Erweiterung bestehender EVB-IT-Servicevertrag Referenznummer der Bekanntmachung: VB-22-341
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam, OT Groß Glienicke
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14476
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lfu.brandenburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung bestehender EVB-IT-Servicevertrag
Bei der zu vergebenden Leistung handelt es sich um eine Erweiterung des bestehenden EVB-IT Servicevertrags für das Fachverfahren UBIS. Gegenstand sind die im Standardvertrag und den zugehörigen EVB-IT Service AGB definierten Leistungen.
In den Vertrags- und Vergütungsumfang sollen insbesondere die folgenden Leistungen neu aufgenommen werden:
- Ersatzgegenstände
- die Überlassung neuer Programmstände
- optionale: Datensicherungsservices
Da der Leistungsgegenstand gegenwärtig nicht abschließend und eindeutig benannt werden kann, soll im Rahmen der Angebotsfrist ein Abstimmungsgespräch zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter über die anzubietenden Leistungen stattfinden.
Landesamt für Umwelt (LfU) Seeburger Chaussee 2 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke Abweichend vom Haupterfüllungsort sind Teilleistungen des Servicevertrags am Geschäftssitz des Bieters zu erbringen.
Bei der zu vergebenden Leistung handelt es sich um eine Erweiterung des bestehenden EVB-IT Servicevertrags für das Fachverfahren UBIS. Gegenstand sind die im Standardvertrag und den zugehörigen EVB-IT Service AGB definierten Leistungen.
In den Vertrags- und Vergütungsumfang sollen insbesondere die folgenden Leistungen neu aufgenommen werden:
- Ersatzgegenstände
- die Überlassung neuer Programmstände
- optionale: Datensicherungsservices
Da der Leistungsgegenstand gegenwärtig nicht abschließend und eindeutig benannt werden kann, soll im Rahmen der Angebotsfrist ein Abstimmungsgespräch zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter über die anzubietenden Leistungen stattfinden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Vorliegend war § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV erfüllt, weil aufgrund einer technischen Alleinstellung sowie dem erforderlichen Schutz ausschließlicher Rechte kein Wettbewerb bestand.
Technische Alleinstellung: Als Maßstabd für die Beurteilung dieses Ausnahmetatbestands wurde der Wortlaut von § 14 Abs. 6 VgV herangezogen, wonach es keine vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen geben darf. Dies war vorliegend gegeben, da die Leistungsbestimmung auf den aktuellen Gegebenheiten im Luftgütemessnetz des LfU basierte. Dazu gehört, dass der vorgesehene Auftragnehmer als ursprünglicher Entwickler und langjähriger IT-Servicebetreuer maßgeblich Spezialkenntnisse erlangen konnte. Zu diesen Spezialkenntnissen gehören u. a. die internen Funktionsweisen und technischen Abhängigkeiten des Luftgütemessnetzes. Als weitere Besonderheit besteht für das Unternehmen ein individuell eingerichteter externer Systemzugang, der für die Leistungserbringung im Rahmen des EVB-IT Servicevertrags erforderlich ist.
Als Alternative kann die Übernahme der Leistungserbringung durch einen Dritten betrachtet werden. Dies würde zu unverhältnismäßigen technischen, betreuerischen und finanziellen Aufwänden führen. Aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen würde nur eine Neuvergabe des Gesamtsystems eine technische Alternative darstellen. Dies kommt aufgrund des offensichtlichen finanziellen und arbeitsseitigen Mehraufwands nicht infrage, der durch den vollständigen Austausch der Messtechnik des Luftgütemessnetzes, das Aufholen der Nachentwicklungen aus über 20 Jahren Systementwicklung und den damit einhergehenden Aufwänden für die Vorbereitung, Umsetzung und Betreuung dieses Wechsels einhergeht. Hier sind u. a. die erforderlichen Arbeiten für Vergabeverfahren sowie die Einrichtung und Anpassung der neuen technischen Ausstattung zu beachten. Insgesamt wäre diese Vorgehensweise sehr kontraproduktiv für die Dienstangelegenheiten im Luftgütemessnetzbetrieb. Sie würde zu einem jahrelangen Neuaufbau und Parallelbetrieb von unterschiedlichen Messnetz-Infrastrukturen führen, da ein schrittweiser Wechsel ausgeschlossen ist. Dadurch würden jahrelange doppelte bzw. gar mehrfache personelle und finanzielle Aufwände folgen.
Schutz ausschließlicher Rechte: Auch hier sind die aktuellen Gegebenheiten im Luftgütemessnetz des LfU maßgeblich für die Begründung des Schutzbedürfnisses. Für die Einschlägigkeit des Ausnahmetatbestandes müssen tatsächlich ausschließliche Rechte bei dem vorgesehen Auftragnehmer liegen, die es zu schützen gilt. Dies ist hier durch Urheberrechte am Softwarecode des bestehenden Produktivsystems des Luftgütemessnetzes gegeben. Ein Dritter hätte somit nicht ohne weitere Aufwände Zugriff auf das aktuelle System, um dieses entweder in Vertretung zu pflegen oder sein eigenes System aufzubauen. Und selbst dies nur unter der Voraussetzung, dass der aktuelle Auftragnehmer überhaupt ein Interesse am Abtritt seiner Rechte hat.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erweiterung bestehender EVB-IT-Servicevertrag
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wien
NUTS-Code: AT130 Wien
Postleitzahl: 1160
Land: Österreich
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.a-i-p.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YY46D96
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.mluk.brandenburg.de
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer müssen die Vorgaben des §160 GWB beachtet werden. Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit sowie die Präklusionsregeln des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-4 GWB hin. Nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB ist:
Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von
10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]