Abschluss eines Vertrags über die Versorgung mit Epithesen nach § 127 Abs. 1 SGB V
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Auf den Wührden 22
Ort: Syke
NUTS-Code: DE9 Niedersachsen
Postleitzahl: 28857
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Unternehmensbereich Hilfsmittel
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.aok-gesundheitspartner.de/nds
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss eines Vertrags über die Versorgung mit Epithesen nach § 127 Abs. 1 SGB V
Die AOK Niedersachsen beabsichtigt, einen Vertrag gemäß § 127 Abs. 1 SGB V (Verhandlungsvertrag mit Beitrittsoption nach § 127 Abs. 2 SGB V) über die Versorgung der Versicherten mit Epithesen (Produktgruppen 35, 12, 17 und 36) abzuschließen.
Die Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen kann der Produktbeschreibung des Hilfsmittelverzeichnis gem. § 139 SGB V entnommen werden.
Die AOK Niedersachsen ist bereit, mit jedem interessierten und nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V präqualifiziertem Leistungserbringer, Vertragsverhandlungen zu führen.
Der Vertrag beinhaltet keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen der gesetzlich Versicherten bzw. keine bestimmte Abgabemenge.
Die relevanten Produkte sind in folgenden Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V enthalten:
Produktgruppe 35 Epithesen
Produktart 12.24.13.0 Tracheostoma-Epithesen
Produktart 17.17.01.1 Keloid-Kompressionsschienen
Produktgruppe 36 Augenprothesen aus Kunststoff (36.21.02.1-3)
Die Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen kann der Produktbeschreibung des Hilfsmittelverzeichnis gem. § 139 SGB V entnommen werden: https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Leistungserbringer können nur Vertragspartner sein, wenn sie die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V erfüllen. Der Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch Vorlage eines Zertifikates einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle) zu führen (vgl. § 126 Abs. 1a s. 2 SGB V). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab. Diese sind auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes unter folgenden Link zu finden: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/praequalifizierung/eignungskriterien/eignungskriterien.jsp
Die Anforderungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V sind während der gesamten Vertragslaufzeit zu erfüllen.
Die Erfüllung der Anforderungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 SGB V kann nur durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle) gemäß § 126 Absatz 1a u. Absatz 2 SGB V nachgewiesen werden.
Zur Versorgung ist der Leistungserbringer befugt, wenn er die Präqualifizierungskriterien nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V und die Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit erfüllt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit dieser Vorinformation wird eine Vertragsabsicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 5 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegeben Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist (je nach Vertragstyp) ebenfalls nach Vertragsabschluss jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht.
Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 – Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht.
Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt.
Bei dem unter Ziffer IV.1.1) genannten Verhandlungsverfahren handelt es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.
Die Übermittlung der Angebote sollte in elektronischer Form an das angegebene Postfach erfolgen.
Die Angaben unter VI.4.1) dienen lediglich der Validierung des Formulars. Die zuständige Stelle für Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren richtet sich nach dem konkreten Klagebegehren und Kläger und kann nicht generell bezeichnet werden.
Ort: Entfällt
Land: Deutschland