HCM Referenznummer der Bekanntmachung: Verg/ILB 12/21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ilb.de
Abschnitt II: Gegenstand
HCM
- Bereitstellung der Software und jeweils aktueller Programmstände
- Implementierung
- Anwendungssupport
- Gewährleistung von Daten- und IT-Sicherheit, Rückübertragung Daten
Investitionsbank des Landes Brandenburg Babelsberger Straße 21 14473 Potsdam
Der Auftraggeber beabsichtigt, ein HCM Systems einzuführen. Das neue HCM System muss neben den geforderten Datenschutz und IT-Richtlinien den gesamten Mitarbeiter Lifecycle (von der Bewerbung bis zum Austritt) abbilden und unterstützen. Für alle Mitarbeitenden, Führungskräfte und Bewerber - intern wie extern - als auch für die zuständigen Bearbeiter soll die Nutzung mittels responsive Designs möglich sein. Das HCM System muss in Zukunft alle HR-Kernprozesse (Recruiting, Personalentwicklung, Vergütung, Personal Services, HCM Core und Personalplanung/ -reporting) inkl. der dazugehörigen Subprozesse (Level 3) abdecken.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dublin
NUTS-Code: IE0 Ireland
Land: Irland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YD1RWUV
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag bei der Vergabekammer unzulässig ist, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt wird. Darüber hinaus gehende Verstöße gegen Vergabevorschriften müssen innerhalb von 10 Kalendertagen nach deren Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 GWB). Nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingelegt wird. Die Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen nach § 160 Abs. 3 GWB sind zwingend zu beachten.