TKÜ InfReQ100 Referenznummer der Bekanntmachung: 02801-905/20
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE9 Niedersachsen
Postleitzahl: 30169
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://vergabe.niedersachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
TKÜ InfReQ100
Überlassung und den Service der Standardsoftware InfReq100
Niedersachsen
Im polizeilichen Verbund der norddeutschen Küstenländer (Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein) werden derzeit noch an vier Standorten Systeme von unterschiedlichen Herstellern zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs (Telekommunikationsüberwachung
- TKÜ) betrieben.
Über das Land Niedersachsen werden die oben genannten TKÜ-Systeme abgelöst und durch eine hochverfügbare zentralisierte Anlage zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs
für die Polizeien der norddeutschen Küstenländer im sog. Rechen-
und Dienstleistungszentrum Polizei (RDZ) (insgesamt TKÜ-System) ersetzt, um eine hochverfügbare und störungsfreie gesetzlich vorgeschriebene Überwachung der Telekommunikation in den beteiligten Bundesländern des polizeilichen Verbunds der
norddeutschen Küstenländer zu erreichen.
Für die Erstellung und den Betrieb des vorgenannten TKÜ-Systems hat sich das Land Niedersachsen verpflichtet, eine entsprechende Softwarelösung für Ersuchen der Sicherheitsbehörden an Telekommunikationsdienstleister beizustellen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Frage, ob nur ein Unternehmen für die Leistungserbringung in Betracht kommt, hängt zunächst von der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers ab, welche Leistung er konkret beschaffen will, d.h. inwieweit der Auftraggeber die Beschaffungsentscheidung auf ein bestimmtes Produkt bzw. einen bestimmten Hersteller zulässig beschränken kann.
Die obergerichtliche Rechtsprechung hat öffentlichen Auftraggebern bei der Bestimmung und Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes gewisse Spielräume (sog. Leistungsbestimmungsrecht) zugestanden. Nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung kann eine Beschränkung auf ein bestimmtes Produkt/ Hersteller nur durchgeführt werden, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür objektive und nachvollziehbare Gründe angegeben sind und die Entscheidung folglich ohne Willkür getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
Allein bei Vorliegen dieser Bedingungen ist eine sich aus der produkt- oder herstellerspezifischen Bestimmung des Beschaffungsgegenstands (sog. Systementscheidung) ergebende wettbewerbsverengende Wirkung hinzunehmen, soweit dies zum Schutz vor gravierenden Nachteilen bei dem Auftraggeber erforderlich ist. Solch gravierende Nachteile hat die Rechtsprechung bspw. bei folgenden Umständen anerkannt: Kompatibilitätsbedenken, Gefährdung des störungsfreien Betriebs, Zeit- und Personalaufwand, Umstellungs-, Schulungs- oder Migrationsaufwand, Entwertung bereits getätigter Infrastrukturmaßnahmen.
Solche Gründe für eine produkt-/herstellerspezifische Beschaffung der Software In-fReq100 sind hier einschlägig sein und eine entsprechende Systementscheidung vergaberechtlich rechtfertigen.
Die o.g. Software wird in den beteiligten Ländern bereits eingesetzt. Diesbezüglich ist das zur Durchführung der TKÜ-Maßnahmen zuständige Personal entsprechend mit der Nutzung der Software vertraut und geschult. Diesbezüglich entfällt bei der Beschaffung der benötigten ergänzenden Lizenzen dieser Software für das neue TKÜ-System ein zusätzlicher Personal- und Schulungsaufwand.
Die Beschaffung der o.g. Software erspart zudem die zeitintensive Umstellung des neuen TKÜ-Systems auf eine alternative Lösung. Die o.g. Software wurde bereits im Rahmen der Leistungsbeschreibung des o.g. EU-weiten Vergabeverfahrens definiert und als Beistellungsleistung des Auftraggebers zur Vertragsausführung vorgegeben. Dies führte insoweit dazu, dass der Hersteller des neuen TKÜ-Systems, also der Auftragnehmer ATIS, die eigene Lösung seines TKÜ-Systems technisch bereits in dem o.g. Vergabeverfahren auf diese o.g. Software ausrichten und entsprechend konzipieren musste.
Eine nachträgliche Umstellung auf eine andere Software-Lösung würde daher dazu führen, dass die Abhängigkeiten in dem von ATIS zu entwickelnden und zu liefernden TKÜ-System erneut und zeitintensiv von ATIS überprüft und planerisch berücksichtigt werden müssten, einschl. sämtlicher möglicher Ein- und Auswirkungen auf das gesamte TKÜ-Systeme für alle fünf beteiligten Länder. Dies ist auf Grund des End-of-life-Status der derzeitigen TKÜ-Systeme besonders kritisch zu sehen ist, da diese nicht mehr sicher betrieben werden können.
Durch die Nutzung der bereits bei den Ländern vorhandenen Lizenzen der Software InfReq100 sind letztlich konkrete wirtschaftliche Vorteile ersichtlich. Eine Umstellung auf ein alternatives Produkt würde bedeuten, dass die bisherigen Lizenzen nicht weiter ver-wendet werden könnten und dies daher im Ergebnis zu einer völligen Entwertung dieser erheblichen Infrastrukturausgaben führen würde.
Die obigen Umstände entsprechen folglich den von der Vergaberechtsprechung entwickelten Fallgruppen und stellen insoweit hinreichende sachliche Gründe für eine Systementscheidung zugunsten seines spezifischen, bereits eingesetzten Produktes (InfReq100) desbestimmten Herstellers DIaLOGIKa.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
TKÜ InfReQ100
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYRDK15
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§160 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschänkungen - GWB).
Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; die Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Bei Übermittlung auf elektronischem Weg oder per Fax beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.