Beratung landwirtschaftlicher Betriebe zur Erhaltung und Verbesserung der Biodiversität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EB) Referenznummer der Bekanntmachung: 0095-DLG/2022-03.216
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30177
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Beratung landwirtschaftlicher Betriebe zur Erhaltung und Verbesserung der Biodiversität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EB)
Für das ML soll eine Rahmenvereinbarung zur Erbringung von Beratungsdienstleistungen nach Art. 78 der EU Strategieplan VO (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 vergeben werden. Ausgeschrieben werden definierte Beratungsdienstleistungen für landwirtschaftliche Betriebe. Die Maßnahme zielt auf die Erhaltung und Verbesserung der Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe unter besonderer Beachtung der Aspekte der Biodiversität, der Klimaresilienz, des Tierwohls und eines effizienten Umgangs mit Ressourcen durch Wissenstransfer.
Die Beratungsleistungen sind nur dann förderfähig, wenn die Beratungen durch nach diesem Vergabeverfahren ausgewählte Beratungsanbieter und Beratungskräfte durchgeführt werden.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) und der Leistungsbeschreibung - Zuwendungsverfahren (Teil C) - sowie den weiteren beigefügten Anlagen zu entnehmen.
Die Rahmenvereinbarung soll mit mehreren Unternehmen (§ 21 Abs. 4 Nr. 1 VgV) abgeschlossen werden, um den Landwirten eine Wahl des Beratungsanbieters zu ermöglichen. Dabei werden so viele Zuschläge entsprechend der Platzierung nach der Angebotswertung erteilt, bis die Angebotssummen der bezuschlagten Angebote die zur Verfügung stehende Fördersumme von ca. [Betrag gelöscht] EUR im Ver-tragszeitraum 07. April 2023 - 30. Juni 2026 erreicht ist. Das zuletzt bezuschlagte Angebot wird daher voraussichtlich nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden können, sondern nur insoweit bis die zur Verfügung stehenden Fördermittel ausgeschöpft sind.
Das maximal mögliche Mittelvolumen je Beratungsanbieter in dem gesamten Vertragszeitraum wird im Rahmen des Vergabeverfahrens ermittelt, wobei je Beratungsanbieter maximal ein Betrag in Höhe von bis zu [Betrag gelöscht] EUR zugeteilt wird. Dieser Betrag kann im Fall einer späteren Zuteilung von gestrichenen Mitteln (s.u.) überschritten werden.
Für den Fall, dass ein Beratungsanbieter seinen Betrag nicht benötigt/abruft, werden ihm Mittel gestrichen. Die dann frei gewordenen Mittel können an die anderen Beratungsanbieter zugewiesen werden.
Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in der Leistungsbeschreibung - Zuwendungsverfahren (Teil C).
Der Abschluss der Rahmenvereinbarung bildet zunächst keinen Anspruch auf die Mittel und stellt keine Erteilung einer Zuwendung dar. Hierfür muss im Rahmen des Zuwendungsverfahrens ein sepa-rater Förderantrag gestellt und dieser bewilligt werden (siehe hierzu auch Leistungsbeschreibung - Zuwendungsverfahren (Teil C)).
Niedersachsen, Bremen und Hamburg Nähere Einzelheiten zum Erfüllungsort können den Vergabeunterlagen entnommen werden.
Für das ML soll eine Rahmenvereinbarung zur Erbringung von Beratungsdienstleistungen nach Art. 78 der EU Strategieplan VO (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 vergeben werden. Ausgeschrieben werden definierte Beratungsdienstleistungen für landwirtschaftliche Betriebe. Die Maßnahme zielt auf die Erhaltung und Verbesserung der Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe unter besonderer Beachtung der Aspekte der Biodiversität, der Klimaresilienz, des Tierwohls und eines effizienten Umgangs mit Ressourcen durch Wissenstransfer.
Die Beratungsleistungen sind nur dann förderfähig, wenn die Beratungen durch nach diesem Vergabeverfahren ausgewählte Beratungsanbieter und Beratungskräfte durchgeführt werden.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) und der Leistungsbeschreibung - Zuwendungsverfahren (Teil C) - sowie den weiteren beigefügten Anlagen zu entnehmen.
