BV Burg - Blitzschutz- und Erdungsanlage Referenznummer der Bekanntmachung: 0011-22-1104
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Luckenwalde
NUTS-Code: DE40H Teltow-Fläming
Postleitzahl: 14943
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.die-luckenwalder.de
Abschnitt II: Gegenstand
BV Burg - Blitzschutz- und Erdungsanlage
BV Burg - Blitzschutz- und Erdungsanlagen
BV Burg Burg 1 14943 Luckenwalde
BV Burg - Blitzschutz- und Erdungsanlagen
Lieferung und Einbau von Ringerdern Fundamenterdern und Auffangeinrichtungen
Der Fördervertrag mit der ILB Brandenburg wurde Ende 2021 unterzeichnet. Aufgrund der ernorm gestiegenen Baukosten wurde im Spätsommer diesen Jahres ein Antrag auf Erhöhung der Finanzierung gestellt. Die Zusage zur Erhöhung der Finanzierung wird im Januar 2023 erwartet. Die Zuschlagserteilung steht unter dem Vorbehalt, dass bis dahin die Zustimmung zur erhöhten Finanzierung vorliegt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweise gemäß Formblatt 124 VHB-Bund 1. Angaben zur Arbeitskräften
2. Gewerbeanmeldung
3. Handelsregisterauszug
4. Auszug aus dem Gewerbezentralregister
5. Unbedenklichkeitsbestätigung der tariflichen Sozialkasse
6. Unbedenklichtkeitsbestätigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen
7. Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
8. Unbedenklichkeitsbestätigung der Berufsgenossenschaft
Die genannten Bestätigungen/Nachweise zu den Eigenerklärungen müssen auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten angemessenen Frist vorgelegt werden.
A) Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahren im Mittel pro Jahr, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen.
B) Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation
A) [Betrag gelöscht] EURO
B) Erklärung des Bieters, dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich mein/unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet oder, dass ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde und dieser auf Verlangen vorgelegt wird.
Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Angaben über die Ausführung von drei Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YJ06YBE
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.