Zusätzliche Fahrzeuge für SPNV Leistungen im Verkehrsvertrag Warnow II
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Babelsberger Straße 18
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Vanessa Riedel
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Zusätzliche Fahrzeuge für SPNV Leistungen im Verkehrsvertrag Warnow II
Erweiterung der Beschaffung Warnow II um 5 batterie-elektrischen Triebfahrzeugen für den öffentlichen Schienenpersonennahverkehr und ggf. dazugehöriger Dienstleistungen.
Gegenstand der Vergabe ist eine Erweiterung des Auftrags Warnow II (ABI: 2023/S 122-386888) über die Herstellung, Lieferung, Inbetriebsetzung und Zulassung von neuen, den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden, funktionsfähigen, betriebsbereiten, komplett ausgestatteten, komfortablen und wirtschaftlich einsetzbaren batterie-elektrischen Triebfahrzeugen (BEMU) einschließlich Ersatzteilversorgung für Verkehre der Verkehrsausschreibung Darßbahn. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen (einschließlich ggf. dazugehöriger Dienstleistungen) sind in den weiteren Vergabeunterlagen beschrieben. Die voraussichtliche Inbetriebnahme des Netzes ist für Dezember 2027 geplant. Die Bekanntmachung bzw. die Vergabe steht unter dem Vorbehalt der Beauftragung der entsprechenden Verkehrsleistung durch die Aufgabenträger. Die Beauftragung zusätzlicher 5 batterie-elektrischer Fahrzeuge des Typs FLIRT unter dem Liefervertrag Warnow II ist vergaberechtlich zulässig. Es handelt sich um eine gerechtfertigte wesentliche Auftragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB. Die Auftragsänderung ist im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Beauftragung zusätzlicher 5 batterie-elektrischer Fahrzeuge des Typs FLIRT unter dem Liefervertrag Warnow II ist vergaberechtlich zulässig. Es handelt sich um eine gerechtfertigte wesentliche Auftragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB, da zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.
Die Vergabe des Auftrags im Wege einer neuen Ausschreibung an ein neues Unternehmen wäre aus technischer Sicht unvernünftig, ohne gleichzeitig einen wirtschaftlichen Mehrwert für den Auftraggeber zu bringen. Sie würde dazu führen, dass der Auftraggeber mehr Fahrzeuge zu einem höheren Fahrzeugpreis und mit längeren Lieferzeiten kaufen müsste und Synergien und Skaleneffekten bei Wartung und Instandhaltung, Personaldisposition, Vertrieb und Overhead durch den Auftraggeber nicht gehoben werden könnten.
Durch die umlauftechnische Integration der für den Betrieb der Darßbahn vorgesehenen Fahrzeuge in den VV Warnow II, kann der zusätzliche Bedarf an Fahrzeugen für die Erbringung der Verkehrsleistung auf fünf Fahrzeuge reduziert werden, da durch den gemeinsamen Betrieb Synergieeffekte erzielt werden können. Diese ergeben sich aber nur dann, wenn die zusätzlichen fünf Fahrzeuge mit den bereits bestellten Fahrzeugen des Typs FLIRT kuppelbar sind.
Die Lieferung kuppelbarer Fahrzeuge verschiedener Hersteller erhöht die Rechtsunsicherheit z.L. des Auftraggebers sowohl hinsichtlich der technischen Leistungserfüllung als auch der zeitlichen Leistungserfüllung. Gerade im Fall von Leistungsstörungen und Verzug wäre die Vertragsdurchsetzung angesichts von zwei beteiligten Herstellern deutlich erschwert.
Die Lieferung einer Kleinserie von Fahrzeugen, insbesondere von kuppelbaren Fahrzeugen mit der Lieferflotte aus dem Fahrzeugliefervertrag Warnow II, welche erst in Monaten oder einem Jahr beauftragt würde, lässt zudem einen sprunghaften Anstieg des Lieferpreises gegenüber dem bestehenden Lieferpreis erwarten. Die Möglichkeit einer preisgünstig wirkenden Einphasung der Fertigung der Kleinserie bei der Stadler Deutschland GmbH in die laufende Fertigung des Fahrzeugliefervertrags Warnow II bestünde nachträglich nicht mehr.
Eine Betriebsaufnahme mit batterie-elektrischen Fahrzeugen - so wie vom Aufgabenträger VMV gefordert – ist realistisch nur mit Fahrzeuglieferungen in Verbindung mit dem bereits im Wege des Vergabeverfahrens Warnow II geschlossenen Fahrzeugliefervertrag mit der Stadler Deutschland GmbH erreichbar. Eine verlässliche Lieferzusage insbesondere für mit den Fahrzeugen aus dem Lieferauftrag Warnow II kuppelbare Fahrzeuge würde Lieferzeiten von deutlich über 36 Monaten nach sich ziehen zuzüglich der Dauer für den Abschluss des Vergabeverfahrens des Auftraggebers und die Beauftragung des Auftraggebers durch den Aufgabenträger VMV.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Lessingstraße 102
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13158
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.stadlerrail.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Die rechtsverbindliche Beauftragung der beabsichtigte Auftragsänderung erfolgt nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser freiwilligen ex-ante Bekanntmachung (§ 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB).
2) Die Angaben unter II.1.7) und V.2.4) geben nicht den tatsächlichen Wert des Auftrags an. Der tatsächliche Wert liegt weit unterhalb von 50 % des Wertes des ursprünglichen Auftrags. Die Angaben sind nur zur Wahrung der Vertraulichkeit erfolgt, weil die Eingabemaske im Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt.
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Es sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zu beachten, insbesondere die §§ 135 und 160 Abs. 3 GWB.
Gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein, wenn – wie hier –
- der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
- der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
- der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, geschlossen wurde.
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB (§ 160 Abs. 3 Satz 2 GWB). § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Satz 3 GWB).