Die Rahmenvereinbarung soll mit mehreren Unternehmen (§ 21 Abs. 4 Nr. 1 VgV) abgeschlossen werden, um den Landwirten eine Wahl des Beratungsanbieters zu ermöglichen. Dabei werden so viele Zuschläge entsprechend der Platzierung nach der Angebotswertung erteilt, bis die Angebotssummen der bezuschlagten Angebote die zur Verfügung stehende Fördersumme von ca. [Betrag gelöscht] EUR im Ver-tragszeitraum 07. April 2023 - 30. Juni 2026 erreicht ist. Das zuletzt bezuschlagte Angebot wird daher voraussichtlich nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden können, sondern nur insoweit bis die zur Verfügung stehenden Fördermittel ausgeschöpft sind.
Das maximal mögliche Mittelvolumen je Beratungsanbieter in dem gesamten Vertragszeitraum wird im Rahmen des Vergabeverfahrens ermittelt, wobei je Beratungsanbieter maximal ein Betrag in Höhe von bis zu [Betrag gelöscht] EUR zugeteilt wird. Dieser Betrag kann im Fall einer späteren Zuteilung von gestrichenen Mitteln (s.u.) überschritten werden.
Für den Fall, dass ein Beratungsanbieter seinen Betrag nicht benötigt/abruft, werden ihm Mittel gestrichen. Die dann frei gewordenen Mittel können an die anderen Beratungsanbieter zugewiesen werden.
Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in der Leistungsbeschreibung - Zuwendungsverfahren (Teil C).
Der Abschluss der Rahmenvereinbarung bildet zunächst keinen Anspruch auf die Mittel und stellt keine Erteilung einer Zuwendung dar. Hierfür muss im Rahmen des Zuwendungsverfahrens ein sepa-rater Förderantrag gestellt und dieser bewilligt werden (siehe hierzu auch Leistungsbeschreibung - Zuwendungsverfahren (Teil C)).
Artikel 78 i. V. m. Artikel 6 und 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021
Gemäß Vergabeunterlagen gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen.
Rechtsform bei der Gründung einer Bietergemeinschaft:
Gesamtschuldnerisch haftend mit einem bevollmächtigten Vertreter.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Um die Eignung, d. h. das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB, die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bieter beurteilen zu können, hat der Bieter die in dem in den Vergabeunterlagen enthaltenen Dokument "Auflistung der Bieternachweise" genannten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) mit Angebotsabgabe vorzulegen.
Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter den Nrn. 1 und 4 der Auflistung der Bieter-nachweise geforderten Angaben jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft sowie die unter Nr. 9 genannte "Erklärung der Bietergemeinschaft" vorzulegen. Die unter den Nrn. 2, 3 (beide bei Bedarf) und 5 bis 8 der Auflistung der Bieternachweise aufgeführten Unterlagen sind nur von dem be-vollmächtigten Mitglied auszufüllen.
Die Nachforderung von Unterlagen gem. § 56 Abs. 2 und 3 VgV steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen.
A. Mit dem Angebot sind sämtliche der nachfolgend unter diesem Abschnitt, den Abschnitten "Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit" und "Technische und berufliche Leistungsfähigkeit" aufgelisteten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) beizubringen.
Mehrere Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Beabsichtigt ein Bieter sich mit einer Bietergemeinschaft an dem Vergabeverfahren zu beteiligen, hat er die hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen und zusammen mit dem Angebot vorzulegen. Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche hier aufgeführten Eigenerklärungen jeweils von allen Mitgliedern bzw. dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde (gemäß den Teilnahmebedingungen gem. § 47 Abs. 1 VgV der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen ("Eignungsleihe"). In diesem Fall hat der Bieter diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Angebot zu benennen und die unter den Abschnitten "Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit" und "Technische und berufliche Leistungsfähigkeit" bezeichneten Erklärungen, Nachweise und Angaben (Unterlagen) für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bieter auf die Fähigkeiten der Dritten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde beruft. Außerdem hat der Bieter die hier aufgeführten Eigenerklärungen jeweils auch von diesen benannten Dritten im Angebot beizubringen.
