Stadt Königs Wusterhausen, Beförderung von Schüler:innen zum Schwimmunterricht Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-034-OV
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Königs Wusterhausen
NUTS-Code: DE406 Dahme-Spreewald
Postleitzahl: 15711
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.koenigs-wusterhausen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stadt Königs Wusterhausen, Beförderung von Schüler:innen zum Schwimmunterricht
Die Stadt Königs Wusterhausen beabsichtigt die Beförderung von Schüler:innen zum Schwimmunterricht zu vergeben. Hierbei sind die Schüler der 7 Schulen abzuholen und zur Schwimmstätte zu den vorgegebenen Zeiten zu bringen. Die Ausschreibung ist in zwei Lose aufgeteilt.
Kernstadt
Königs Wusterhausen Los 1:
Grundschule Wilhelm Busch
Rosa-Luxemburg-Straße 19
15711 Königs Wusterhausen
Grundschule Erich Kästner
Erich Kästner Str. 5-9
15711 Königs Wusterhausen
Staatliche Gesamtschule
Erich-Weinert-Str. 9
15711 Königs Wusterhausen
Los 2:
Grundschule Zeesen
Fasanenstraße 1-3
15711 Königs Wusterhausen
Grundschule Zernsdorf
Alte Trift 3
15712 Königs Wusterhausen
Grundschule Senzig
Lindenstraße 22
15712 Königs Wusterhausen
Fontane Grundschule Niederlehme
Goethestraße 60
15713 Königs Wusterhausen
Die Schüler:innen aus der Kernstadt sind zum Schwimmunterricht zu befördern. Dabei handelt es sich um folgende Schulen:
a) Grundschule Erich Kästner, Erich-Kästner-Str. 5-9, 15711 Königs Wusterhausen
b) Grundschule Wilhelm Busch, Rosa-Luxemburg-Str. 19, 15711 Königs Wusterhausen
c) Staatliche Gesamtschule, Erich-Weinert-Str. 9, 15711 Königs Wusterhausen
Insgsamt sind bis zu ca. 251 Kinder an drei verschiedenen Schwimmtagen zu befördern.
Ortsteile
Königs Wusterhausen Los 1:
Grundschule Wilhelm Busch
Rosa-Luxemburg-Straße 19
15711 Königs Wusterhausen
Grundschule Erich Kästner
Erich Kästner Str. 5-9
15711 Königs Wusterhausen
Staatliche Gesamtschule
Erich-Weinert-Str. 9
15711 Königs Wusterhausen
Los 2:
Grundschule Zeesen
Fasanenstraße 1-3
15711 Königs Wusterhausen
Grundschule Zernsdorf
Alte Trift 3
15712 Königs Wusterhausen
Grundschule Senzig
Lindenstraße 22
15712 Königs Wusterhausen
Fontane Grundschule Niederlehme
Goethestraße 60
15713 Königs Wusterhausen
Die Schüler:innen aus den Ortsteilen sind zum Schwimmunterricht zu befördern. Dabei handelt es sich um folgende Schulen:
a) Grundschule Zeesen, Fasanenstraße 1-3, 15711 Königs Wusterhausen
b) Grundschule Zernsdorf, Alte Trift 3, 15712 Königs Wusterhausen
c) Grundschule am Krimnicksee Senzig, Lindenstr. 22, 15712 Königs Wusterhausen
d) Fontane Grundschule Niederlehme, Goethestr. 60, 15713 Königs Wusterhausen
Insgsamt sind bis zu ca. 252 Kinder an drei verschiedenen Schwimmtagen zu befördern.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Kernstadt
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12057
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ortsteile
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12057
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Vergabeplattform ist der Vergabemarktplatz Brandenburg. Auskünfte werden ausschließlich auf in Textform eingereichte Fragen über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform erteilt.
Bitte beachten Sie, dass für die Kommunikation über die o. g. Online-Plattform eine Registrierung erforderlich ist. Eine Registrierung stellt weiterhin sicher, dass Bewerber/Bieter insbesondere über Änderungen in den Vergabeunterlagen und über Stellungnahmen zu eingehenden Fragen unverzüglich informiert werden. Sämtliche Informationen werden auf den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform hinterlegt und sind Teil der Vergabeunterlagen. Diese sind bei der Erstellung der Angebote zu berücksichtigen.
Fragen sollten bis 07.04.2022 eingereicht werden. Eine Frage gilt als zugegangen, wenn sie über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform eingestellt wurde.
Bewerber/Bieter, welche sich bei diesem Verfahren anonym registriert haben, weisen wir darauf hin, dass eine automatische Benachrichtigung von Änderungen, sonstige Informationen oder Nachsendungen nicht erfolgen. Dem Bewerber/Bieter obliegt die Pflicht der Informationsbeschaffung.
Elektronisch übermittelten Angebote müssen über die o.g. Vergabeplattform eingereicht werden, andernfalls
wird das Angebot ausgeschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass Angebote, welche über dem
Kommunikationsbereich des Vergabemarktplatzes oder per E-Mail eingereicht werden, nicht berücksichtigt
werden.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YHWRPBH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 3318660
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
"(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. [...]"
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nach-prüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union."
§ 160 (1) GWB: Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
§ 160 (2) GWB: Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
§ 160 (3) GWB: Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Fristnach § 134 (2) GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr.2.GWB. §134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.