BLB Recruiting - Lose 1 u. 2 Referenznummer der Bekanntmachung: 705/2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Sophie-Alberti-Straße
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14478
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB
E-Mail:
Telefon: +49 69719133-54
Fax: +49 69719133-91
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.blb.brandenburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
BLB Recruiting - Lose 1 u. 2
Gegenstand des Auftrags sind Personalvermittlungsdienstleistungen zur Gewinnung von Architekten/Architektinnen und Inge-nieuren/Ingenieurinnen sowie Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Bereich der Auftragsvergabe. Diese Leistungen wurden in zwei Gebietslosen ausgeschrieben (Lose 1 u. 2).
BLB - Personalvermittlungsdienstleistung Los Südwest
Personalvermittlungsdienstleistungen zur Besetzung offener Stellen an Standorten des BLB in Potsdam, Holzdorf und Finsterwalde.
Zweifache Vertragsverlängerung um je ein Jahr
BLB - Personalvermittlungsdienstleistung Los Ost
Personalvermittlungsdienstleistungen zur Besetzung offener Stellen an Standorten des BLB in Bernau, Strausberg, Prenzlau, Frankfurt an der Oder und Zossen
Zweifache Vertragsverlängerung um je ein Jahr
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §
134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.