Ferner sind - auf Verlangen der Vergabestelle - bis zur Vergabeentscheidung die Unterauftragnehmer zu benennen und Erklärungen der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer zugreifen kann (Verpflichtungserklärung).
B. Die geforderten Eignungsunterlagen bzgl. dieses Abschnitts im Einzelnen:
- Angaben zur Firma und zum Firmenprofil (näheres ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Vordruck zu entnehmen)
- ggf. Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern.
- ggf. Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von eignungsrelevanten Dritten.
- ggf. Erklärung der Bietergemeinschaft
- Eigenerklärung zur Wahrung des Datenschutzes und zur Datensicherheit
- Eigenerklärung im Zusammenhang mit der Anwendung von Russland-Sanktionen
- Eigenerklärung des Beratungsanbieters
- Eigenerklärung der Beratungskraft
- Eigenerklärung beruflicher Werdegang der Beratungskraft
- Übersicht Beratungskräfte
Zur Feststellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter in dem Vor-druck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" -- auch Angaben hinsichtlich der Bonität des Unternehmens (insbesondere der Geschäftskontenführung, der finanziellen Gesamtverhältnisse, des Vorliegens von Beanstandungen in der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut, des Eingehens von erfüllbaren Verpflichtungen und der Zahlung von fälligen Rechnungen) und - des Umsatzes (Umsatz bezüglich der Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist sowie Gesamtumsatz) der letzten drei abge-schlossenen Jahre zu machen.
Können die vorstehenden Angaben aufgrund einer Neugründung des Unternehmens oder aus einem anderen berechtigten Grund noch nicht (vollständig) getätigt werden, hat der Bieter zum Nachweis seiner Bonität mit Angebotsabgabe eine entsprechende Erklärung seines Kreditinstituts vorzulegen.
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Fachkunde), hat der Bieter u.a. Angaben über sein für die Fördermaßnahme zur Verfügung stehendes Beratungspersonal und dessen Qualifikation und Beratungserfahrung zu machen. Die entsprechenden Vordrucke "Angaben zur Firma und Firmenprofil", "Eigenerklärung des Beratungsanbieters", "Eigenerklärung der Beratungskraft" sowie "Beruflicher Werdegang der Beratungskraft" sind den Vergabeunterlagen beigefügt.
Der Bieter hat in dem Vordruck "Eigenerklärung Beratungsanbieter" verbindlich zu zusichern, dass die folgenden besonderen Anforderungen an den Beratungsanbieter (Auftragnehmer) während der gesamten Vertragslaufzeit erfüllt werden:
- Es wird vorausgesetzt, dass die zur ordnungsgemäßen Durchführung der angebotenen Beratungsdienstleistung notwendige Technik (EDV), Logistik (Fuhrpark) und Kapazitäten (Zeit und Personal) vorhanden sind.
- Der Beratungsanbieter hat zu versichern, dass nur das von ihm aufgelistete bzw. im Rahmen dieses Vergabeverfahrens anerkannte Beratungspersonal im Rahmen der Maßnahme eingesetzt wird. Für jede Beratungskraft ist den Bewerbungsunterlagen die "Eigenerklärung der Be-ratungskraft" sowie "Beruflicher Werdegang der Beratungskraft" ausgefüllt und unterschrie-ben und mit allen geforderten Qualifikationsnachweisen und Unterlagen beizufügen.
Diese Personen dürfen nicht an behördlichen Kontrollen im Agrarbereich beteiligt sein.
Im Ausnahmefall, z.B. bei späterer Anstellung einer im Sinne dieser Förderung geeigneten Beratungskraft, können Beratungskräfte durch den Beratungsanbieter schriftlich mit den notwendigen Unterlagen (s. zuvor genanntem) bei dem Auftraggeber des Vergabeverfahrens (ML) nachgemeldet werden. Erst nach Prüfung dieser Unterlagen und schriftlicher Mitteilung, dass die nachgemeldeten Beratungskräfte die Anforderungen erfüllen und anerkannt werden, sind deren Beratungen ab Datum des Anerkennungsschreibens förderfähig.
