Deutschland - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung - Omnikanal Contact Center

1. Beschaffer
1.1 Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
2. Verfahren
2.1 Verfahren
Titel: Omnikanal Contact Center
Beschreibung: Bereitstellung und Betrieb eines Omnikanal Contact Centers as a Service
Kennung des Verfahrens: 6a6524f6-6597-48bd-9c64-9bd7e5596562
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb/Verhandlungsverfahren
2.1.1 Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung(cpv): 72000000IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
2.1.2 Erfüllungsort
Stadt: Hannover
Postleitzahl: 30519
Land, Gliederung (NUTS): Region Hannover(DE929)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
2.1.4 Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXS0YHGY15AYCQ39
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv- 
2.1.6 Ausschlussgründe
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Konkurs: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Korruption: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Vergleichsverfahren: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Betrugsbekämpfung: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Zahlungsunfähigkeit: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Entrichtung von Steuern: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
5. Los
5.1 Los: LOT-0001
Titel: Omnikanal Contact Center
Beschreibung: Bereitstellung und Betrieb eines Omnikanal Contact Centers as a Service
Interne Kennung: #1
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung(cpv): 72000000IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
5.1.2 Erfüllungsort
Stadt: Hannover
Postleitzahl: 30519
Land, Gliederung (NUTS): Region Hannover(DE929)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: 
5.1.4 Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 1
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Der Auftraggeber hat einmal die Option, den Vertrag um den Zeitraum zu verlängern, der bis zur maximalen Laufzeit von 72 Monaten ab Vertragsschluss verbleibt. Die Option ist in Textform mindestens vier Monate vor dem Vertragsende auszuüben. Eine Nichtausübung der Option steht einer ordentlichen Kündigung gleich. Eine Veränderung der Leistungsinhalte zwischen den Parteien erfolgt durch diese Optionsziehung nicht.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben: Noch nicht bekannt
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet
Zusätzliche Informationen: #Besonders geeignet für:selbst# Die Cloud-Infrastruktur der Omnikanal-Plattform muss aus Gründen des Datenschutzes in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz realisiert sein. Die AOK Nieder-sachsen hält diese örtliche Einschränkung für erforderlich, um das gesetzlich vorgeschriebene Datenschutzniveau gemäß § 80 Abs. 2 SGB X und Artt. 28, 44 ff. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sicher einhalten zu können. Zwar lässt § 80 Abs. 2 SGB X grundsätzlich auch die Verarbeitung von Sozialdaten in einem Drittland, für das ein Angemessenheitsbeschluss gem. Art. 45 DSGVO vorliegt (sogenannte "sichere" Drittländer), zu. Der EuGH hat in der Vergangenheit allerdings schon mehrfach solche Angemessenheitsbeschlüsse aufgehoben (Urteil vom 6. Oktober 2015, C 362/14; Urteil vom 16. Juli 2020, C-311/18), sodass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass Angemessenheitsbeschlüsse für Drittländer, die heute bestehen oder die ggf. bis zum Ablauf der Teilnahmefrist ergehen, für die Gesamtdauer der Vertragslaufzeit Bestand haben werden. Würden die verfahrensgegenständlichen Leistungen in Rechenzentren in einem Drittland realisiert, für das während der Vertragslaufzeit der Angemessenheitsbeschluss gem. Art. 45 DSGVO vom EuGH aufgehoben oder auf sonstige Weise beendet würde, dürften ab diesem Zeitpunkt keine (Sozial-)Daten der AOK Niedersachsen mehr in diesen Rechenzentren verarbeitet werden. Eine kurzfristige Auswechslung der Cloud-Infrastruktur, d.h. die Verlagerung in andere Rechenzentren oder auf andere Plattformen, ist allerdings aus technischen Gründen nicht möglich. Um sicherzustellen, dass der im Rahmen dieses Vergabeverfahrens auszuwählende Vertragspartner die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen während der gesamten Vertragslaufzeit in Übereinstimmung mit § 80 Abs. 2 SGB X, Art. 44 ff. DSGVO erbringen darf, hat sich die AOK Niedersachsen dafür entschieden, die Ausschreibung nur an Unternehmen mit Sitz in der EU, dem EWR oder der Schweiz zu richten und vorzugeben, dass die Cloud-Infrastruktur in Rechenzentren in der EU, dem EWR oder der Schweiz realisiert sein muss. Datenverarbeitungstätigkeiten, bei denen die Daten physisch in der EU, dem EWR oder der Schweiz verbleiben (z.B. Datenfernzugriffe im Rahmen von Supporttätigkeiten), können auch aus Drittländern erbracht