APPL 2.0 Software zur Unterstützung der Geschäftsprozesse des LBA Referenznummer der Bekanntmachung: Z322 - 2023 - 01 - IT-Vergabe APPL 2.0
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Braunschweig
NUTS-Code: DE911 Braunschweig, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lba.de/DE/Home/home_node.html
Abschnitt II: Gegenstand
APPL 2.0 Software zur Unterstützung der Geschäftsprozesse des LBA
Für die Unterstützung der Geschäftsprozesse des LBA wird eine Standardsoftware benötigt.
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) sorgt als Bundesoberbehörde für die Aufgaben der zivilen Luftfahrt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) für die Sicherheit eines Fluges, lange bevor dieser beginnt. Die Aufgaben des LBA werden überwiegend zentral wahrgenommen. Neben den beiden Standorten der Zentrale in Braunschweig gibt es sechs Außenstellen an den großen Flughafenstandorten, um einen wirtschaftlichen Aufgabenvollzug zu gewährleisten.
Durch die Wahrnehmung von mehr als 100 Zulassungs-, Genehmigungs- und Aufsichtsfunktionen gewährleistet das LBA den hohen personellen, technischen und flugbetrieblichen Sicherheitsstandard der zivilen Luftfahrt in Deutschland.
Das LBA gliedert sich in die Abteilungen
- B-Betrieb
- L-Luftfahrtpersonal
- S-Luftsicherheit
- T-Technik / Umweltschutz
- Z-Zentrale Dienste
Zu den Fachaufgaben des LBA gehören unter anderem:
- Genehmigung und Überwachung von
# luftfahrttechnischen Betrieben (z.B. nationale Entwicklungsbetriebe, Herstellungsbetriebe, Organisationen zur Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Ausbildungsbetriebe für technisches Personal)
# technischen Diensten (Instandhaltungssysteme) von gewerblichen Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen
- In eigener Verantwortung oder zur Unterstützung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA):
# Überwachung von Musterprüfungen und Musterzulassungen
# Lärmzulassung
-Erlaubnisse und Berechtigungen für Prüfer von Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtes Personal
- Prüfung der Lufttüchtigkeit
- Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ACAM)
# Instandhaltungsprogramme
# Lufttüchtigkeitsanweisungen
- Aufsicht über Luftsportverbände
- Mitarbeit bei nationalen und internationalen Luftfahrt-Vorschriften
- Genehmigung von und Aufsicht über deutsche Luftfahrtunternehmen
# Flugbetrieb
# wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- Erteilung von Ein- und Ausflugerlaubnissen sowie Flugliniengenehmigungen
- Durchführung von Ramp-Checks auf deutschen Flughäfen an ausländischen Luftfahrzeugen
- Kontrolle der Eigensicherungsmaßnahmen deutscher und ausländischer Luftfahrtunternehmen
- Prüfung und Zulassung Reglementierter Beauftragter
- Genehmigung von Gefahrguttransporten
- Verkehrszulassung von Luftfahrzeugen
- Strahlenschutz
- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
- Theoretische und praktische Prüfungen zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung und von Erlaubnissen und Berechtigungen für
# Verkehrs- und Berufsluftfahrzeugführer
# Flugingenieure
# Luftschiffführer
- Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen für Verkehrs- und Berufsluftfahrzeugführer
- Anerkennung ausländischer sowie Umschreibung militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen
- Führung der Luftfahrerdatei Flugmedizin einschließlich Anerkennung und Überwachung flugmedizinischer Zentren und Sachverständiger
- Beschwerde- und Durchsetzungsstelle für die die Rechte der Fluggäste bei Annullierung, Verspätung und Nichtbeförderung als auch für die Rechte von Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
- Durchsetzungsstelle hinsichtlich der Transparenz bei der Angabe von Flugpreisen
- Zulassung, Genehmigung und Überwachung von UAS (Drohnen)
Die Arbeit des LBA erfährt eine starke internationale Ausrichtung. Beispiele dafür sind die Mitarbeit in internationalen Zulassungsteams und Arbeitsgruppen sowie die Unterstützung ausländischer Unternehmen und Behörden vor Ort.
Aufgrund der Komplexität müssen die Details den Vergabeunterlagen entnommen werden.
