Klimaneutrale Quartiersversorgung des Neubaugebietes "Petersfehner Kanal"
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Zwischenahn
NUTS-Code: DE946 Ammerland
Postleitzahl: 26160
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bad-zwischenahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Klimaneutrale Quartiersversorgung des Neubaugebietes "Petersfehner Kanal"
Vergabe einer Dienstleistungskonzession (Wärmekonzessionsvertrag) für das Neubaugebiet "Petersfehner Kanal" nach § 12 Abs. 2 S. 2 KonzVgV
Petersfehner Kanal, Bad Zwischenahn
Die Gemeinde Bad Zwischenahn befindet sich im Nordwesten Niedersachsens im Landkreis Ammerland. Sie hat etwa 30.000 Einwohner.
Das Projektgebiet umfasst das Neubaugebiet "Petersfehner Kanal" am südöstlichen Rand der Gemeinde Grenzgebiet zur Stadt Oldenburg. Es ist eine Bebauung mit Wohngebäuden mit überwiegend Einfamilienhäusern, einigen Doppelhaushälften und Reihenhäusern, Tiny-Häusern sowie vier Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Insgesamt umfasst das Projektgebiet ohne Tiny-Häuser 63 Bauplätze und damit 63 Anschlussnehmer mit ca. 100 Wohneinheiten.
Die Gemeinde sieht vor, dass das Projektgebiet eine 100% regenerative Wärmeversorgung mit kalter Nahwärme mit Wärme erhält. Hierfür wird ein langjähriger Wärmekonzessionsvertrag vergeben.
Im Weiteren wird auf die Vergabeunterlagen verwiesen.
Dieser Auftrag kann verlängert werden.
Es wird auf den Verfahrensbeschreibung vom 15.02.2023 verwiesen. Ebenso auf die in den Vergabeunterlagen eingestellte Formularsammlung zum Teilnahmewettbewerb, die für den Teilnahmeantrag zu verwenden ist. In der Formularsammlung sind die in der Bekanntmachung angegebenen Formblätter als Formulare aufgenommen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
a) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB (gemäß Formblatt)
b) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 124 Abs. 1 GWB (gemäß Formblatt)
c) Eigenerklärung zum Verbot Beteiligung russischer Unternehmen gemäß Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 (gem. Formblatt)
Die Vergabeunterlagen/Formblätter für die Erklärungen stehen unter der angegebenen URL zum Abruf bereit.
Soweit sich ein Bieter auf die Leistungsfähigkeit von qualifizierten Nachunternehmen beruft, sind die vorstehend genannten Erklärungen/Nachweise entsprechend für den Nachunternehmer vorzulegen.
Der Nachweis erfolgt durch:
a) Eigenerklärung zum Umsatz in dem Geschäftsfeld (Wärmelieferung bzw. Energieliefercontracting) in den drei Kalenderjahren 2019 - 2021; Umsatz in den letzten 3 Kalenderjahren (Eigenleistung) pro Kalenderjahr mindestens [Betrag gelöscht] EUR (netto) pro Jahr. (gem. Formblatt)
b) Vorlage einer Bestätigung zu einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe der Höhe der Versicherungssumme (Versicherungspolice). Die Haftpflichtversicherung muss mindestens folgende Deckungssummen pro Schadensereignis enthalten:
- 10 Mio. Euro für Personenschäden
- 5 Mio. Euro für sonstige Schäden (Sach- und auch Vermögensschäden).
Im Falle einer geringeren Deckungssumme der Haftpflichtversicherung sind Erklärungen einer Versicherungsgesellschaft abzugeben, dass im Auftragsfalle die Deckungssumme entsprechend erhöht werden kann.
c) Auszug aus dem Handelsregister, nicht älter als 6 Monate seit Datum der EU-Bekanntmachung für den Bewerber für und - sofern vorgesehen - Mitglieder der Bewerbergemeinschaft sowie Nachunternehmen vorzulegen, soweit entsprechende gesetzliche Registerpflichten bestehen.
d) Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (zum Zeitpunkt der Abgabefrist des Teilnahmeantrags noch nicht abgelaufen oder zum Zeitpunkt der Abgabefrist des Teilnahmeantrags nicht älter als 6 Monate
e) Gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG (zum Zeitpunkt der Abgabefrist des Teilnahmeantrags noch nicht abgelaufen oder zum Zeitpunkt der Abgabefrist des Teilnahmeantrags nicht älter als 6 Monate).
f) Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse/Krankenkasse (zum Zeitpunkt der Abgabefrist des Teilnahmeantrags noch nicht abgelaufen oder zum Zeitpunkt der Abgabefrist des Teilnahmeantrags nicht älter als 6 Monate).
Die Vergabeunterlagen/Formblätter für die Erklärungen stehen unter der angegebenen URL zum Abruf bereit.
Soweit sich ein Bieter auf die Leistungsfähigkeit von qualifizierten Nachunternehmen beruft, sind die vorstehend genannten Erklärungen/Nachweise entsprechend für den Nachunternehmer vorzulegen.
Der Nachweis erfolgt durch:
a) Eigenerklärung zu Referenzangaben:
Zur Annahme der Eignung ist mindestens eine Referenz der Errichtung und/oder des Betriebs eines "kalten Nahwärmenetzes" mit ca. 50 Anschlussnehmern oder der Errichtung und/oder des Betriebs eines Nahwärmenetzes mit ca. 50 Anschlussnehmern.
b) Eigenerklärung zu den Mitarbeitern, auf die im Auftragsfall zurückgegriffen werden kann und die den Anforderungen der Aufgabenstellung entsprechen. Auf das Formular "Mitarbeiter" wird verwiesen.
c) Erklärung, dass die erforderliche technische, personelle und wirtschaftliche Ausstattung zur Verfügung steht, um die Realisierung des innovativen Energiekonzepts im vorgesehenen Zeitraum realisieren zu können. Hierfür ist das Formular "Eigenerklärung zur Ausstattung" zu verwenden.
Die Vergabeunterlagen/Formblätter für die Erklärungen stehen unter der angegebenen URL zum Abruf bereit.
Soweit sich ein Bieter auf die Leistungsfähigkeit von qualifizierten Nachunternehmen beruft, sind die vorstehend genannten Erklärungen/Nachweise entsprechend für den Nachunternehmer vorzulegen.
Verpflichtungserklärung zu § 4 Abs. 1 NTVerG
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich des GWB hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des GWB zu benennen(§ 161 Abs. 1 GWB). Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gem. §160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Vertrag darf frühestens 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden; wird die Information über die Vergabeentscheidung auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Gemeinde wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 GWB). Informiert die Vergabekammer den Auftraggeber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefristnach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen (§ 169 Abs. 1 GWB).
Die anfängliche Unwirksamkeit eines Vertrags nach § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.mi.niedersachsen.de/