Dialysefahrten - Schwerin Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-05-12-NO-WAL
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Brandenburger Straße 72
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): AOK-Bundesverband, Zentrale Vergabestelle
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dialysefahrten - Schwerin
Krankenfahrten zur Dialyse nach § 133 SGB V i. V. m. dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in die Dialysepraxis
Helios Kliniken Schwerin mit Mietwagen mit behindertengerechter Ausstattung und für Versicherte, die sitzend befördert werden können, im Taxi oder Mietwagen.
Fahrten mit Mietwagen mit behindertengerechter Ausstattung, Dialysetage Mo, Mi, Fr
Mecklenburg-Vorpommern, Region Schwerin
Durchführung von Dialysefahrten mit Mietwagen mit behindertengerechter Ausstattung gem. § 49 PBefG mit nichtumsetzbarem Rollstuhl/ Tragestuhlwagen. Es handelt sich im Los 1 um die Dialysetage Montag, Mittwoch und Freitag.
Die Laufzeit des Vertrages kann durch Erklärung der Auftraggeberin bis zu zwei Mal um je ein Jahr für alle Versorgungsfälle verlängert werden. Diese Option muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit ausgeübt werden.
Fahrten mit Mietwagen mit behindertengerechter Ausstattung, Dialysetage Di, Do, Sa
Mecklenburg-Vorpommern, Region Schwerin
Durchführung von Dialysefahrten mit Mietwagen mit behindertengerechter Ausstattung gem. § 49 PBefG mit nichtumsetzbarem Rollstuhl/ Tragestuhlwagen. Es handelt sich im Los 2 um die Dialysetage Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Die Laufzeit des Vertrages kann durch Erklärung der Auftraggeberin bis zu zwei Mal um je ein Jahr für alle Versorgungsfälle verlängert werden. Diese Option muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit ausgeübt werden.
Sitzende Fahrten - mit Taxi (§ 47 PBefG) und Mietwagen (§ 49 PBefG)
Mecklenburg-Vorpommern, Region Schwerin
Durchführung von Dialysefahrten mit Taxi gem. § 47 PBefG und Mietwagen sitzend gem. § 49 PBefG.
Die Laufzeit des Vertrages kann durch Erklärung der Auftraggeberin bis zu zwei Mal um je ein Jahr für alle Versorgungsfälle verlängert werden. Diese Option muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit ausgeübt werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
(1) Aktueller Nachweis zur Eintragung in das einschlägige Berufs- oder Handelsregister des Niederlassungsstaats des Bieters/des Mitglieds der Bietergemeinschaft (nicht älter als 6 Monate vom Tag der Angebotsfrist gerechnet), sofern eine Eintragung verpflichtend vorgesehen ist. Bieter mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen;
(2) Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt und keine Sanktionen bestehen (vgl. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen).
(a) Hinweis Bietergemeinschaften:
Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft ist eine entsprechende Erklärung zur Bildung einer Bietergemeinschaft einzureichen und es sind die zuvor genannten Unterlagen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft einzureichen.
(b) Hinweis Eignungsleihe oder Unterauftragnehmer:
Im Fall des Einsatzes von Unterauftragnehmern und/oder der Eignungsleihe ist dies im Verzeichnis der einzusetzenden Dritt- und Unterauftragnehmer anzugeben. Zusätzlich sind folgende Unterlagen von jedem Unterauftragnehmer und/oder Drittunternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter in Anspruch nimmt, mit dem Angebot einzureichen:
- die Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt und
- die Verpflichtungserklärung zur Erbringung der Leistungen/Kapazitäten gegenüber dem Bieter.
Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung:
Der Bieter erklärt mit Einreichung seines Angebotes, dass er spätestens 2 Wochen nach Zuschlag der Auftraggeberin nachweist, dass er über eine Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verfügt, welche Sachschäden in Höhe von 1 Million Euro und Personen- und Vermögensschäden in Höhe von mindestens drei Millionen Euro pro
Kalenderjahr abdeckt.
Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft ist die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft nachzuweisen.
(1) Referenzen:
Es sind Erklärungen zur Referenzaufträgen über Leistungen, die nach Art und Umfang mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbar sind und innerhalb der letzten drei Jahre (Stichtag: Ende der Angebotsfrist) erbracht wurden, einzureichen.
