FT 4.4 RWA und Zeitdienstanlage Referenznummer der Bekanntmachung: 94035 FT4.4
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt (Oder)
NUTS-Code: DE403 Frankfurt (Oder), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 15230
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]2
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.europa-uni.de
Abschnitt II: Gegenstand
FT 4.4 RWA und Zeitdienstanlage
Installation der Rauch- und Wärmeabzugsanlage sowie Zeitdienstanlage
Europa-Universität Viadrina Logenstraße 15230 Frankfurt (Oder)
Gegenstand der Baumaßnahme ist der Umbau des ehemaligen Mensagebäudes zum Coworking-Space der Europa-Universität Viadrina in der Logenstraße 3 in 15203 Frankfurt (Oder).Das Gebäude Coworking-Space umfasst Arbeitsräumen für Studierende und Mitarbeitende der Universität.
Inhalt dieses LVs ist RWA und Zeitdienstanlagen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Aktueller Auszug aus dem Gewerberegister
Abschnitt IV: Verfahren
elektronisch
Die Öffnung der Angebote wird von mind. zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Tag unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YRQ6DL8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.mwae.brandenburg.de
Wir weisen darauf hin, dass ein Antrag bei der Vergabekammer unzulässig ist, sofern ein Verstoß nicht unverzüglich bei der Vergabestelle gerügt wird (§ 160 Abs. 3 GWB) Die Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen nach § 160 Abs. 3 GWB sind zwingend zu beachten!
Wir weisen ferner darauf hin, dass der Bieter wegen der Möglichkeit der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens mit Akteneinsichtsrecht aller Beteiligten nach § 165 GWB mit der konkreten Möglichkeit rechnen muss, dass sein Angebot mit allen wesentlichen Bestandteilen von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzuweisen und diese in seinen Angebotsunterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter in einem solchen Falle an die Vergabekammer wenden.