Lieferung von IT-Technik Referenznummer der Bekanntmachung: 120-EU-1-22-6-VgV
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Prenzlau
NUTS-Code: DE40I Uckermark
Postleitzahl: 17291
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uckermark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von IT-Technik
Der Landkreis Uckermark vergibt Verträge zur Lieferung, betriebsfertigen Einrichtung, Montage, Installation und Einweisung sowie zur Inbetriebnahme von IT-Technik verschiedener Hersteller inklusive entsprechendem Zubehör.
Die angebotenen Geräte müssen ergonomisch gestaltet und für eine ganztägige Computerarbeit geeignet sein. Eventuell erforderliche Erweiterungen sind, soweit verfügbar, als neue Originalteile des Herstellers zu installieren. Die angebotenen Systeme müssen für den professionellen Dauereinsatz geeignet sein.
Die Leistung wird in Losen vergeben.
Aufteilung der Lose:
Los 1: PC, Notebooks, Scanner, Zubehör (447 Stück);
Los 2: Technik für Videokonferenzen (30 Stück);
Los 3: Monitore (501 Stück).
Lieferung und betriebsfertige Einrichtung von PCs, Notebooks, Scannern und Zubehör, 447 Stück
Landkreis Uckermark Karl-Marx-Straße 1 17291 Prenzlau
Vertrag über die Lieferung und betriebsfertige Einrichtung von IT-Technik (PCs, Notebooks, Scanner und Zubehör - insgesamt 447 Stück).
Lieferung, Montage, Installation und Einweisung sowie Inbetriebnahme von Technik für Videokonferenzen, 30 Stück
Landkreis Uckermark Karl-Marx-Straße 1 17291 Prenzlau
Vertrag über die Lieferung, Montage, Installation und Einweisung sowie Inbetriebnahme von 30 Komponenten Technik für Videokonferenzen.
Lieferung und betriebsfertige Einrichtung von Monitoren, 501 Stück
Landkreis Uckermark Karl-Marx-Straße 1 17291 Prenzlau
Vertrag über die Lieferung und betriebsfertige Einrichtung von 501 Monitoren.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
präqualifizierte Unternehmen:
- Nachweis der Eintragung in einem Verzeichnis oder Zertifizierungssystem gemäß § 48 Abs. 8 VgV - Vergabeverordnung
nicht-präqualifizierte Unternehmen:
- Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB
- Nachweis Eintragung ins Berufsregister, Handwerksrolle oder Register der IHK
- Referenzen über ähnlich gelagerte Aufträge in vergleichbarer Größenordnung in den letzten 3 Jahren
- Eigenerklärung in Bezug auf die Garantie, dass während der Gewährleistungsfrist von 36 Monaten der Vorortservice innerhalb von 24 Stunden durchgeführt wird
Der Bieter muss mindestens eine Referenz über einen ähnlich gelagerten Auftrag in vergleichbarer Größenordnung vorlegen, die nicht älter als 3 Jahre ist.
- Eigenerklärung in Bezug auf die Garantie, dass während der Gewährleistungsfrist von 36 Monaten der Vorortservice innerhalb von 24 Stunden durchgeführt wird
- Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz
- Eigenerklärung Bezug zu Russland
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YH1RV8G
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen
desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von
zehnKalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach GWB § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens
biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen,vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer
2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.