werden, für die ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO vorliegt. Eine Übermittlung oder sonstige Offenlegung von Personal- und Sozialdaten der AOK Niedersachsen gegenüber Stellen in unsicheren Drittländern ohne Angemessenheitsbeschluss muss in jedem Fall ausgeschlossen sein, auch im Rahmen von Support- und Wartungsleistungen. Bieter, die gesellschaftsrechtlich mittelbar oder unmittelbar von einer Stelle ("Muttergesellschaft") in einem Drittland beherrscht werden, müssen im Vergabeverfahren den Nachweis erbringen, dass auch unter Be-rücksichtigung der Rechtslage im Sitzland der Muttergesellschaft eine nach EU-Recht unzulässige Verarbeitung von Personal- oder Sozialdaten der AOK Niedersachsen und insbesondere eine unzulässige Offenlegung der Daten gegenüber der Muttergesellschaft oder gegenüber staatlichen Stellen im Drittland ausgeschlossen ist (vgl. zu den Kriterien für diesen Nachweis Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 31. Januar 2023 "Zur datenschutzrechtlichen Bewertung von Zugriffsmöglichkeiten öffentlicher Stellen von Drittländern auf personenbezogene Daten"). Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass sich unter Umständen weitergehende datenschutzrechtliche Anforderungen an die Leistungserbringung, die vom Auftragnehmer zu erfüllen sein werden, aus dem aktuell laufenden Gesetzgebungsverfahren für ein Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) ergeben werden. Der Entwurf der Bundesregierung enthält einen neuen § 393 SGB V-E, mit dem eine Rechtsgrundlage für die Cloudnutzung in der Gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen werden soll; dieser lautet wie folgt: "§ 393 Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen; Verordnungsermächtigung (1) Leistungserbringer im Sinne des Vierten Kapitels und Krankenkassen sowie ihre jeweiligen Auftragsdatenverarbeiter dürfen Sozialdaten im Sinne von § 67 Absatz 2 des Zehnten Buches und Gesundheitsdaten auch im Wege des Cloud Computing-Dienstes verarbeiten, sofern die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfüllt sind. (2) Die Verarbeitung von Sozial- und Gesundheitsdaten im Wege des Cloud Computing-Dienstes darf nur 1. im Inland, 2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder 3. in einem diesem nach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staat oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat erfolgen und sofern die datenverarbeitende Stelle über eine Niederlassung im Inland verfügt. (3) Eine Verarbeitung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 2, 1. nach dem Stand der Technik angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit er-griffen worden sind, 2. ein aktuelles C5-Testat der datenverarbeitenden Stelle im Hinblick auf die C5-Basiskriteren für die im Rahmen des Cloud Computing-Dienstes eingesetzen Cloud-Systeme und die eingesetzte Technik vorliegt und 3. die im Prüfbericht des Testats formulierten Endnutzer-Kontrollen umgesetzt sind. (4) Bis zum 30. Juni 2025 gilt als aktuelles C5-Testat im Sinne des Absatz 3 Nummer 2 ein C5-Typ1-Testat. Ab dem 1. Juli 2025 gilt als aktuelles C5-Testat im Sinne des Absatz 3 Nummer 2 ein aktuelles C5-Typ2-Testat. Eine Verarbeitung nach Absatz 3 Nummer 2 ist ferner auch zulässig, soweit für die im Rahmen des Cloud-Computing-Dienstes eingesetzen Cloud-Systeme und die Cloud-Technik anstelle eines aktuellen C5-Testats ein Testat oder Zertifikat nach einem Standard vorliegt, dessen Befolgung ein im Vergleich zum C5-Standard vergleichbares oder höheres Sicherheitsniveau sicherstellt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen, welche Standards die Anforderungen nach Satz 3 erfüllen. (5) Technische und organisatorische Maßnahmen gelten als angemessen im Sinne von Absatz 3 Nummer 1, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden: 1. in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung die Voraussetzungen des § 390, 2. in zugelassenen Krankenhäusern die Voraussetzungen des § 391 und 3. von Krankenkassen die Voraussetzungen des Branchenspezifischen Sicherheitsstandards für gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherer (B3S-GKV/PV). (6) In allen anderen Fällen gelten technische und organisatorische Maßnahmen als angemessen im Sinne von Absatz 3 Nummer 1, wenn sie gleichwertig zu den Anforderungen nach § 391 sind. Der Angemessenheitsmaßstab nach Satz 1 gilt nicht, soweit Verarbeiter nach Absatz 1 ohnehin als Betreiber Kritischer Infrastrukturen gemäß § 8a des BSI-Gesetzes angemessene technische Vorkehrungen zu treffen haben. (7) Informationen über die nach Absatz 3 Nummer 2 testierten Cloud-Systeme und testierte Cloud-Technik werden von dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 auf Antrag veröffentlicht. (8) Die Vorschriften des Zehnten Buches und des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt."
