Nachbestellung von SPNV-Leistungen der RB25/Darßbahn mit batterieelektrischen Fahrzeugen (BEMU) im bestehenden Verkehrsvertrag Teilnetz Warnow II.
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE80 Mecklenburg-Vorpommern
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vmv-mbh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Nachbestellung von SPNV-Leistungen der RB25/Darßbahn mit batterieelektrischen Fahrzeugen (BEMU) im bestehenden Verkehrsvertrag Teilnetz Warnow II.
Erbringung von Verkehrsleistungen zur Beförderung der Allgemeinheit im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) einschließlich dazugehöriger Nebenleistungen auf der Eisenbahninfrastruktur der Usedomer Bäderbahn GmbH, der DB Netz AG und der DB Station&Service AG, Nachbestellung von SPNV-Leistungen der Linie RB25 Barth - Velgast - Stralsund ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2025 im H-Netz (Hybridnetz in batterieelektrischer Traktion) des Verkehrsvertrags für das Teilnetz Warnow II.
Eisenbahnstrecken Rostock - Stralsund (KBS 190), Barth - Velgast (KBS 192) und schrittweise (nach Infrastrukturreaktivierung) auf der Darßbahn Barth - Zingst - Prerow.
Die umweltpolitischen Zielsetzungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern im SPNV verlangen im Zuge des Projektes Darßbahn die zeitnahe Ablösung der klimaschädlichen Dieseltraktion. Der bestehende Verkehrsvertrag für die in Dieseltraktion betriebene RB25 Velgast - Barth (Betreiber DB Regio AG) endet zum Fahrplanwechsel im Dezember 2025.
Es ist deshalb in Sinne einer wirtschaftlich tragfähigen Lösung beabsichtigt, die in Rede stehenden SPNV-Leistungen in den bestehenden Verkehrsvertrag (VV) für das Teilnetz Warmow II in das H-Netz zu integrieren. Der Leistungsumfang würde ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2025 stufenweise ausgerollt. Stufe 1: Angebot der Linie RB25 Barth - Velgast - Stralsund im 1-h-Takt mit grundsätzlicher Bedienung aller Unterwegshalte im Umfang von jährlich ca. 440.000 Zugkm. Fortführung des Angebotes Stufe 1 bis zu dem Jahr, ab dem nach (stufenweiser) Reaktivierung der Darßbahn eine Erweiterung der Linienführung der RB25 möglich wird. Stufe 2: Angebot der Linie RB25 Zingst - Barth - Stralsund im 1-h-Takt mit grundsätzlicher Bedienung aller Unterwegshalte im Umfang von jährlich ca. 610.000 Zugkm. Stufe 3: Angebot der Linie RB25 Prerow - Zingst - Barth - Stralsund im 1-h-Takt mit grundsätzlicher Bedienung aller Unterwegshalte im Umfang von jährlich ca. 690.000 Zugkm.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die beabsichtigte Vergabe der unter II.2.4) genannten SPNV-Leistungen stellt eine vergaberechtlich zulässige Erweiterung des bestehenden Verkehrsvertrags für das Teilnetz Warnow II nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB zugunsten des unter V.2.3) genannten Auftragnehmers dar. Nach dieser Norm ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.
Diese Voraussetzungen sind hier nach Auffassung des Auftraggebers erfüllt. Denn durch die Integration der in Rede stehenden Leistungen in den Verkehrsvertrag Teilnetz Warnow II wird es möglich, die zur Leistungserbringung erforderlichen Fahrzeuge im Rahmen der Beschaffung der für die Leistungserbringung im Teilnetz Warnow II erforderlichen Fahrzeuge rechtzeitig verfügbar zu machen. Der Fahrzeugbeschaffungspreis der BEMU-Fahrzeuge bei einer solchen Nachbestellung zu einer bestehenden Serie wird wirtschaftlich als deutlich günstiger gegenüber der Neubeschaffung einer Kleinserie von 5 Fahrzeugen in alternativer Antriebstechnologie im Zuge der Vergabe eines eigenständigen Verkehrsvertrages angesehen. Zudem würde diese separierte Neubeschaffung zu (üblichen) langen Lieferzeiten von mindestens gut drei Jahren führen, so dass eine über 12/2026 hinausgehende Vertragslücke für die RB25 Verzögerungen beim Ersatz der klimaschädlichen Dieseltechnologie nach sich zöge. Darüber hinaus würde eine eigenständige wettbewerbliche Vergabe auch mangels Synergien und Skaleneffekten bei Wartung und Instandhaltung, Personaldisposition, Vertrieb und Overhead einen deutlich höheren Preis gegenüber einer Nachbeschaffung in einem bestehenden Verkehrsvertrag erwarten lassen. Die Einzelheiten zu den vermeidbaren beträchtlichen Zusatzkosten gegenüber einer Nachbeschaffung in einem bestehenden Verkehrsvertrag sind gutachterlich ermittelt worden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Verkehrsvertrag Teilnetz Warnow II - Ergänzungsvereinbarung RB25/Darßbahn (H-Netz)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Bei dieser Bekanntmachnung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Die beabsichtigte Auftragsänderung erfolgt nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (§ 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB).
2) Die Angaben unter II.1.7) und V.2.4) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Wert des Auftrags.
3) Die frühere ex ante Bekanntmachung Az. 2022/S 177-502155 zum gleichen Aufragsgegenstand ist gestandslos. Ein Vertragsschluss zur Leistungserweitung des Verkehrsvertrags für das Teilnetz Warnow II für die Darßbahn ist 2022 nicht erfolgt. Aufgrund der eingetretenen Planungsverzögerungen im Projekt wird der Prozess jetzt neu gestartet. Beschaffungsziel ist der Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung RB25/Darßbahn (H-Netz) im Verkehrsvertrag Warnow II.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
Internet-Adresse: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Das-Ministerium/Vergabekammern/
Es wird auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags hingewiesen, namentlich auf die §§ 135 und 160 Abs. 3 GWB. § 135 GWB lautet wie folgt:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. Gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB (§ 160 Abs. 3 Satz 2 GWB). § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Satz 3 GWB).
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Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19061
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Internet-Adresse: http://www.abst-mv.de