Dialysefahrten - Schwerin Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-05-12-NO-WAL
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Brandenburger Straße 72
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): AOK-Bundesverband, Zentrale Vergabestelle
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dialysefahrten - Schwerin
Krankenfahrten zur Dialyse nach § 133 SGB V i. V. m. dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in die Dialysepraxis
Helios Kliniken Schwerin mit Mietwagen mit behindertengerechter Ausstattung und für Versicherte, die sitzend befördert werden können, im Taxi oder Mietwagen.
Fahrten mit Mietwagen mit behindertengerechter Ausstattung, Dialysetage Mo, Mi, Fr
Mecklenburg-Vorpommern, Region Schwerin
Durchführung von Dialysefahrten mit Mietwagen mit behindertengerechter Ausstattung gem. § 49 PBefG mit nichtumsetzbarem Rollstuhl/ Tragestuhlwagen. Es handelt sich im Los 1 um die Dialysetage Montag, Mittwoch und Freitag.
Fahrten mit Mietwagen mit behindertengerechter Ausstattung, Dialysetage Di, Do, Sa
Mecklenburg-Vorpommern, Region Schwerin
Durchführung von Dialysefahrten mit Mietwagen mit behindertengerechter Ausstattung gem. § 49 PBefG mit nichtumsetzbarem Rollstuhl/ Tragestuhlwagen. Es handelt sich im Los 2 um die Dialysetage Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Sitzende Fahrten - mit Taxi (§ 47 PBefG) und Mietwagen (§ 49 PBefG)
Mecklenburg-Vorpommern, Region Schwerin
Durchführung von Dialysefahrten mit Taxi gem. § 47 PBefG und Mietwagen sitzend gem. § 49 PBefG.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fahrten mit Mietwagen mit behindertengerechter Ausstattung
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erster Partner zur Mehrpartnerrahmenvereinbarung Sitzende Fahrten - mit Taxi (§ 47 PBefG) und Mietwagen (§ 49 PBefG)
Postanschrift: Amtstraße 29 a/b
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 19055
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse: http://www.drk-sn.de
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Zweiter Partner zur Mehrpartnerrahmenvereinbarung Sitzende Fahrten - mit Taxi (§ 47 PBefG) und Mietwagen (§ 49 PBefG)
Postanschrift: Jahnstraße 7
Ort: Grevesmühlen
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 23936
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse: https://www.fahrdienst-moll.de/
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Dritter Partner zur Mehrpartnerrahmenvereinbarung Sitzende Fahrten - mit Taxi (§ 47 PBefG) und Mietwagen (§ 49 PBefG)
Postanschrift: Bülower Kamp 13
Ort: Sternberg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 19406
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse: https://taxibetriebmarkodombrowski.business.site
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Verfahren zu Los 1 und 2 wurden aufgehoben und werden in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV weiter ausgeschrieben.
Im Los 3 ist mit Zuschlagserteilung eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Bietern (sog. Mehrpartnerrahmenvereinbarung) in einem ersten Schritt zustande- gekommen. Diese Mehrpartnerrahmenvereinbarung ist auf max. 10 Leistungserbringer begrenzt. Nach der Auswahl und Zuschlagserteilung erfolgt in einem zweiten Schritt die Vergabe der einzelnen Dialysefahrten. Die Beauftragung der einzelnen Fahrten erfolgt in Form eines sog. Miniwettbewerbes unter den max. 10 Rahmenvertragspartnern.
Die maximale Höchstmenge im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zu Rahmenvereinbarungen orientiert sich an der Menge der zu fahrenden Versicherten und beträgt für die Lose 1 und 2 jeweils 9 Personen und im Los 3 20 Personen. Die geschätzten Mengen sind identisch mit den anonymisierten Angaben zu den Versicherten im jeweiligen Preisblatt.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDK6TZ0
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: +49 2289499163
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".