Stromausschreibung Wasser- und Abwasserverband Rathenow 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 2022SP000010
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rathenow
NUTS-Code: DE408 Havelland
Postleitzahl: 14712
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kubus-mv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stromausschreibung Wasser- und Abwasserverband Rathenow 2023
Lieferung von elektrischer Energie für den Wasser- und Abwasserverband Rathenow;
Menge ca. 2.360.704 kWh/Jahr;
Lieferzeitraum: 01.01.2023 bis 31.12.2023
Teillos 1 WAV Rathenow (SLP)
Abnahmestellen gemäß Abnahmestellenverzeichnis
Lieferung von elektrischer Energie für die Abnahmestellen des Wasser- und Abwasserverbandes Rathenow;
Lieferzeitraum: 01.01.2023- 31.12.2023;
Liefermenge: ca. 493.217 kWh/Jahr.
Teillos 2 WAV Rathenow (RLM)
Lieferung von elektrischer Energie für die Abnahmestellen des Wasser- und Abwasserverbandes Rathenow;
Lieferzeitraum: 01.01.2023 - 31.12.2023;
Liefermenge: ca. 1.867.487 kWh/Jahr.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Teillos 1 WAV Rathenow (SLP)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Teillos 2 WAV Rathenow (RLM)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es wurde kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt.
Das Vergabeverfahren wird gem. § 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV aufgehoben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).