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: - Angaben zur Versicherung, dass Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden inklusive Datenschutzverletzungen in Höhe von mindestens [Betrag gelöscht] EUR durch eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung abgedeckt sind bzw. dass eine solche Versicherung spätestens bei Zuschlagserteilung vorliegen wird.
Anhand der Kriterien werden die Bewerber ausgewählt, die zur zweiten Phase des Verfahrens eingeladen werden sollen
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: - Erklärung/Nachweis der Eintragung in ein Berufs- und Handelsregister des Landes, in dem der Bewerber niedergelassen ist, und dass dieser Eintrag nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes erfolgt ist.
Anhand der Kriterien werden die Bewerber ausgewählt, die zur zweiten Phase des Verfahrens eingeladen werden sollen
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: - Folgende Kriterien gemäß Eigenerklärung zum Kriterienkatalog Eignung (Anlage T03): Organisation: Stellen Sie bitte Ihr Unternehmen nach folgenden Gesichtspunkten dar: (a) Name, Hauptsitz und Niederlassungen (b) Unternehmenshistorie (c) organisatorischer Aufbau (d) Anzahl der Mitarbeiter und ihre Aufteilung in Geschäftsbereiche Mindestumsatz: Nennen Sie für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahres ihre Umsätze des ausschreibungsrelevanten Gegenstands (Betriebs-, Implementierungs- und Migrationsleistungen für Contact Center Services) dar, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. Sollten diese Angaben für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre nicht verfügbar sein, sind die Zahlen der laufenden Geschäftsjahres beizufügen und als Geschäftsjahr zu prognostizieren. Angabe von Referenzprojekten - Omnikanal Contact Center: Er werden ausschließlich Referenzen gewertet, die mind. 1.000 Agenten sowie den Kommunikationskanal Voice und mind. 2 digitale Kanäle beinhalten (Mindestanforderung). Bitte benennen und beschreiben Sie in Kürze mindestens drei (3) Referenzprojekte Ihres Unternehmens der letzten drei Jahre, die in Umfang und Art der vorliegenden Ausschreibung entsprechen. Gehen Sie dabei auf folgende Aspekte ein: (a) eingesetzte Kommunikationskanäle (b) Bereitstellungsvariante (on-prem, private oder public cloud) (c) Anzahl der Agenten (d) Integrationen in Kundenapplikationen (e) Anbindung Kundenleitsystem. Besonders gewürdigt werden Referenzen aus dem Bereich der Sozialversicherungen und/oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Der ANBIETER hat die Erklärung gemäß "Anlage - T08 Referenzen" beizufügen. Angabe von Referenzprojekten - datenschutzkonforme Cloud: Bitte benennen und beschreiben Sie mindestens drei (3) Referenzprojekte Ihres Unternehmens der letzten drei Jahre, in denen Sie Cloud-Dienste bereitgestellt haben, die den Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit nach DSGVO und/oder § 80 SGB X unterliegen. Besonders gewürdigt werden Referenzen aus dem Bereich der Sozialleistungsträger gem. SGB I. Der ANBIETER hat die Erklärung gemäß "Anlage T08 - Referenzen " beizufügen. Organisation des ANBIETERS in Deutschland: Der ANBIETER stellt seine für den Beschaffungsgegenstand geplante Serviceorganisation in Deutschland dar und gibt die jeweiligen Mitarbeiterzahlen der letzten drei Jahre an. Hierbei geht der ANBIETER insbesondere auf entsprechende Rollen in seiner Organsiation ein, welche für den hier vorliegenden Beschaffungsgegenstand relevant sind. Qualifikation der Mitarbeiter: Der ANBIETER stellt dar, wie viele Mitarbeiter er derzeit beschäftigt, die