- Der Beratungsanbieter trägt dafür Sorge, dass das eingesetzte Beratungspersonal regelmäßig an im Rahmen dieser Maßnahme anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt. Die Teilnahme ist für jede Beratungskraft, die in einem Bewilligungszeitraum eingesetzt wird, spätestens mit Abgabe des Verwendungsnachweises nachzuweisen. Für jeden Bewilligungszeit-raum, in dem die Beratungskraft Beratungen durchführt, ist die Teilnahme an mindestens einer 1-tägigen, vom Auftraggeber anerkannten Fortbildungsveranstaltung nachzuweisen.
- Im Fall der "Beratung zum besonderen Management in der Sauenhaltung sowie bei der Haltung von Ferkeln und Mastschweinen mit unkupierten Schwänzen" (Beratungsleistung Nr. 5) ist für die Beratungskraft eine zum Zeitpunkt der Beratung gültige "Bescheinigung als anerkannter Ringelschwanzberater (ELER-Tierwohl)" mit Abgabe des Verwendungsnachweises vorzulegen.
- Im Rahmen der Fördermaßnahme werden ausschließlich landwirtschaftliche Betriebe mit Sitz in den Bundesländern Niedersachsen, Bremen oder Hamburg beraten.
- Die Durchführung und die Dokumentation der Beratung, die Erstellung des Beratungsprotokolls sowie sämtliche mit der Maßnahme in Verbindung stehende Korrespondenz erfolgen in deutscher Sprache.
- Der Beratungsanbieter hat sicherzustellen, dass die Beratung gewissenhaft sowie unabhängig und frei von Interessen Dritter durchgeführt wird, insbesondere, dass im Zusammenhang mit der Beratung keine direkte oder indirekte Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen und Unterlassung von Produktwerbung erfolgt.
- Persönliche oder betriebliche Informationen oder Daten der Beratungskunden sind vertraulich zu behandeln.
- Die Vorgaben des Zuwendungsrechts sind zu beachten und einzuhalten (Näheres siehe Leistungsbeschreibung - Zuwendungsverfahren (Teil C)).
- Der Beratungsanbieter erklärt sich mit der Veröffentlichung des Namens seiner Beratungsorganisation in der "Liste der für die Fördermaßnahme ausgewählten Beratungsanbieter" durch die zuständige Stelle einverstanden.
- Er sichert zu, im Fall seiner Auswahl in diesem Vergabeverfahren, keine anderen öffentlichen Mittel oder EU-Mittel für die im Rahmen der Maßnahme angebotenen Beratungsdienstleistungen zu beantragen bzw. in Anspruch zu nehmen.
- Er erklärt sich bereit, den zuständigen Behörden der Europäischen Union und des Landes Niedersachsen, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse das Betreten seiner Geschäfts- und Betriebsräume zu gestatten und die in Betracht kommenden Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
- Mit den zur Evaluierung der Maßnahme beauftragten Organisationen ist zusammenzuarbeiten und sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
- Der Beratungsanbieter erklärt sich damit einverstanden, auf die Förderung der Bundesländer Niedersachsen, Bremen und Hamburg sowie der Europäischen Union im Rahmen der Publizitätsvorgaben hinzuweisen. (Die genauen Vorgaben zur Publizität gemäß Art. 127 Abs. 3 Unter-absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 bei Öffentlichkeitsarbeit, Internetauftritt und ggf. Aushang einer Informationstafel werden im Bewilligungsbescheid als Auflage festgesetzt.)
- Des Weiteren hat er sein Einverständnis nach der Verordnung (EG) Nr. 2021/2116 zur Veröffentlichung des Namens seines Beratungsunternehmens und der Zuwendungen, die er erhalten hat, zu geben.