Nutzungsberechtige: siehe II 2.4)
LBA Braunschweig und Außenstellen
Beschreibung der Beschaffung - siehe I.2.4
Zur Nutzung der Leistungen aus diesem Vertrag sollen berechtigt sein:
a. das Luftfahrt-Bundesamt,
b. sonstige Institutionen oder Gesellschaften des Bundes, die hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr wahrnehmen,
c. die Luftfahrtbehörden der Bundesländer,
d. öffentliche Auftraggeber, soweit diese Aufgaben im Zusammenhang mit der flugmedizinischen Datenbank (§ 69b LuftVG) wahrnehmen,
e. private Dritte, soweit diese Aufgaben im Auftrag des Luftfahrt-Bundesamtes oder im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Mitglied des fliegerärztlichen Ausschusses (§ 34 LuftPersV) erfüllen,
f. private Dritte, soweit diese Aufgaben im Auftrag des Luftfahrt-Bundesamtes oder zur Beratung der medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamts erfüllen.
Die Rahmenvereinbarung hat eine Laufzeit von 96 Monaten, beginnend am 02.01.2024, Plantermin, abhängig vom Abschluss dieses Vergabeverfahrens. Die Laufzeit verlängert sich zwölf Mal um weitere 12 Monate, sofern nicht der Auftraggeber der Verlängerung sechs Monate vor Ende der jeweiligen Laufzeit widerspricht. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt somit insgesamt 240 Monate.
Eignung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit in Bezug auf das Unternehmen
Im Teilnahmewettbewerb haben Interessenten mindestens drei berücksichtigungsfähige Referenzprojekte nachzuweisen. Jedes Referenzprojekt bewertet die Vergabestelle mit einem Punktwert von 0 bis 5 Punkten.
Das Bewertungsschema wird nachfolgend beschrieben.
Die Vergabestelle wählt die drei bis maximal fünf geeigneten Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, nach dem folgenden Verfahren aus:
Um berücksichtigungsfähig zu sein, muss ein Referenzprojekt:
# die Entwicklung und/oder den Betrieb einer Luftverkehrs-Standardsoftware, d. h. eine Standardsoftware im Sinne der EVB-IT System-AGB zur Unterstützung von Prozessen im Zusammenhang mit Luftverkehr im Sinne des LuftVG zum Gegenstand haben,
# im Produktivbetrieb mindestens ein Jahr lang seit 2019 eingesetzt sein und
# einen Auftragswert (Gesamtprojekt) von mindestens 100.000 € (netto) haben.
Zu jedem Referenzprojekt muss der Bewerber erklären, welche der folgenden vier Anforderungen erfüllt sind:
1. Das hier benannte Referenzprojekt wurde für einen öffentlichen Auftraggeber (im Sinne des § 99 GWB) in Deutschland oder einem beliebigen anderen Staat erbracht.
2. Das hier benannten Referenzprojekt hatte eine Verwaltungssoftware zur Erteilung von Genehmigungen zum Gegenstand.
3. Das hier benannte Referenzprojekt hatte die Konfiguration der Luftverkehrs-Standardsoftware auf Basis der EASA-Regularien oder ICAO-Regularien zum Gegenstand.
4. Falls Frage 3 bejaht wurde: Das hier benannten Referenzprojekt hatte die Konfiguration der Luftverkehrs-Standardsoftware im Umfang von mindestens 100 Personentagen auf Seiten des Auftragnehmers zum Gegenstand.
Jede erfüllte Anforderung erhält der Bewerber 5 Punkte.
Das Referenzprojekt geht mit dem Mittelwert der Bewertungspunkte in den vier Anforderungen in die Wertung im Teilnahmewettbewerb ein.
Für die Gesamtauswertung im Teilnahmewettbewerb erfolgt eine erneute Mittelwertbildung:
Der Punktwert, der im Teilnahmewettbewerb darüber entscheidet, ob ein Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert wird, ist der Mittelwert der (ungerundeten) Bewertungspunktzahl aller nachgewiesenen Referenzprojekte. Maximal kann ein Bewerber somit im Teilnahmewettbewerb eine Bewertungspunktzahl von 5,0 Punkten erzielen, arithmetischer Mittelwert der Bewertungspunkte aller nachgewiesenen Referenzprojekte. Dabei geht die Vergabestelle von mindestens drei Referenzprojekten aus. Weist ein Bewerber weniger als drei Referenzprojekte nach, geht das fehlende Referenzprojekt mit 0 Bewertungspunkten in den arithmetischen Mittelwert und damit in die Wertung ein. Dasselbe gilt für Referenzprojekte, die nicht von verschiedenen Auftraggebern stammen: ein zweites oder drittes Projekt von demselben Auftraggeber wird mit 0 Punkten bewertet.
Bewerber, die nicht mindestens ein berücksichtigungsfähiges Referenzprojekt nachweisen können, werden als ungeeignet vom Verfahren ausgeschlossen (Mindestanforderung).
