Vergebener Auftrag - Neubau Technik- und Ausbildungszentrum: Heizungstechnische Anlagen Referenznummer der Bekanntmachung: TAZO.01.420.01.OV019.22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oranienburg
NUTS-Code: DE40A Oberhavel
Postleitzahl: 16515
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.oberhavel.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergebener Auftrag - Neubau Technik- und Ausbildungszentrum: Heizungstechnische Anlagen
Der Landkreis Oberhavel plant den Neubau eines Technik- und Ausbildungszentrums. Die auszuführende Leistung umfasst eine Heizungsanlage für diverse Aufenthaltsräume, Sozialräume und Fahrzeughallen.
Technik- und Ausbildungszentrum (TAZ) Germendorfer Allee 16a 16515 Oranienburg
Die auszuführende Leistung umfasst eine Heizungsanlage für diverse Aufenthaltsräume, Sozialräume und Fahrzeughallen.
Die Bruttogeschossfläche des Gebäudes beträgt ca. 4.600 m².
Dabei werden die Aufenthalts- und Sozialräume über Röhrenradiatoren beheizt. Die Fahrzeughallen erhalten Deckenlufterhitzer. Für das Rohrnetz ist geschweißtes Stahlrohr vorgesehen.
Die Wärme wird durch eine Nahwärmenetz bereitgestellt. Die Wärmeerzeugung des Nahwärmenetzes ist nicht Leistungsumfang
dieser Ausschreibung.
Ergänzung zu II.2.7) Laufzeit des Vertrags:
- Fertigstellung Werk- und Montageplanung: innerhalb von 6 Wochen nach Auftragserteilung
- Baubeginn: 23.01.2023
- Fertigstellung: 31.07.2023
Laufzeit Wartungvertrag: 4 Jahre
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Heizungstechnische Anlagen
Ort: Neubrandenburg
NUTS-Code: DE80J Mecklenburgische Seenplatte
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YB56YS5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26.06.2013 (BGBl. I, S. 1750, 3245), das zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung
des Vergaberechts (VergRModG) vom 17.02.2016 (BGBl. I S.203) geändert worden ist, Anwendung.
§ 160 GWB lautet auszugsweise:
"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(...)
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
(...)
Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern
ein Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle
gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung
der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde.
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines
Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten
bei der Vergabekammer eingesehen wird.
Daher liegt es in im Interesse des Bieters, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach §
165 Abs. 3 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu
machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikats-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung
seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden.
Die Vergabestelle weist schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene
Partei kostenpflichtig ist.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oranienburg
Postleitzahl: 16515
Land: Deutschland