Erstellung von Entwürfen für Entscheidungen der ILB im Rahmen von Widerspruchsverfahren in Corona-Sonderprogrammen Referenznummer der Bekanntmachung: ILB-Verg 08/22
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ilb.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellung von Entwürfen für Entscheidungen der ILB im Rahmen von Widerspruchsverfahren in Corona-Sonderprogrammen
Für die Bearbeitung von Widersprüchen gegen die Entscheidungen der ILB im Rahmen von Corona-Sonderprogrammen (Soforthilfe, sämtliche Überbrückungshilfen, die November- und Dezemberhilfen, sowie alle Neustarthilfen) benötigt die ILB Unterstützung bzw. Rechtsberatung externer Dienstleister.
Die Widersprüche sind auf Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen und u.a. Entwürfe der Widerspruchs- bzw. Abhilfebescheide zu erstellen.
Es werden drei Lose gebildet.
Widersprüche Corona-Soforthilfen
Investitionsbank des Landes Brandenburg Babelsberger Straße 21 14473 Potsdam Die Bearbeitung erfolgt remote.
Bearbeitung von Widersprüchen gegen Entscheidungen im Programm Corona-Soforthilfe (u.a. Erstellung von Bescheidentwürfen)
Widersprüche Überbrückungshilfen
Investitionsbank des Landes Brandenburg Babelsberger Straße 21 14473 Potsdam Die Bearbeitung erfolgt remote.
Bearbeitung von Widersprüchen gegen Entscheidungen im Programm Überbrückungshilfen (u.a. Erstellung von Bescheidentwürfen)
Wiedersprüche Neustarthilfen, November- und Dezemberhilfen
Investitionsbank des Landes Brandenburg Babelsberger Straße 21 14473 Potsdam Die Bearbeitung erfolgt remote.
Bearbeitung von Widersprüchen gegen Entscheidungen in den Programmen Neustarthilfe sowie November- und Dezemberhilfe (u.a. Erstellung von Bescheidentwürfen)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Kurzdarstellung des Bieters unter Angabe der zuständigen Rechtsanwaltskammer und den Schwerpunkten der Geschäftstätigkeit (Bieterdarstellung)
Mindestanforderung: Tätigkeitschwerpunkt im Verwaltungs- und Zuwendungsrecht bzw. dem Recht der Billigkeitsleistungen
Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von [Betrag gelöscht] EUR, nachzuweisen durch: Vorlage eines entsprechenden Versicherungsscheins (Kopie) oder einer Versicherungsbestätigung (Kopie). Sollten die Versicherungssummen niedriger sein, so ist eine Bereitstellungserklärung der Versicherung über die verlangten Versicherungssummen vorzulegen.
Geeignete vergleichbare Referenzen über bereits früher durchgeführte Widerspruchsverfahren im Zuwendungsrecht bzw. dem Recht der Billigkeitsleistungen.
Mindestanforderung: Es wird der Nachweis von Erfahrungen im
Widerspruchsverfahrens auf dem Gebiet des Zuwendungsrecht bzw. dem Recht der Billigkeitsleistungen durch Angabe von mindestens zwei in den letzten drei Jahren vor Ablauf der Angebotsfrist ausgeführten Referenzaufträgen gefordert, an denen die für die Erbringung der hier ausgeschriebenen Leistung vorgesehenen und verantwortlichen Personen federführend beteiligt waren
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YD1R2XD
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag bei der Vergabekammer unzulässig ist, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt wird. Darüber hinaus gehende Verstöße gegen Vergabevorschriften müssen innerhalb von 10 Kalendertagen nach deren Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 GWB). Nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,eingelegt wird. Die Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen nach § 160 Abs. 3 GWB sind zwingend zu beachten.