Stadt Cottbus - OV 129-2022 - Revitalisierung Grundschulzentrum Hallenser Straße - Ersatzneubau Sporthalle Los 37: Prallwand Referenznummer der Bekanntmachung: OV 129-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Cottbus
NUTS-Code: DE402 Cottbus, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 03046
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]9
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.cottbus.de/ausschreibungen/vergaben
Abschnitt II: Gegenstand
Stadt Cottbus - OV 129-2022 - Revitalisierung Grundschulzentrum Hallenser Straße - Ersatzneubau Sporthalle Los 37: Prallwand
Los 37: Prallwände
Grundschulzentrum Hallenser Straße - Teilobjekt Sporthalle Hallenser Str. 5a 03046 Cottbus
Bei der zu errichtenden Sporthalle handelt es sich um eine 1,5-fach-Halle sowie den angrenzenden 1-geschossigen Sozialtrakt.
Die Hauptabmessungen der Halle mit Sozialtrakt setzen sich wie folgt zusammen:
Länge: 48,57 m, Breite: 25,68 m, Höhe gesamt: bis 9,20 m,
max. Einbindetiefe: bis - 1,00 m unter OKG.
Die Abmessungen der Halle selbst betragen (Innenmaße):
Länge: 39,17 m, Breite: 19,17 m, Höhe bis UK Dachtragwerk: 7,00m
Die Wandflächen werden bis 2,45 m über FFB mit einer kraftabbauenden Holzprallwand bekleidet und ab 2,45 m bis 7,00 m über FFB mit akustisch wirksamen Holzprallwand. Sämtliche Einbauten, wie Uhren, Beschilderung etc. werden flächenbündig und ballwurfsicher in diese Wandbekleidung integriert.
- Während der Bauberatungen festgelegte
und/oder im laufenden Bauablaufplan
festgeschriebene Termine werden
Vertragsfristen
- Werkplanung Beginn ab 35. KW
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe (Aufhebung)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXSGYYDYRNR
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.2013 (BGBl. I, Seite 1750, berichtigt Seite 3245) Anwendung.
§160 GWB lautet auszugsweise:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfverfahren nur auf Antrag ein.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Außerdem wird auf § 180 GWB ("Schadensersatzanspruch bei Rechtsmissbrauch") in Verbindung mit §§ 160 und 171 GWB verwiesen (besonders § 180 (2) Nr. 2 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Cottbus
Postleitzahl: 03046
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]