für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen grundsätzlich qualifiziert sind und nennt namentlich die Mitarbeiter, die für die Leistungserbringung beim AUFTRAGGEBER in der Projektphase eingeplant sind. Der ANBIETER stellt für die benannten Mitarbeiter nachvollziehbar die entsprechende Erfahrung in umgesetzten Projekte mit einem entsprechendem Profil dar. Innovationsstärke des ANBIETERS / Herstellers: Der ANBIETER stellt die Software- und Entwicklungsorganisation des Herstellers für das anzubietende Produktportfolio (Omnikanal-Plattform) unter Angabe der Mitarbeiterzahlen dar und benennt für die letzten drei (3) Geschäftsjahre, das jährliche Investitionsvolumen für Forschung und Entwicklung des Herstellers im Verhältnis zum Gesamtumsatz des Herstellers in diesem Produktbereich. QM-Zertifizierung: Verfügt Ihr Unternehmen über einen QM-Standard und ist es entsprechend zertifiziert, z. B. nach ISO 9001 oder einem vergleichbaren Standard? Beschreiben Sie, welche Prozesse bei Ihnen etabliert und/oder zertifiziert sind. Etwaige Nachweise sind beizufügen. Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS: Der ANBIETER bestätigt, dass er ein Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS) einschl. eines angemessenen Sicherheitskonzepts und Notfall-Managements etabliert und nach einem gängigen Standard (z.B. ISO 27001 oder vergleichbar) ausgerichtet hat. Wenn möglich, präsentiert er die entsprechenden Zertifizierungen. Etwaige Nachweise sind beizufügen. Risikomanagement im Bereich Informationssicherheit: Ist in Ihrem Unternehmen ein Risikomanagement im Bereich Informationssicherheit, z. B. nach ISO / IEC 27005 oder einem vergleichbaren Standard, implementiert? Beschreiben Sie, an welchen Prinzipien und Richtlinien die entsprechenden Aktivitäten, Rollen und Verfahren ausgerichtet sind. Etwaige Nachweise sind beizufügen. IT-Service-Management: Der ANBIETER stellt dar, welche Prozesse im Rahmen des IT-Service-Managements in seinem Unternehmen eingeführt wurden und praktiziert werden und bestätigt etwaige Zertifizierungen (z. B. nach ISO / IEC 20000 ff. oder vergleichbar). Etwaige Nachweise sind beizufügen. Business Continuity Management: Ist Ihre Service-Organisation zertifiziert, z. B. nach ISO 22301 oder einem vergleichbaren Standard? Beschreiben Sie, welche Prozesse Ihrer Service-Organisation zertifiziert sind. Etwaige Nachweise sind beizufügen. Unter dem Reiter B-Kriterien im Kriterienkatalog Eignung (Anlage T03) werden unter den Kriterien B 1.3 und B1.4 Zielerreichungsgrade definiert, die bei einer Nichterfüllung des definierten Ziels ebenfalls zu einem Ausschluss des Teilnahmeantrags führen. Nicht berücksichtigt werden Teilnahmeanträge, die nicht mindestens 50% der nach Anlage T03 - Kriterienkatalog Eignung erreichbaren Punkte erzielt haben. - Eigenerklärung zur Eignung (Anlage T04) - Eigenerklärung RUS-Sanktionen (Anlage T04a)
Anhand der Kriterien werden die Bewerber ausgewählt, die zur zweiten Phase des Verfahrens eingeladen werden sollen
Informationen über die zweite Phase eines zweiphasigen Verfahrens:
Mindestzahl der zur zweiten Phase des Verfahrens einzuladenden Bewerber: 3
Höchstzahl der zur zweiten Phase des Verfahrens einzuladenden Bewerber: 3
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: DEU
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXS0YHGY15AYCQ39/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 2024-01-12+01:0009:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 262DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Eine Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen.
