Lieferleistung Rahmenvertrag für Straßenverkehrstechnik - Modernisierung und Pflege der Straßenverkehrstechnik Referenznummer der Bekanntmachung: VV-L-475-112-22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14469
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.potsdam.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferleistung Rahmenvertrag für Straßenverkehrstechnik - Modernisierung und Pflege der Straßenverkehrstechnik
Modernisierung und Neubau von Ampelanlagen und dazugehörigen verkehrstechnischen Einrichtungen.
Landeshauptstadt Potsdam Friedrich-Ebert-Str. 79/81 14469 Potsdam
Modernisierung und Neubau von Ampelanlagen und dazugehörigen verkehrstechnischen Einrichtungen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Nach § 14 Abs. 2 VGV stehen dem Öffentlichen Auftraggeber das offene und das nicht offene Verfahren nach seiner Wahl zur Verfügung. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2b) können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Solche technischen Gründe können vorliegen, wenn eine besondere Befähigung außerhalb der branchenüblichen Ausbildung oder eine spezielle Ausstattung für die Durchführung des Auftrags zwingend erforderlich ist. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VGV ist insofern jedoch erst dann einschlägig, sofern lediglich ein Unternehmen die (zulässigen) Vorgaben erfüllen kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Gesamtfunktionalität der städtischen Verkehrssteuerung hat oberste Priorität. Dies beinhaltet die Notwendigkeit, die VSMZ (Verkehrssystemmanagementzentrale) oder eine Lichtsignalanlage nicht isoliert zu betrachten, sondern alle. erforderlichen Subsysteme gleichermaßen in die Anpassungs- und Aufrüstungsleistungen einzubeziehen. Sämtliche Komponenten müssen über die heute vorhandenen Schnittstellen korrespondieren.
Bei den in Potsdam bestehenden Lichtsignalanlagen werden grundsätzlich die Versorgungsdaten der Lichtsignalanlage (LSA) digital aus der zentralen Datenhaltung des Verkehrssystemmanagements vom Auftraggeber als Grundlage für die Versorgung (Programmierung) zur Verfügung gestellt und bilden die Grundlage für verkehrstechnisches Handeln. Der Auftragnehmer muss ausschließlich mit dieser Software und dem Versionsstand arbeiten. Nur so kann die Systemdurchgängigkeit und Kompatibilität für alle Teilsysteme gewährleistet werden.
Die gewählte Art der Vergabe, das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Bieter soll Insellösungen vermeiden, welche zu einem völligen Zusammenbruch der Funktionalität führen und die heutigen Anforderungen nicht mehr gewährleisten können. Eine Trennung der einzelnen Systeme z.B. eine autarke Lichtsignalanlage ohne Anschluss an die vorhandene VSMZ ist gerade wegen der bestehenden strategischen Steuerungsabhängigkeiten untereinander nicht möglich.
Die Lieferung der Hardware und die Entwicklung der Software müssen aus einer Hand erfolgen, um letztlich die Funktionstüchtigkeit des Gesamtsystems sicherzustellen. Andernfalls wäre ein hoher Informationsfluss zwischen den verschiedenen Anbietern notwendig, der vom Auftraggeber gar nicht abgesichert und koordiniert werden kann und deren individuelle Anpassungsszenarien nicht prognostiziert werden können.
Auch hat sich der Öffentliche Auftraggeber nach § 14 Abs. 6 umfassend mit vernünftigen Alternativen und Ersatzlösungen auseinandergesetzt, denn aus den vorgenannten Erwägungen kommt als Alternative letztlich nur der komplette Neubau der Verkehrssystemmanagementzentrale in Betracht. Diese Alternative bildet jedoch gerade keine vernünftige Lösung.
Die zu vergebenden Dienstleistungen bestehen aus technischen Bestandteilen, die in permanent andauernden Abläufen miteinander verknüpft sind, so dass es über die gesamte Laufzeit zu Prozessketten kommt, die aufeinander aufbauen und voneinander abhängig sind.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(1) Die Kommunikation infolge von Bewerbern-/Bieterfragen, über sonstige Änderungen etc. erfolgt über den Vergabemarktplatz Brandenburg, so dass sich die Bewerber/Bieter fortlaufend selbst über den Vergabemarktplatz zum Verfahren, den Stand der Vergabeunterlagen sowie etwaige Änderungen informieren müssen. Die kostenlose Registirierung zur Teilnahme am Verfahren wird daher empfohlen. Der registrierte Bewerber/Bieter wird automatisch über Änderungen bzw. Nachrichten der Vergabestelle informiert. Registrierte Bewerber können auch Nachrichten an die Vergabestelle senden.
(2) Sollte sich im Vergabeverfahren ein zusätzlicher Informationsbedarf ergeben, der der Bekanntmachungspflicht unterliegt, erfolgt eine entsprechende Berichtigung der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Interessenten haben sich daher bis zum Ablauf der Angebotsfrist über weitere Bekanntmachungen zu diesem Verfahren stets zu informieren. Bei Registrierung zum Verfahren auf dem Vergabemarktplatz erfolgt jedoch ebenfalls eine automatische Benachrichtigung über eine Bekanntmachungsänderung oder weitere Bekanntmachungen.
(3) Für die Erstellung von Teilnahmeanträgen und Angeboten sind zwingend die vom Auftraggeber über den Vergabemarktplatz in den Vergabeunterlagen bereit gestellten Vordrucke/Formulare zu verwenden. Änderungen an diesen Vordrucken/Formularen sind - soweit nicht durch den Auftraggeber zugelassen- unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebots. Im Übrigen gelten die weitergehenden Anforderungen und Konkretisierungen in den Vergabeunterlagen.
(4) Beteiligt sich eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern als Bewerber-/Bietergemeinschaft am Verfahren oder wird auf Kapazitäten und Leistungen Dritter (z. B. Nachunternehmer) zum Nachweis der Eignung oder zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungsanforderungen zurückgegriffen, sind die Einzelheiten bezüglich der Voraussetzungen sowie den von diesen einzureichenden Nachweise und Erklärungen den veröffentlichten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
(5) Bei der Erarbeitung und Übersendung des Angebotes ist zudem Folgendes zu beachten:
1) Die Bieter haben unter Beachtung des genannten Schlusstermins das Angebot in elektronischer Form über den Vergabemarktplatz Brandenburg einzureichen;
2) Das Angebot und dessen Anlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Bescheinigungen/Nachweise von nicht deutschsprachigen Einrichtungen müssen mit beglaubigter Übersetzung in Deutsch vorgelegt werden;
3) Es sollen nur die geforderten Erklärungen/Unterlagen/Nachweise dem Angebot beigefügt werden. Von der Übersendung allgemeingültiger Firmenunterlagen, Broschüren o. ä. ist bitte abzusehen. Diese werden nicht berücksichtigt.
4) Abgeforderte Nachweise und Urkunden können dem Angebot in Kopie beigefügt werden. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, bei Zweifeln und Bedenken die Vorlage von Originalen oder weiteren Unterlagen zu verlangen.
(6) Die Angebotsunterlagen werden nicht zurückgegeben. Es erfolgt keine Entschädigung für die Erstellung einzureichender Unterlagen, des Teilnahmeantrags oder von Angeboten.
(7) Im Fall von inhaltlichen Widersprüchen zur Auftragsbekanntmachung des selben Auftrags in anderen Bekanntmachungsmedien gelten einzig die Erklärungen der unionsweit über das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YCRRWNV
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.