg/tariftreue_und_mindestentgelte/tariftreue-u-mindestentgelte-144704.html C. Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Es wird insbes. auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nichtabhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öDA (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des BM der Justiz und für Verbraucherschutz und des BA für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie in der Papierausgabe des Bundesgesetzblattes). Zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, Deutschland E-Mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de Telefon: 04131/15-3308 Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer_rechtslage_ab_18_04_2016/vergabekammer-niedersachsen-144803.html
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
3. Teil
3.1.
Teil: PAR-0001
Titel: Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
Beschreibung: Die Stadt Wilhelmshaven ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG), § 16 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Aufgabenträgerin für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370). Mit Beschluss des Rates vom 17.04.2024 hat die Stadt Wilhelmshaven die Absicht gefasst, die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Wilhelmshaven mbH (SWV), eine 100-prozentige Tochtergesellschaft, im Wege einer Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370) i.V.m. § 108 GWB (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C266/17 und C267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19) mit der Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste im Stadtverkehr Wilhelmshaven zu beauftragen und zu betrauen. Die Inhousevergabe an die SWV erfolgt als Gesamtleistung gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG und umfasst gemäß den Vorgaben im ergänzenden Dokument die Stadtbuslinien 1 bis 6 und 8 sowie die Schulbuslinien S1 bis S8 i.S.d. Ziffer 7.1 Nahverkehrsplan der Stadt Wilhelmshaven 2020 bis 2024 (abrufbar unter https://www.lnvg.de/oepnv-1/oepnv-aufgabentraeger/nahverkehrsplaene-nvp ). Der Betrieb ist zum 01.11.2025 aufzunehmen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag (öDA) endet nach einer Laufzeit von 10 Jahren am 31.10.2035. Der öDA kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter - insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur - nach Art. 4 UAbs. 1 VO 1370 um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Es ist beabsichtigt, der SWV für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. f) der VO 1370 in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Die Verkehrsleistungen des genannten Linienbündels umfassen zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Regelverkehr ca. 1,6 Mio. Fahrplankilometer/Jahr. Die (Mindest)Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die von der geplanten Inhousevergabe umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V. m. Satz 5 PBefG dem ergänzenden Dokument (s.o.) zu entnehmen. Die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes EmsJade (VEJ) einschließlich der Anerkennungstarife sind ohne Abweichung anzuwenden: https://www.vej-bus.de/tarife . Der öDA wird Regelungen enthalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt¬ und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten werden sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und die Beförderungstarife beziehen. Änderungen können sich insb. hinsichtlich des Bestands und des Verlaufs der Linien, des Fahrplan¬ und Tarifangebots, der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen), der Fahrzeug- und weiteren Qualitätsstandards ergeben. Der Umfang der Verkehrsleistungen kann sich hierbei über die Laufzeit des öDA reduzieren oder erweitern. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit eine Neufassung des aktuell gültigen Nahverkehrs geplant ist. Soweit erforderlich, wird der öffentliche Auftraggeber diese Vorinformation entsprechend anpassen. Die SWV wird einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistung iSd Art. 4 Abs. 7 S. 2 VO 1370 selbst erbringen. Falls erforderlich, wird der interne Betreiber Teile des operativen Betriebs der hier erfassten Verkehrsleistungen unter Beachtung der jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen vergeben. Die Stadt Wilhelmshaven kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370 nach.
3.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
3.1.9.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Niedersachsen
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Stadt Wilhelmshaven
Registrierungsnummer: DE117889889
Postanschrift: Rathausplatz 1
Stadt: Wilhelmshaven
Postleitzahl: 26382
Land, Gliederung (NUTS): Wilhelmshaven, Kreisfreie Stadt (DE945)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Herr Martin Heintz
Telefon: 04421 162637
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Niedersachsen
Registrierungsnummer: t:04131153308
Postanschrift: Auf der Hude 2
Stadt: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land, Gliederung (NUTS): Lüneburg, Landkreis (DE935)
Land: Deutschland
Telefon: +49413115-1334
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Publications Office of the European Union
Registrierungsnummer: PUBL
Stadt: Luxembourg
Land: Luxemburg
Telefon: +352 29291
Rollen dieser Organisation:
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 78d737e4-f754-4631-b08b-5265863c97a2 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 17/05/2024 14:10:55 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 299318-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 98/2024
Datum der Veröffentlichung: 22/05/2024
Voraussichtliches Datum der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Rahmen dieses Verfahrens: 22/05/2024