Stadt Königs Wusterhausen, Beschaffung eines Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeugs (HLF 20) Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-106-OV
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Königs Wusterhausen
NUTS-Code: DE406 Dahme-Spreewald
Postleitzahl: 15711
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.koenigs-wusterhausen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stadt Königs Wusterhausen, Beschaffung eines Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeugs (HLF 20)
Für die Freiwillige Feuerwehr Niederlehme in Königs Wusterhausen soll ein Hilfeleistungslöschgruppenfahrzueg (HLF 20) nach DIN 14 530 Teil 27 geliefert werden, gemäß Leistungsbeschreibung (Los 1 Fahrgestell und Los 2 Aufbau).
Fahrgestell
Stadt Königs Wusterhausen, Feuerwache Köpenicker Straße 27 15711 Königs Wusterhausen
Lieferung eines Fahrgestells für ein Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeugs HLF 20
1.) Der Auftragnehmer von Los 1 (Fahrgestellhersteller) hat nach Auftragserteilung und nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer von Los 2 (Aufbauhersteller) das Fahrgestell zum Herstellerwerk vom Aufbauhersteller zu liefern.
Das einsatzbereite Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF 20) soll spätestens 36 Monate nach Zuschlagserteilung an den Auftraggeber ausgeliefert werden.
2.) Das Fahrzeug muss den Richtlinien des Landes Brandenburgs entsprechen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. EU-Richtlinien, Produktsicherheitsgesetz, StVZO, DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften, VBG etc.) bzw. weiterführende Normen sind einzuhalten.
3.) Verantwortlich für die Einhaltung sind Fahrergestell- und Aufbauhersteller (Auftragnehmer Los 1 und Los 2).
4.) Der Auftraggeber kann sich jederzeit kurzfristig über den Stand der Arbeiten und die Einhaltung der Qualitätsforderungen beim Auftragnehmer informieren.
Aufbau
Stadt Königs Wusterhausen, Feuerwache Köpenicker Straße 27 15711 Königs Wusterhausen
Feuerwehrtechnischer Aufbau zu Los 1 (Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 20)
1.) Das einsatzbereite Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug ist verbindlich bis spätestens 36 Monate nach Auftragsteilung an den Auftraggeber auszuliefern.
2.) Werden in der Ausschreibung Produkte bestimmter Hersteller gefordert, sind diese mit dem Hinweis "oder gleichwertig" gekennzeichnet, so muss bei der Wahl von Produkten anderer Hersteller die Vergleichbarkeit durch den Bieter im Angebot nachgewiesen werden.
3.) Das Fahrzeug muss den Richtlinien des Landes Brandenburgs entsprechen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. EU-Richtlinien, Produktsicherheitsgesetz, StVZO, DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften, VBG etc.) bzw. weiterführende Normen sind einzuhalten.
4.) Verantwortlich für die Einhaltung sind Fahrergestell- und Aufbauhersteller (Auftragnehmer Los 1 und Los 2).
5.) Der Auftraggeber kann sich jederzeit kurzfristig über den Stand der Arbeiten und die Einhaltung der Qualitätsforderungen beim Auftragnehmer informieren.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fahrgestell
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13599
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fahrzeugaufbau
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dissen
NUTS-Code: DE94E Osnabrück, Landkreis
Postleitzahl: 49201
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1.) Ergänzung zu Abschnitt III:
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch den
Eintrag in ein amtliches Verzeichnis (Präqualifikationsverzeichnis) oder durch Vorlage eines Zertifikates
im Sinne der europäischen Zertifizierungsstandards, ergänzt durch geforderte auftragsspezifische
Einzelnachweise. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass
diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ergänzt durch geforderte
auftragsspezifische Einzelnachweise.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung
mit dem Angebot entweder das ausgefüllte VHB Formblatt 124_LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder eine
Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise,
vorzulegen.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für
diese abzugeben, ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen
Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in dem amtlichen Verzeichnis
(Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden und ergänzt durch geforderte auftragsspezifische
Einzelnachweise.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen
Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" bzw. in der
EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Verweise auf das Unternehmer- und
Lieferantenverzeichnis (ULV) sind zugelassen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind,
ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
2.) Vergabeplattform ist der Vergabemarktplatz Brandenburg. Auskünfte werden ausschließlich auf in Textform
eingereichte Fragen über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform erteilt.
Bitte beachten Sie, dass für die Kommunikation über die o. g. Online-Plattform eine Registrierung erforderlich
ist. Eine Registrierung stellt weiterhin sicher, dass Bewerber/Bieter insbesondere über Änderungen in den
Vergabeunterlagen und über Stellungnahmen zu eingehenden Fragen unverzüglich informiert werden.
Sämtliche Informationen werden auf den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform hinterlegt und sind Teil
der Vergabeunterlagen. Diese sind bei der Erstellung der Angebote zu berücksichtigen.
Fragen sollten bis spätestens 6 Kalendertage (Tag der Abgabe ausgenommen) vor Ablauf der Angebotsfrist
über den Kommunikationsbereich eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass für die Kommunikation über die
o. g. Online-Plattform eine Registrierung erforderlich ist. Bewerber/Bieter, welche sich bei diesem Verfahren
anonym registriert haben, weisen wir darauf hin, dass eine automatische Benachrichtigung von Änderungen,
sonstige Informationen oder Nachsendungen nicht erfolgen. Dem Bewerber/Bieter obliegt die Pflicht der
Informationsbeschaffung
3.) Elektronisch übermittelte Angebote müssen über die o. g. Vergabeplattform eingereicht werden, andernfalls
wird das Angebot ausgeschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass Angebote, welche über E-Mail oder über
den Bereich "Kommunikation" des Vergabeportals (Vergabemarktplatz Brandenburg) eingereicht werden, nicht
berücksichtigt werden.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YHWRTAD
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 3318660
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
"(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich
in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer
Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10
Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den
Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige
Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. [...]"
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union."
§ 160 (1) GWB: Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
§ 160 (2) GWB: Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung
in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
§ 160 (3) GWB: Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Fristnach § 134 (2) GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1
Nr.2.GWB. §134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.