Hinweis zum geschätzten Gesamtauftragswert unter II.1.5
Die Auftragswertschätzung wurde, aufgrund starker Unwägbarkeiten über die lange Vertragslaufzeit, ohne Preisanpassungen berechnet.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der durchschnittliche Jahresumsatz des Unternehmens in den Jahren 2019 bis 2021 muss mindestens 1 Mio € netto/Jahr betragen.
Der durchschnittliche Jahresumsatz des Unternehmens in den Jahren 2019 bis 2021 muss mindestens 1 Mio € netto/Jahr betragen.
Im Teilnahmewettbewerb haben Interessenten mindestens drei berücksichtigungsfähige Referenzprojekte nachzuweisen. Jedes Referenzprojekt bewertet die Vergabestelle mit einem Punktwert von 0 bis 5 Punkten.
Das Bewertungsschema wird nachfolgend beschrieben.
Die Vergabestelle wählt die drei bis maximal fünf Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, nach dem folgenden Verfahren aus:
Um berücksichtigungsfähig zu sein, muss ein Referenzprojekt:
# die Entwicklung und/oder den Betrieb einer Luftverkehrs-Standardsoftware, d. h. eine Standardsoftware im Sinne der EVB-IT System-AGB zur Unterstützung von Prozessen im Zusammenhang mit Luftverkehr im Sinne des LuftVG zum Gegenstand haben,
# im Produktivbetrieb mindestens ein Jahr lang seit 2019 eingesetzt sein und
# einen Auftragswert (Gesamtprojekt) von mindestens 100.000 € (netto) haben.
Zu jedem Referenzprojekt muss der Bewerber erklären, welche der folgenden vier Anforderungen erfüllt sind:
1. Das hier benannte Referenzprojekt wurde für einen öffentlichen Auftraggeber (im Sinne des § 99 GWB) in Deutschland oder einem beliebigen anderen Staat erbracht.
2. Das hier benannten Referenzprojekt hatte eine Verwaltungssoftware zur Erteilung von Genehmigungen zum Gegenstand.
3. Das hier benannte Referenzprojekt hatte die Konfiguration der Luftverkehrs-Standardsoftware auf Basis der EASA-Regularien oder ICAO-Regularien zum Gegenstand.
4. Falls Frage 3 bejaht wurde: Das hier benannten Referenzprojekt hatte die Konfiguration der Luftverkehrs-Standardsoftware im Umfang von mindestens 100 Personentagen auf Seiten des Auftragnehmers zum Gegenstand.
Jede erfüllte Anforderung erhält der Bewerber 5 Punkte.
Das Referenzprojekt geht mit dem Mittelwert der Bewertungspunkte in den vier Anforderungen in die Wertung im Teilnahmewettbewerb ein.
Für die Gesamtauswertung im Teilnahmewettbewerb erfolgt eine erneute Mittelwertbildung:
Der Punktwert, der im Teilnahmewettbewerb darüber entscheidet, ob ein Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert wird, ist der Mittelwert der (ungerundeten) Bewertungspunktzahl aller nachgewiesenen Referenzprojekte. Maximal kann ein Bewerber somit im Teilnahmewettbewerb eine Bewertungspunktzahl von 5,0 Punkten erzielen, arithmetischer Mittelwert der Bewertungspunkte aller nachgewiesenen Referenzprojekte. Dabei geht die Vergabestelle von mindestens drei Referenzprojekten aus. Weist ein Bewerber weniger als drei Referenzprojekte nach, geht das fehlende Referenzprojekt mit 0 Bewertungspunkten in den arithmetischen Mittelwert und damit in die Wertung ein. Dasselbe gilt für Referenzprojekte, die nicht von verschiedenen Auftraggebern stammen: ein zweites oder drittes Projekt von demselben Auftraggeber wird mit 0 Punkten bewertet.
Bewerber, die nicht mindestens ein berücksichtigungsfähiges Referenzprojekt nachweisen können, werden als ungeeignet vom Verfahren ausgeschlossen (Mindestanforderung).
Es muss ein Projektteam aus
Projektleiter
stellvertretende Projektleiter (zwei Vertreter)
KM-Verantwortlicher (Konfigurationsmanagement)
Anforderungsanalytiker (2 Personen)
Assistenz (fachlich und administrativ)
zur Verfügung stehen.
Die Mitarbeiterprofile sind in Kapitel 7.1.3 des Dokumentes B01_V1_ APPL2 Leistungsbeschreibung aufgeführt.
Die Organisation und Erfahrung der Mitarbeiter sind wertungsrelevant.Hierzu sind die entsprechenden Tabellenblätter im Dokument C05_V1_Zuschlagskriterienkatalog auszufüllen und die Erfahrungsprojekte der jeweiligen Person im Dokument C06_V1-APPL2_Mitarbeiterprofile nachzuweisen.
