Sozialwahl 2023, Wahlbriefbeförderung
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Postleitzahl: 30625
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kkh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sozialwahl 2023, Wahlbriefbeförderung
Deutschlandweite Wahlbriefbeförderung im Rahmen der Sozialwahl 2023
Deutschlandweite Wahlbriefbeförderung im Rahmen der Sozialwahl 2023: Bei den bei der KKH wahlberechtigten Versicherten bestehen die Wahlunterlagen aus einem Stimmzettel und einem Wahlbriefumschlag. Der ausgefüllte Stimmzettel muss in dem verschlossenen Wahlumschlag per Post verschickt und bis zum Wahltag, dem 31. Mai 2023, bei der KKH bzw. dem von ihr eingesetzten Auswertungsdienstleister, der den Wahlausschuss bzw. die von ihm eingesetzte Briefwahlleitung bei der Auswertung der Wahlbriefe und der Stimmzettel unterstützt, eingegangen sein. Dies hat zur Folge, dass die KKH mit den bei ihr wahlberechtigten rund 1,3 Millionen Mitgliedern deutschlandweit jeweils ca. 1,3 Millionen Briefe mit der Wahlankündigung und den Wahlunterlagen versenden sowie bei ungefähr gleichbleibender Wahlbeteiligung bei der Briefwahl und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, seine Stimme auch online abzugeben, ca. 300.000 Briefe empfangen wird. Angesichts dieses - auch im Rahmen der Sozialwahl 2023 zu erwartenden - hohen Bedarfs an Briefbeförderungsleistungen müssen die Postdienstleistungen qualitativ hochwertig und flächendeckend sein. Die störungsfreie und reibungslose Zustellung der Wahlbriefunterlagen sowie die flächendeckende hochfrequente Erreichbarkeit von Briefkästen ist unerlässlich, damit alle Wahlberechtigten ihr Wahlrecht ausüben können und jede Stimme Berücksichtigung findet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Geschäftsgebiet der KKH nach § 2 Abs. 2 ihrer Satzung die gesamte Bundesrepublik Deutschland umfasst, die wahlberechtigten Mitglieder sich also auf das gesamte Bundesgebiet verteilen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Aus zwingenden technischen Gründen kann die Wahlbriefbeförderung ausschließlich durch die DP AG erbracht werden. Neben der DP AG kann kein Postdienstleister in Deutschland einen flächendeckenden Zustelldienst für Privatkunden gewährleisten. Dies resultiert zum einen daraus, dass ein Großteil der Wettbewerber ausschließlich für Geschäftskunden tätig ist und Briefdienstleistungen für Privatkunden fast ausschließlich durch die DP AG erbracht werden. Zum anderen ist die DP AG das einzige Unternehmen, das die in Deutschland gesetzlich geforderte Grundversorgung mit postalischen Leistungen, wie sie in der PUDLV geregelt ist, gewährleistet und sich hierzu verpflichtet hat. Die durch die DP AG gewährleistete Grundversorgung der Privatkunden ist für die Wahlbriefbeförderung im Rahmen der Sozialwahl 2023 unerlässlich. Angesichts des auch im Rahmen der Sozialwahl 2023 zu erwartenden hohen Bedarfs an Briefbeförderungsleistungen müssen die Postdienstleistungen qualitativ hochwertig und flächendeckend sein. Die störungsfreie und reibungslose Zustellung der Wahlbriefunterlagen sowie die flächendeckende hochfrequente Erreichbarkeit von Briefkästen ist unerlässlich, damit die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht ausüben können und jede Stimme Berücksichtigung findet. Die flächendeckende und hochfrequente Einrichtung von Briefkästen ist für die Wahlbeteiligung im Rahmen von Briefwahlen elementar, sodass viele wahlbereite Wahlberechtigte bei einer weniger leichten Erreichbarkeit von Briefkästen von einer Stimmabgabe absehen würden. Vor diesem Hintergrund spricht für die Ausschließlichkeit der Auftragsdurchführung durch die DP AG auch die verfassungsrechtliche Bedeutung der Durchführung von Wahlen und die Vermeidung möglicher Wahlanfechtungsgründe.
De KKH hat sich für eine Gesamtvergabe entschieden. Bei sachlich begründeter prognostischer Sicht überwiegen die Nachteile einer Losaufteilung gegenüber den Vorteilen der Gesamtvergabe. Gemäß den Marktdaten und einer vertretbaren Losgröße käme eine Aufteilung allenfalls insoweit in Betracht, als gebietsweise nach Bundesländern und den dort ansässigen Postempfängern unterschieden wird. Eine Unterteilung des Auftrags in die Größenordnungen "Nord/Süd" bzw. "Ost/West" oder nach Postleitzahlen kommt demgegenüber von Anfang an nicht in Betracht, weil auf dem Postdienstleistungsmarkt keine Anbieter im Sinne dieser Differenzierung tätig sind. Die DP AG ist auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen selbst im Falle einer losweisen Vergabe das einzige Unternehmen, das in den jeweiligen Bundesländern eine flächendeckende Wahlbriefbeförderung mit flächendeckendem Betrieb von Briefkästen bzw. Briefabgabestellen anbietet. Demnach würde selbst die Einteilung nach Bundesländern eine Zweckmäßigkeit der losweisen Vergabe nicht begründen können. Dafür dürfte auch die gebotene Gleichbehandlung aller Wahlberechtigten sprechen, denen unter den für alle Wähler gleichberechtigen Bedingungen die Abgabe ihres Stimmzettels möglich sein muss. Zudem sprechen auch weitere wahlrechtliche Gesichtspunkte gegen eine Losbildung. Die Stimmabgabe ist räumlich nicht begrenzt. Die Wahlberechtigten sind in der Aufgabe des Wahlbriefs räumlich nicht beschränkt, können ihre briefliche Stimme von jedem Ort auf den Weg bringen. Die KKH ist bei der Gestaltung des Wahlbriefumschlags an die Vorgaben der SVWO gebunden, hier insbesondere die Anlage 10 zur SVWO. Auf dem Wahlbriefumschlag darf danach nur ein Postunternehmen eingetragen werden. Die wahlberechtigten Versicherten sind aber wahlrechtlich für die kostenfreie Beförderung ihres Wahlbriefs nicht darauf verwiesen, ihn in einem bestimmten Bundesland einzuwerfen. Daher könnte bei einer Losaufteilung die entgeltfreie Teilnahme an der Wahl nicht sichergestellt werden. § 54 Abs. 4 SGB IV ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Versicherungsträger nur ein Unternehmen mit der Beförderung der Wahlbriefe beauftragen darf.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland