Lamellensteuerung Klimaboxen Referenznummer der Bekanntmachung: 94035 FT4.5
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt (Oder)
NUTS-Code: DE403 Frankfurt (Oder), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 15230
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]2
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.europa-uni.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lamellensteuerung Klimaboxen
Das Gebäude der "alten Mensa" einschließlich des ehemaligen Foyers wird zum Coworking-Space mit Arbeitsräumen für Studierende und Mitarbeitende der Universität umgebaut.
Inhalt dieses LVs ist die Steuerung der Lamellenklappen in den Klimaboxen mit Anbindung an die Gebäudeleittechnik.
Europa-Universität Viadrina Logenstraße 3 15230 Frankfurt (Oder)
Die Steuerung der Lamellenklappen in den Klimaboxen mit Anbindung an die Gebäudeleittechnik.
Ohne Leitungsnetz und Verlegesysteme.
Mit Montage, -material, Anschlussarbeiten und Inbetriebnahme.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
aktueller Auszug aus dem Gewerberegister
Abschnitt IV: Verfahren
elektronisch
mind. zwei Vertreter des Auftraggebers
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YRQ6DF9
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.mwae.brandenburg.de
Wir weisen darauf hin, dass ein Antrag bei der Vergabekammer unzulässig ist, sofern ein Verstoß nicht unverzüglich bei der Vergabestelle gerügt wird (§ 160 Abs. 3 GWB) Die Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen nach § 160 Abs. 3 GWB sind zwingend zu beachten!
Wir weisen ferner darauf hin, dass der Bieter wegen der Möglichkeit der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens mit Akteneinsichtsrecht aller Beteiligten nach § 165 GWB mit der konkreten Möglichkeit rechnen muss, dass sein Angebot mit allen wesentlichen Bestandteilen von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzuweisen und diese in seinen Angebotsunterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter in einem solchen Falle an die Vergabekammer wenden.