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Zahlungen werden elektronisch geleistet
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht. "(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..." § 135 GWB Unwirksamkeit. "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat..." § 160 GWB Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." § 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer. "(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 5
Begründung der Laufzeit der Rahmenvereinbarung: Gem. § 21 Abs. 6 VgV müsste es sich beim Beschaffungsgegenstand um eine Rahmenvereinbarung handeln und es müsste ein begründeter Sonderfall vorliegen. I. Rahmenvereinbarung Rahmenvereinbarungen sind in § 103 Abs. 5 GWB wie folgt legaldefiniert: "Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis." Der Leistungsaustausch bei einer Rahmenvereinbarung beruht auf Einzelaufträgen, deren Preis zuvor festgelegt wurde. Nach Einschätzung der Fachabteilung und der externen Beratung durch TMK bestehen bei einzelnen Leistungsteilen (insb. der POC) bereits mit Zuschlagserteilung ohne einen gesonderten Einzelabruf gegenseitige Leistungspflichten. Ein Teil der Leistung wird nicht mit Zuschlagserteilung, sondern erst im Laufe der Vertragslaufzeit abgerufen. Nach der Abnahme des POC erfolgt ein Abruf zur Überführung des Gesamtsystems und auch die weiteren erforderlichen Leistungen beruhen auf Einzelabrufen. Es ist in diesem Fall auf den Schwerpunkt der Leistung abzustellen. Eine kurze Überprüfung des Telos von § 21 VgV wird ebenfalls zu diesem Ergebnis führen. Wenn nicht auf den Schwerpunkt der Leistung abgestellt werden würde, wäre es für Auftraggeber möglich, die Laufzeitanforderungen dadurch zu umgehen, dass man sich z.B. auf Dienstleistungsaspekte der Leistungsdurchführung bei der Beurteilung der Laufzeit stützt, für die keine Laufzeitbeschänkung normiert ist, obwohl Einzelabrufe im Vordergrund stehen. Eine derartige Umgehung der Laufzeitbeschränkung würde dem Wettbewerbsgedanken, der § 21 Abs. 6 VgV innewohnt, nicht gerecht werden. Abzugrenzen ist eine Rahmenvereinbarung zudem von einem Dauerschuldverhältnis, in denen regelmäßig zu bestimmten Zeitpunkten definierte Leistungen vom Auftragnehmer erbracht werden müssen. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, weil die Bedingungen der Einzelabrufe mindestens bezüglich des Abrufzeitpunktes noch nicht festgelegt werden können. Im Ergebnis halte ich den vorliegenden Beschaffungsbedarf im Schwerpunkt nicht für eine Rahmenvereinbarung, weil Mindestabnahmemengen für eine Vielzahl von Leistungen definiert sind, die SIP-Trunks und ein Großteil der Dienstleistungen werden ebenfalls bereits mit Zuschlasgerteilung abgerufen. Sofern der Scherpunkt von Gerichten anders beurteilt werden würde, wird nachfolgend dargelegt, weiso auch bei der Annahme einer Rahmenvereinbarung eine Laufzeit von 6 Jahren zulässig ist. II. Begründeter Sonderfall Die Laufzeitbegrenzung auf maximal vier Jahre stellt grundsätzlich eine absolute Frist dar, die ohne einen gewichtigen, vorab zu dokumentierenden sachlichen Grund nicht durch den Einsatz von Verlängerungsoptionen ausgedehnt werden darf. Durch die maximale Regellaufzeit wird der bei Rahmenvereinbarungen im besonderem Maße bestehenden Gefahr der Begünstigung der Entstehung eines "Hoflieferantentums" begegnet. Von der maximalen Regellaufzeit darf nur dann nach oben abgewichen werden, wenn ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter und vorab zu dokumentierender Sonderfall vorliegt. "Solche Fälle [zulässige Laufzeit über 4 Jahre], die - insbesondere mit dem Gegenstand der Rahmenvereinbarung - hinreichend zu begründen sind, können beispielsweise auftreten, wenn Wirtschaftsteilnehmer Ausrüstung benötigen, deren Amortisierungszeitraum mehr als vier Jahre beträgt und die während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung jederzeit verfügbar sein muss." (28.03.2014 Erwägungsgrund 62 Abs. 2 RL 2014/24/EU). Der Erwägungsgrund stellt mithin zwei Anforderungen auf, die Ammortisierung der Aufwendungen und die notwendige Verfügbarkeit der