In dem vom AN für die Leistungserbringung vorgesehenen und eingesetzten Projektteam soll mindestens eine der Personen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe über fundierte Sprachkenntnisse in Deutsch (mindestens Sprachniveau B2 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen) verfügen. vgl. ferner Kapitel III der A02_APPL2_Bewerbungsbedingungen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Vergabestelle sieht den Sonderfall § 12 Abs 6, HS2 VgV als gegeben. Die Laufzeit von 240 Monaten/20 Jahren ist insbesondere durch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 BHO gerechtfertigt.
Es wurde eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erstellt. Während der gesamten Laufzeit ist die Maßnahme wirtschaftlich. Die Migration und vollständige Einführung der Software wird voraussichtlich in 2,5 bis 3 Jahren abgeschlossen sein. Die Software steht danach erstmalig in vollem Funktionsumfang zur Verfügung. Ab dem vierten Jahr tritt somit das volle Nutzenpotential zu Tage und soll im Interesse der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 BHO) längst möglich ausgeschöpft werden. Dies spiegeln die betriebswirtschaftlichen Betrachtungen des Cashflow-Nutzen-Vergleiches wider. Der betriebwirtschaftliche Nutzen der auszuschreibenden Standardsoftware übersteigt insbesondere im Vergleich zu einer Individualsoftware die Kosten über die gesamte angestrebte Laufzeit von 20 Jahren.
Hinzu kommen Effekte aus
# erforderlichen Mitwirkungsaufwänden des Auftraggebers im Rahmen der o.g. Einführung von APPL2;
# der notwendigen umfassenden Einarbeitung der Nutzer des Systems
sowie
# die Synergieeffekte für weitere Softwareprojekte des LBA , des Bundes und externer Nutzer.
Geht man davon aus, dass die Software mit Beginn des vierten Jahres in vollem Umfang zur Verfügung steht, werden externe Dritte zeitversetzt die Software APPL 2.0 implementieren. Zudem enthält die APPL 2.0 die zentrale Datenbank des LBA und ist Anschlusspunkt für viele parallele IT- und Softwareprojekte. Die größten Projekte bilden die Einführung der e-Akte, OZG, Anbindung an das EASA- Repository und die Betriebs- und Dienste- Konsolidierung des Bundes, deren Einführung wiederum mehrere Jahre beanspruchen wird. Hierfür will das Luftfahrt-Bundesamt Planungssicherheit schaffen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zur Bereitstellung der Vergabeunterlagen:
Es wird darauf hingewiesen, dass die folgenden Dokumente der Vergabeunterlagen, zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gem. § 41 Abs. 3 VgV, nicht öffentlich abrufbar bereitgestellt werden:
# B02 Anlage 1 APPL2 -LBA IT-Infrastrukturbeschreibung
# B02 Anlage 3 APPL2 - Kernprozess P.GO
# B02 Anlage 4 APPL2 -Teilprozess TP.PO
# B02 Anlage 29 APPL2 - E-Akte Spezifikation-Schnittstelleninterface-2.0-V1.3,
sondern erst nach Eingang des bestätigten Dokumentes T04-APPL2-Verschwiegenheitserklärung. Die genannten Dokumente werden nur an den Bewerberkreis übersendet, welcher nach Prüfung des Teilnahmewettbewerbs zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.
Zum Vertrag:
Nicht ausgeschlossen ist, dass über die Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung weitere Leistungen erforderlich werden, so dass der hypothetische Maximalauftragswert 150% des bekannt gemachten geschätzten Auftragswertes betragen kann, ohne dass eine Vertragsänderung gem. § 132 Abs. 2 oder 3 GWB erforderlich wäre (vgl. Nummer 17.8.2 des B04_APPL2 EVB-IT Systemvertrages). Der hypothetische Maximalauftragswert wird ebenfalls, aufgrund der starken Unwägbarkeiten über die lange Vertragslaufzeit, ohne Preisanpassungen berechnet.
Im Vergabeverfahren ist eine vergütete und gewertete Teststellung und ein Assessment vorgesehen; vgl. dazu u.a. Kapitel I.4 und Kapitel III. der A02 APPL2 Bewerbungsbedingungen.
Hinweis der Vergabestelle zum besseren Verständnis für des Verfahrensablaufs:
Die Vergabestelle empfiehlt im ersten Schritt der Bearbeitung die A02 APPL2 Bewerbungsbedingungen zu lesen. Hier wird der Verfahrensablauf erläutert und wichtige Hinweise gegeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.