- Ebenso erforderlich ist die Bestätigung der Kenntnisnahme, dass die Auswahl als Beratungsanbieter in Bezug auf diese Maßnahme insbesondere versagt oder widerrufen wird, wenn Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass der Beratungsanbieter sich als nicht zuverlässig erwiesen hat.
- Der Beratungsanbieter erklärt, dass sich sein Unternehmen nicht in Schwierigkeiten im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" befindet.
- Ebenso erklärt der Beratungsanbieter, dass sein Unternehmen nicht einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet hat.
- Der Beratungsanbieter erklärt seine Bereitschaft zur Einbindung in die Organisationsstruktur von AKIS oder zur Teilnahme an AKIS.
(AKIS" steht für "Agricultural Knowledge and Innovation System", ein System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft. Ziel von AKIS ist es, die Qualität und Wirksamkeit der Beratung zu verbessern. AKIS ist eine Zusammenfassung von Organisationsstrukturen und Wissenstransfer zwischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Wissen für die Landwirt-schaft und verwandte Bereiche nutzen und produzieren. Alle öffentlichen und privaten Berater und Beratungsnetze sollen in "AKIS" integriert werden.)
Die Auswahl als Beratungsanbieter kann insbesondere dann versagt oder widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er sich als nicht zuverlässig erwiesen hat. Beratungsanbieter sind als nicht zuverlässig zu beurteilen, wenn sie durch ihr Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Tatbestand des (versuchten) Subventionsbetruges gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs begangen haben. Dazu gehören z.B. das Abrechnen von eindeutig nicht förderfähigen Beratungsleistungen oder das Erstellen von Rechnungen über eine zweifelhaft erbrachte zusätzliche Beratungsleistung, um die Förderungsvoraussetzungen zu erlangen.
Folgende besondere Anforderungen bestehen an das Beratungspersonal (Beratungskräfte):
Das eingesetzte Beratungspersonal hat seine persönliche und fachliche Eignung für eine ordnungsgemäße Durchführung der Beratungsdienstleistungen gegenüber dem Auftraggeber per Eigenerklärung nachzuweisen. Eine entsprechende "Eigenerklärung der Beratungskraft" ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
Außerdem sind der Vordruck "Beruflicher Werdegang der Beratungskraft", Zeugnisse und andere ge-forderte Nachweise dem Angebot beizufügen.
- Zum Nachweis der fachlichen Qualifikation ist ein einschlägiger Hochschulabschluss (Bachelor, Master oder Diplom) und mindestens zwei Jahre berufliche Erfahrung als Beratungskraft landwirtschaftlicher Betriebe in mindestens einem der folgenden Bereiche nachzuweisen: Pflanzenbau, Tierhaltung, ökologische Landwirtschaft, Klimaschutz, Naturschutz, Wasserschutz, Energieeffizienz, Betriebswirtschaft, Diversifizierung, Sozioökonomie.
Alternativ kann der Nachweis der fachlichen Qualifikation über einen einschlägigen Abschluss zum Meister, Techniker oder vergleichbaren Abschluss und mindestens fünf Jahre berufliche Erfahrung als Beratungskraft landwirtschaftlicher Betriebe in mindestens einem der folgenden Bereiche erbracht werden: Pflanzenbau, Tierhaltung, ökologische Landwirtschaft, Klimaschutz, Naturschutz, Wasserschutz, Energieeffizienz, Betriebswirtschaft, Diversifizierung, Sozioöko-nomie.
- Damit komplexe Beratungsinhalte und -zusammenhänge sowohl im Beratungsverlauf als auch bei der Dokumentation der Beratung unmissverständlich übermittelt werden können, ist die kompetente Verwendung der deutschen Sprache in Schrift und Wort ein wichtiges Eignungskriterium des Beratungspersonals. Für den Fall, dass "Deutsch" nicht die Muttersprache der Beratungskraft ist, wird als Sprachniveau "C2" nach dem "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) für Sprachen vorausgesetzt.
Die Auswahl als Beratungskraft kann insbesondere dann versagt oder wiederrufen werden, wenn Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass die geforderte Qualifikation oder die erforderliche Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit nicht gegeben sind.
