BV Neubau Große Oderstraße 25-28 VP 09 Referenznummer der Bekanntmachung: B-2021-GRO 25-28-009
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt (Oder)
NUTS-Code: DE403 Frankfurt (Oder), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 15232
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wowi-ffo.de
Abschnitt II: Gegenstand
BV Neubau Große Oderstraße 25-28 VP 09
Die Wohnungswirtschaft Frankfurt (Oder) GmbH beabsichtigt, die bereits abgebrochene Nachkriegsbebauung Große Oderstraße 25-28 durch einen Neubau für Wohnen und Gewerbe, bestehend aus 5 Einzelhäusern, zu ersetzen. Im mittleren Haus (Haus 3) wird die Büronutzung im EG durch den sog. Bischofsgang unterbrochen, der die im westlichen Teil angrenzende Große Oderstraße mit dem im östlichen Teil angrenzenden Hinterhof verbindet.
Fenster
Große Oderstraße 25-28 Große Oderstraße 25-28 15230 Frankfurt (Oder)
Bei den beschriebenen Leistungen handelt es sich um die Herstellung, Lieferung und Montage von vertikal eingebauten Fenstern, Fenstertüren und Fensterelementen gem. EN 14351-1 in Holz-Bauweise einschließlich Oberflächenendbehandlung, Verglasung und soweit gefordert Sonnenschutzanlagen oder sonstige Zusatzeinrichtungen, sowie von Holztüren, für den Neubau der Wohn- und Gewerbebebauung Große Oderstraße.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fenster
Ort: Müllrose
NUTS-Code: DE40C Oder-Spree
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YL26R4H
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Bieter haben Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
(1.) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
(2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4.) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.