Erstellung eines Brandschutzkonzeptes Referenznummer der Bekanntmachung: 2022000020004
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rheinsberg
NUTS-Code: DE40D Ostprignitz-Ruppin
Postleitzahl: 16831
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.ewn-gmbh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellung eines Brandschutzkonzeptes
Erstellung eines genehmigungsfähigen, modular aufgebauten Brandschutzkonzeptes für den Gesamtstandort KKR (EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH, Betriebsteil Rheinsberg) einschließlich Planungsleistungen und Aktualisierung benötigter Brandschutzdokumente, wie Brandschutzpläne, Flucht- und Rettungswegpläne und Feuerwehrpläne gemäß den Ausschreibungsunterlagen.
EWN GmbH, Betriebsteil Rheinsberg, Am Nehmitzsee 1, 16831 Rheinsberg
1. Einführung
1.1. Dokumente
(1) Betriebshandbuch Teil 1,
(2) Gesamtbetriebsvorschrift,
(3) Brandschutzprüfbericht Prüf-N r. 400/4100/13, Prüfbericht-N r. 02, vom 14.06.2016,
(4) Brandschutzprüfbericht Prüf-Nr. 400/04102/13 vom 04.03.2014,
(5) Feuerwehrpläne,
(6) Flucht- und Rettungspläne,
(7) Lageplan für die „Konzeption der Flächennutzung im KKR".
Die Dokumente können nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung vor Ort eingesehen werden.
2. Aufgabenstellung
Für den Standort EWN GmbH, BT Rheinsberg sind folgende Brandschutzdokumente zu aktualisieren bzw. neu zu erstellen wie:
- Brandschutzkonzepte für jedes Gebäude,
- Brandschutzkonzept für das Gesamtgelände,
- Flucht- und Rettungswegpläne für alle Gebäude,
- Brandschutzpläne,
- Feuerwehrpläne für alle Gebäude
- Maßnahmenkatalog Brandschutz für die einzelnen Gebäude
Bei der Erstellung der notwendigen Brandschutzdokumente ist neben den gültigen bautechnischen Vorschriften auch die KTA 2101 (in Anlehnung) zu beachten.
Der Aufbau des Brandschutzkonzeptes für den Gesamtstandort soll modular erfolgen, ein Muster/Beispiel wird dem Planer zur Verfügung gestellt.
Im Einzelnen sind folgende Leistungen zu erbringen:
- Neuerstellung von Brandschutzkonzepten für Gebäude/unterirdischer Bauwerke unter teilweiser erforderlicher Berücksichtigung der Dokumente (3) und (4),
Aktualisierung der vorhandenen Feuerwehrpläne (5),
Aktualisierung der vorhandenen Rettungswegpläne (6),
Erstellung eines Maßnahmenkatalogs Brandschutz für jedes Gebäude (Auflistung der baulichen und anlagentechnischen Umbaumaßnahmen).
3. Planungsleistungen
Die Planungsleistungen dürfen nur von zugelassenen Fachplanern Brandschutz angeboten
Für die einzelnen Objekte sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber (AG) die vorhandenen Dokumente (1) und (2) unter Berücksichtigung der Dokumente (3) und (4) fortzuschreiben, d.h. die dort aufgeführten Bauwerke/Objekte sind dem aktuellen Kenntnisstand anzupassen. Für Gebäude/Objekte, für die keine Brandschutzunterlagen vorliegen, sind diese im notwendigen Umfang neu zu erstellen.
Weiterhin sind die gegebenenfalls notwendigen baulichen und/oder brandschutztechnischen Änderungen an/in diesen Gebäuden/Objekten zu beschreiben und zu begründen.
Im Ergebnis muss ein genehmigungsfähiges Brandschutzkonzept für jedes Gebäude und das Gelände mit den entsprechenden Flucht- und Rettungswegplänen und Feuerwehrplänen übergeben werden. Darüber hinaus muss für jedes Gebäude ein Maßnahmenkatalog Brandschutz aufgestellt werden, aus dem hervorgeht, welche baulichen und anlagentechnischen Umbaumaßnahmen durch die neuen Brandschutzkonzepte erforderlich werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erstellung eines Brandschutzkonzeptes
Ort: Kleve
NUTS-Code: DEA1B Kleve
Postleitzahl: 47533
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (vgl. § 160 Abs. 1 GWB). Der Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (vgl. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat, oder Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 und 3 GWB).