Weitere Anforderungen an das Beratungspersonal (Beratungskräfte):
- Der Auftraggeber verbindet mit einer ordnungsgemäßen Durchführung der Beratungsdienstleistung u. a. die Forderung, dass die Beratung gewissenhaft sowie unabhängig und frei von Interessen Dritter erfolgt, insbesondere, dass im Zusammenhang mit der Beratung keine direkte oder indirekte Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen und Unterlassung von Produktwerbung durchgeführt wird. Beratungskräfte haben diese Forderung zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten.
- Des Weiteren verbindet der Auftraggeber mit einer ordnungsgemäßen Durchführung der Beratungsdienstleistung die Forderung an die Beratungskraft, dass persönliche und betriebliche Informationen und Daten, die im Laufe der Beratung gewonnen werden, vertraulich zu behandeln sind.
- Von den Beratungskräften, die im Rahmen der Maßnahme eingesetzt werden, wird die regelmäßige Teilnahme an vom Auftraggeber anerkannten Fortbildungsveranstaltungen erwartet. Für jeden Bewilligungszeitraum, in dem die Beratungskraft Beratungen durchführt, ist die Teilnahme an mindestens einer 1-tägigen vom Auftraggeber anerkannten Fortbildungsveran-staltung nachzuweisen.
- Im Fall der "Beratung zum besonderen Management in der Sauenhaltung sowie bei der Haltung von Ferkeln und Mastschweinen mit unkupierten Schwänzen" (Beratungsleistung Nr. 5), ist für die Beratungskraft eine zum Zeitpunkt der Beratung gültige "Bescheinigung als anerkannter Ringelschwanzberater (ELER-Tierwohl)" mit Abgabe des Verwendungsnachweises vorzulegen.
Die Auswahl als Beratungskraft kann insbesondere dann versagt oder wiederrufen werden, wenn Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass die geforderte Qualifikation oder die erforderliche Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit nicht gegeben sind.
Der Bieter hat in dem Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" des Weiteren Angaben zur Unternehmensgröße, zur Service- und Vertriebsstruktur, zum Personalbestand sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu machen.
Aufgrund des Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Sanktions-Verordnung) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, gilt ab sofort ein Zuschlagsverbot im Hinblick auf Unternehmen, die einen Bezug zu Russland haben. Daher hat der Bieter sowie jedes Mit-glied einer Bietergemeinschaft mit der diesen Vergabeunterlagen beigefügten Eigenerklärung (Nr. 4 der Auflistung der Bieternachweise) verbindlich zu bestätigen, dass kein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift vorliegt. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, wird das Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV zwingend von der Wertung ausgeschlossen.
Für die Leistungserbringung darf nur Personal eingesetzt werden, das sich dem Datenschutz schriftlich verpflichtet hat. Eine Eigenerklärung zur Wahrung des Datenschutzes und zur Datensicherheit ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Am 01. Januar 2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei derVergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG) in Kraftgetreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleistensowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau- Dienst- und Lieferleistungen - einschließlichDienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV) - ab einem geschätzten Auftragswertvon [Betrag gelöscht] EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen der Abschnitte 1 und 2 der VgV in der zum Zeitpunktder Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden,sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 01. Juli 2016.
Hinsichtlich des Rechtes zur Akteneinsicht wird auf § 165 Abs. 1 GWB verwiesen. Entsprechende Erklärungsiehe beigefügten Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil".
Angebote sind elektronisch einzureichen.
Das Angebot ist mittels des auf der Internet-Seite der Vergabeplattform https://vergabe.niedersachsen.de angebotenen Bietertools elektronisch einzureichen.
Die Angebotsabgabe ist zwingend über dieses Bietertool durchzuführen und die in den Vergabeunterlagengeforderten Unterlagen über das Bietertool elektronisch zu übermitteln.
Eine elektronische Übermittlung von Unterlagen in anderer Form (z.B. per E-Mail) führt zwingend zumAusschluss des Angebotes.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme andiesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- undsonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aushaushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitigabgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten - zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren -Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendetwerden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHDKSJ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...]
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/