Leistung während der gesamten Vertragslaufzeit (s. auch BayObLG, Beschluss vom 17.2.2005 - Verg 027/04). Eine Verfügbarkeitsnotwendigkeit während der gesamten Vertragslaufzeit ist vorliegend unstreitig, dies ergibt sich schon aus den gesorderten 99% Verfügbarkeit im Rahmen der SLA. Im zu beurteilenden Fall wird die Ammortisierung der Entwicklungskosten einer Omnikanalplattform nicht durch einen Auftrag erfolgen, sondern sich durch eine Vielzahl von Aufträgen realisieren. Von hervorgehobener Bedeutung ist, dass § 21 Abs. 6 VgV den begründeten Sonderfall nicht definiert und auch der genannte Erwägungsgrund 62 durch die Worte "insbesondere" und "beispielsweise" keine abschließende Definition ausschließlich durch die Ammortisierung bestimmt. In der Literatur werden ebenfalls weitere Gründe für einen begründeten Sonderfall genannt. § 28 Abs. 6 VgV ist zwar grundsätzlich bieterschützend ausgestaltet, es wird jedoch teilweise auch mit Vorteilen für den Auftraggeber bei einer längeren Laufzeit argumentiert, s. Voppel in Voppel/Ochsenbrück/Bubert VgV 4. Auflage 2018 § 21 Rn. 9, der unter gewissen Voraussetzungen auch in finanziellen Vorteilen des Auftraggebers einen begründeten Sonderfall annimmt. Die vorliegende Ausschreibung hat einen für den Auftraggeber erheblichen Aufwand und Volumen. Im Laufe der Vertragsdurchführung ist geplant, die Leistung kontininuierlich zu erweitern, bisher noch nicht umgesetzte Funktionen wie beispielsweise die Chatfunktion aufzunehmen und Innovationen einzuarbeiten. Der Leistungsinhalt ist daher in gewissem Umfang volantil und wird sich im Rahmen der Vertragsdurchführung verändern. Für eine deratige Innovationsfähigkeit ist eine längere Dauer des Vertrages erforderlich, um einen Vorteil aus den Weiterentwicklungen für beide Parteien ziehen zu können und die Innovationsmotivation für beide Parteien aufrecht zu erhalten. Einen weiteren Rechtfertigungsgrund zeigt Osseforth in Gabriel/Krohn/Neun Handbuch Vergaberecht 3. Auflage 2021 Rn. 78 auf: "Schließlich kann eine Rechtfertigung für eine längere Laufzeit als die maximale Regellaufzeit dadurch begründet we
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
8. Organisationen
8.1 ORG-0005
Offizielle Bezeichnung: Beschaffungsamt des BMI
Registrierungsnummer: 994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt(DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
8.1 ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Registrierungsnummer: keine Angabe
Postanschrift: Peiner Str. 8
Stadt: Hannover
Postleitzahl: 30519
Land, Gliederung (NUTS): Region Hannover(DE929)
Land: Deutschland
Telefon: +49 511870115207
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1 ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Registrierungsnummer: keine Angabe
Postanschrift: Peiner Str. 8
Stadt: Hannover
Postleitzahl: 30519
Land, Gliederung (NUTS): Region Hannover(DE929)
Land: Deutschland
Telefon: +49 511870115207
Rollen dieser Organisation:
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1 ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammern des Bundes
Registrierungsnummer: keine Angabe
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt(DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49 22894990
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1 ORG-0004
Offizielle Bezeichnung: AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Registrierungsnummer: keine Angabe
Postanschrift: Peiner Str. 8
Stadt: Hannover
Postleitzahl: 30519
Land, Gliederung (NUTS): Region Hannover(DE929)
Land: Deutschland
Telefon: +49 511870115207
Rollen dieser Organisation:
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1 Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: ebe9dea7-ae0b-4b1e-91cd-3a6f5fff3bc4- 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 2023-11-22+01:0009:54:56+01:00
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2 Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 00712169-2023
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 226/2023
Datum der Veröffentlichung: 2023-11-23Z

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