TKÜ InfReQ100 Referenznummer der Bekanntmachung: 02801-905/20

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE9 Niedersachsen
Postleitzahl: 30169
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://vergabe.niedersachsen.de
I.2)Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Landesbetrieb
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

TKÜ InfReQ100

Referenznummer der Bekanntmachung: 02801-905/20
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
32344270 Funk- und Fernsprechüberwachungssystem
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Überlassung und den Service der Standardsoftware InfReq100

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE9 Niedersachsen
Hauptort der Ausführung:

Niedersachsen

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Im polizeilichen Verbund der norddeutschen Küstenländer (Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein) werden derzeit noch an vier Standorten Systeme von unterschiedlichen Herstellern zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs (Telekommunikationsüberwachung

- TKÜ) betrieben.

Über das Land Niedersachsen werden die oben genannten TKÜ-Systeme abgelöst und durch eine hochverfügbare zentralisierte Anlage zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs

für die Polizeien der norddeutschen Küstenländer im sog. Rechen-

und Dienstleistungszentrum Polizei (RDZ) (insgesamt TKÜ-System) ersetzt, um eine hochverfügbare und störungsfreie gesetzlich vorgeschriebene Überwachung der Telekommunikation in den beteiligten Bundesländern des polizeilichen Verbunds der

norddeutschen Küstenländer zu erreichen.

Für die Erstellung und den Betrieb des vorgenannten TKÜ-Systems hat sich das Land Niedersachsen verpflichtet, eine entsprechende Softwarelösung für Ersuchen der Sicherheitsbehörden an Telekommunikationsdienstleister beizustellen.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Die Frage, ob nur ein Unternehmen für die Leistungserbringung in Betracht kommt, hängt zunächst von der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers ab, welche Leistung er konkret beschaffen will, d.h. inwieweit der Auftraggeber die Beschaffungsentscheidung auf ein bestimmtes Produkt bzw. einen bestimmten Hersteller zulässig beschränken kann.

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat öffentlichen Auftraggebern bei der Bestimmung und Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes gewisse Spielräume (sog. Leistungsbestimmungsrecht) zugestanden. Nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung kann eine Beschränkung auf ein bestimmtes Produkt/ Hersteller nur durchgeführt werden, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür objektive und nachvollziehbare Gründe angegeben sind und die Entscheidung folglich ohne Willkür getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

Allein bei Vorliegen dieser Bedingungen ist eine sich aus der produkt- oder herstellerspezifischen Bestimmung des Beschaffungsgegenstands (sog. Systementscheidung) ergebende wettbewerbsverengende Wirkung hinzunehmen, soweit dies zum Schutz vor gravierenden Nachteilen bei dem Auftraggeber erforderlich ist. Solch gravierende Nachteile hat die Rechtsprechung bspw. bei folgenden Umständen anerkannt: Kompatibilitätsbedenken, Gefährdung des störungsfreien Betriebs, Zeit- und Personalaufwand, Umstellungs-, Schulungs- oder Migrationsaufwand, Entwertung bereits getätigter Infrastrukturmaßnahmen.

Solche Gründe für eine produkt-/herstellerspezifische Beschaffung der Software In-fReq100 sind hier einschlägig sein und eine entsprechende Systementscheidung vergaberechtlich rechtfertigen.

Die o.g. Software wird in den beteiligten Ländern bereits eingesetzt. Diesbezüglich ist das zur Durchführung der TKÜ-Maßnahmen zuständige Personal entsprechend mit der Nutzung der Software vertraut und geschult. Diesbezüglich entfällt bei der Beschaffung der benötigten ergänzenden Lizenzen dieser Software für das neue TKÜ-System ein zusätzlicher Personal- und Schulungsaufwand.

Die Beschaffung der o.g. Software erspart zudem die zeitintensive Umstellung des neuen TKÜ-Systems auf eine alternative Lösung. Die o.g. Software wurde bereits im Rahmen der Leistungsbeschreibung des o.g. EU-weiten Vergabeverfahrens definiert und als Beistellungsleistung des Auftraggebers zur Vertragsausführung vorgegeben. Dies führte insoweit dazu, dass der Hersteller des neuen TKÜ-Systems, also der Auftragnehmer ATIS, die eigene Lösung seines TKÜ-Systems technisch bereits in dem o.g. Vergabeverfahren auf diese o.g. Software ausrichten und entsprechend konzipieren musste.

Eine nachträgliche Umstellung auf eine andere Software-Lösung würde daher dazu führen, dass die Abhängigkeiten in dem von ATIS zu entwickelnden und zu liefernden TKÜ-System erneut und zeitintensiv von ATIS überprüft und planerisch berücksichtigt werden müssten, einschl. sämtlicher möglicher Ein- und Auswirkungen auf das gesamte TKÜ-Systeme für alle fünf beteiligten Länder. Dies ist auf Grund des End-of-life-Status der derzeitigen TKÜ-Systeme besonders kritisch zu sehen ist, da diese nicht mehr sicher betrieben werden können.

Durch die Nutzung der bereits bei den Ländern vorhandenen Lizenzen der Software InfReq100 sind letztlich konkrete wirtschaftliche Vorteile ersichtlich. Eine Umstellung auf ein alternatives Produkt würde bedeuten, dass die bisherigen Lizenzen nicht weiter ver-wendet werden könnten und dies daher im Ergebnis zu einer völligen Entwertung dieser erheblichen Infrastrukturausgaben führen würde.

Die obigen Umstände entsprechen folglich den von der Vergaberechtsprechung entwickelten Fallgruppen und stellen insoweit hinreichende sachliche Gründe für eine Systementscheidung zugunsten seines spezifischen, bereits eingesetzten Produktes (InfReq100) desbestimmten Herstellers DIaLOGIKa.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr.: 02801-905/20
Los-Nr.: 1
Bezeichnung des Auftrags:

TKÜ InfReQ100

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
13/01/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 1
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer ist ein KMU: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/des Loses: [Betrag gelöscht] EUR
Gesamtwert des Auftrags/Loses: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYRDK15

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§160 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschänkungen - GWB).

Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden.

Ein Antrag auf Nachprüfung ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:

- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; die Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,

- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Bei Übermittlung auf elektronischem Weg oder per Fax beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
17/01/2023

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