Prüfung der Jahresrechnung Referenznummer der Bekanntmachung: BüvA_2022-01-27-Nordost-PEN
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Prüfung der Jahresrechnung
Der Vertragspartner prüft die Jahresrechnung für die AOK Nordost, ihre Ausgleichskassen nach dem AAG sowie die Pflegekasse der AOK Nordost beginnend mit dem Prüfungsjahr 2022 bis einschließlich dem Prüfungsjahr 2026.
Die Prüfung ist vorzunehmen unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Leistungsbeschreibung sowie in Anlehnung an § 317 HGB und die vom Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung (GoA).
Die Prüfungsergebnisse sind in Prüfungsberichten für die Krankenversicherung (einschließlich des Ausgleichs nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz) und der Pflegeversicherung festzuhalten, die in Anlehnung an § 321 Absatz 1 HGB erstellt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 90491
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(I.) Das Vergabeverfahren wurde im Auftrag der Auftraggeberin vom AOK-Bundesverband durchgeführt.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKRWZV
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 135 GWB
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber ...
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
...
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den
Zuschlag erhalten soll, umfassen."
§ 168 GWB
...
"(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ...".