Vergleichbar sind Aufträge über die Durchführung von Krankenfahrten unter Einsatz von Fahrzeugen mit der für das jeweilige Los, auf das ein Angebot abgegeben wird, erforderlichen Ausstattung.
(2) Erklärung über die technische Ausstattung unter Angabe
-zur Art und Anzahl der Fahrzeuge für die Durchführung von Krankenfahrten;
-Standorten;
- zur aktuellen Anzahl der Mitarbeitenden mit gültiger Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
I. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von "Russlandsanktionen"
Der Bewerber erklärt, dass er nicht:
a) russische(r) Staatsangehörige(r), in Russland ansässige natürliche Person oder in Russland niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist,
b) eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
c) eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handelt,
d) Kapazitäten von Unterauftragnehmern, Lieferanten oder Unternehmen in Anspruch nimmt, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, soweit diese Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen ihrerseits unter Buchstabe a bis c fallen.
Es wird bestätigt und sichergestellt,
dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, soweit diese Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen ihrerseits unter Buchstabe a bis c fallen.
Weiter erklärt der Bieter, dass er den jeweiligen Auftraggeberinnen in allen Losen, in denen ihm ggf. ein Auftrag erteilt wird, unverzüglich Mitteilung machen wird,
(1) sobald und soweit einer der vorstehend unter Buchstaben a) bis d) genannten Tatbestände aufgrund einer Änderung der Umstände nach Abgabe dieser Eigenerklärung auf ihn zutrifft und/oder,
(2) sobald und soweit er zukünftig von "Russlandsanktionen", insbesondere solchen nach der VO (EU) Nr. 833/2014 (auch in zukünftigen Fassungen), betroffen sein sollte.
II.
Das Brandenburgische Vergabegesetz findet Anwendung.
Der Bieter hat die nachfolgend genannte Vereinbarung mit dem Angebot einzureichen:
- Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetzes
(a) Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft ist die Vereinbarung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft datiert, unterschrieben und mit dem Unternehmensstempel versehen mit dem Angebot einzureichen.
(b) Im Fall des Einsatzes von Nachunternehmern ist die nachfolgend genannte Vereinbarung für jedes Unternehmen, auf dessen Kapazitäten sich der Bieter beruft, datiert, unterschrieben und mit dem Unternehmensstempel versehen mit dem Angebot oder spätestens auf Nachforderung der Auftraggeberin einzureichen:
(c) Im Fall der Eignungsleihe ist die nachfolgend genannte Vereinbarung für jedes Drittunternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter in Anspruch nimmt, datiert, unterschrieben und mit dem Unternehmensstempel versehen mit dem Angebot einzureichen:
- Vereinbarung zwischen dem Bieter / Auftragnehmer / Nachunternehmer / Verleiher von Arbeitskräften und (ggf. weiteren) Nachunternehmer oder Verleiher zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz
III. durchgängig gültige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung der zur Beförderung eingesetzten Personen
IV. Erfüllung der Abrechnungsvoraussetzungen gemäß § 302 SGB V (elektronischer Datenaustausch), selbstständig oder über einen Abrechnungsdienstleister
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung ist vertraulich. Bieter sind nicht zugelassen. Es findet keine öffentliche Submission statt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Im Los 1 und 2 kommt mit Zuschlagserteilung je Los eine Rahmenvereinbarung mit einem Bieter zustande.
Im Los 3 kommt mit Zuschlagserteilung eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Bietern (sog. Mehrpartnerrahmenvereinbarung) in einem ersten Schritt zustande. Diese Mehrpartnerrahmenvereinbarung ist auf max. 10 Leistungserbringer begrenzt. Nach der Auswahl und Zuschlagserteilung erfolgt in einem zweiten Schritt die Vergabe der einzelnen Dialysefahrten. Die Beauftragung der einzelnen Fahrten erfolgt in Form eines sog. Miniwettbewerbes unter den max. 10 Rahmenvertragspartnern.
Die maximale Höchstmenge im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zu Rahmenvereinbarungen orientiert sich an der Menge der zu fahrenden Versicherten und beträgt für die Lose 1 und 2 jeweils 9 Personen und im Los 3 20 Personen. Die geschätzten Mengen sind identisch mit den anonymisierten Angaben zu den Versicherten im jeweiligen Preisblatt.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDK6ZCU
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: +49 2289499163
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".