Laserscannersysteme für geowissenschaftliche Vermessungszwecke
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.gfz-potsdam.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.gfz-potsdam.de
Abschnitt II: Gegenstand
Laserscannersysteme für geowissenschaftliche Vermessungszwecke
Set von Laserscannersystemen für geowissenschaftliche Vermessungszwecke (Fernerkundung), bestehend aus zwei Laserscannersystemen (UAV-LS) für mobile/Drohnen/unbesetzte Luftfahrzeuge und einem terrestrischen Laserscanner (TLS).
Potsdam
Das GFZ Potsdam hat eine Reihe von vermessungstauglichen Laserscannersystemen erworben, die aus zwei Laserscannersystemen für mobile/Drohnen/unbesetzte Luftfahrzeuge (UAV-LS) und einem terrestrischen Laserscanner (TLS) bestehen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Das benötigte System muss aus mehreren Komponenten bestehen, um die beabsichtigte hochgenaue dreidimensionale Erfassung einer geologischen Struktur ermöglichen zu können. Hierzu sind sowohl terrestrische als auch drohnengetragene Systeme (UAV = Unmanned Aerial Vehicles) notwendig. Gegenstand dieser Beschaffung sind nur die Lasersysteme, nicht die Flugobjekte (Drohnen).
Die benötigten Systeme müssen absolut kompatibel sein um problemlos miteinander eingesetzt werden zu können. Aus Sicht der Anforderer werden die technischen Anforderungen nur von den Produkten der österreichischen Firma RIEGL erfüllt. Zur Absicherung dieser Annahme wurde eine europaweite Bekanntmachung geschaltet. Diese Bekanntmachung sind auch die technischen Anforderungen zu entnehmen. Auf diese Bekanntmachung hin meldeten sich einige wenige Firmen. Es stellte sich jedoch heraus, dass keine der Interessenten in der Lage wäre, vergleichbare Produkte anzubieten.
Für den Produktbereich der UAV-kompatiblen Systeme hat der Hersteller Riedl die Firma RiCOPTER UAV GmbH gegründet. Die benötigten Systeme sind ausschließlich im Direktvertrieb über die RiCOPTER UAV GmbH erhältlich. Im Ergebnis kommt nur die Firma RiCOPTER UAV GmbH aus Österreich als Auftragnehmer in Frage.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: HORN
NUTS-Code: AT124 Waldviertel
Postleitzahl: 3580
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Entsprechend der Regelungen in § 160 GWB:
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhatund eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden;
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
d) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]