Reststoffentsorgung der kommunalen Abwasserbehandlung - Finsterwalde Referenznummer der Bekanntmachung: EWB-2022-03
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Finsterwalde
NUTS-Code: DE407 Elbe-Elster
Postleitzahl: 03238
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.finsterwalde.de
Abschnitt II: Gegenstand
Reststoffentsorgung der kommunalen Abwasserbehandlung - Finsterwalde
Rahmenvertrag 2023-2024 zur Entsorgung der in der Kläranlage Finsterwalde anfallenden Reststoffe der kommunalen Abwasserbehandlung (Rechengut, Sandfanggut, entwässerter Klärschlamm sowie Kanalspülgut).
Jährlich ca.
- 50 t Rechengutmasse Grobrechen
- 100 t Rechengutmasse Feinrechen
- 40 t Rechengutmasse Fäkalannahme
- 90 t Sandfanggutmasse
- 160 t Kanalspülgut
- 1.400 t Klärschlamm
- ggf. ungekalkter Klärschlamm
Entwässerungsbetrieb der Stadt Finsterwalde Herthastraße 03238 Finsterwalde
Rahmenvertrag 2023-2024 zur Entsorgung der in der Kläranlage Finsterwalde anfallenden Reststoffe der kommunalen Abwasserbehandlung (Rechengut, Sandfanggut, entwässerter Klärschlamm sowie Kanalspülgut).
Es besteht die Option zur Verlängerung des Leistungszeitraums durch den EWB um maximal zwei Jahre. Die Ausübung der Option wird durch den EWB spätestens bis zum 31.07.2024 schriftlich mitgeteilt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eintragung im Handels- oder Gewerberegister (Eigenerklärung oder Nachweis der Präqualifikation)
- Zertifizierung Entsorgungsfachbetrieb gemäß §§ 54, 56 ff. KrWG (ggf. bei Unteraufträgen auch für Nachunternehmer)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mind. [Betrag gelöscht] EUR (Betriebs-haftpflicht, Umwelthaftpflicht, Umweltschadenhaftpflicht) für Personen-, Sach- und Vermögensschä-den
- Erklärung über den Gesamtumsatz einschließlich des Umsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrages (Eigenerklärung oder Nachweis der Präqualifikation)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (oder Nachweis der Präqualifikation)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (oder Nachweis der Präqualifikation)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsträger - Krankenkassen (oder Nachweis der Präqualifikation)
- Angabe von mindestens 3 in den letzten 5 Jahren erbrachten Leistungen die mit der zu erbringenden Leistung vergleichbar sind unter Benennung des Auftraggebers (Referenzen; Formular Eigenerklärung)
- Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt
- Eigenerklärung zur Entsorgungssicherheit
- Kurzbeschreibung zur Verwertung des anfallenden Abfalls unter Benennung der Verwertungsanlagen
- ggf. Anlagengenehmigung der Verwertungsanlagen gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen (4. BImSchV)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YEVRPLP
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Gemäß §160 GWB Einleitung, Antrag 2016: Abs. 1 Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Abs. 2 Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, dass ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Abs. 3. Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, der Ablauf der Frist bleibt nach § 134 Abs. 2 unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist der Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eintragung der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2, § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.