Erbringung von Werkstattlienstleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 01_220131_KFP_Werkstattdiensleistungen
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14480
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kfp-potsdam.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erbringung von Werkstattlienstleistungen
Die Kommunale Fuhrparkservice Potsdam GmbH (KFP) erbringt die Aufgaben des Fuhrparkmanagements für die Landeshauptstadt Potsdam (LHP), zu denen auch Werkstattleistungen gehören. Die Fahrzeuge befinden sich überwiegend im Eigentum der KFP und werden der LHP im Wege von Einzelmietverträgen zur Nutzung überlassen. Die KFP hat die Werkstattdienstleistungen bislang in einem vom städtischen Eigenbetrieb Kommunaler Immobilien Service (KIS) angemieteten Objekt erbracht. Der Mietvertrag ist mit Wirkung zum 31.12.2021 gekündigt worden.
Derzeit existiert kein Standort, an dem die KFP die Leistungen weiterhin erbringen könnte. Es ist allerdings beabsichtigt, zeitnah einen alternativen Standort zu erwerben/anzumieten, auf dem eine Werkstatt zur Erbringung der Werkstattleistungen eingerichtet werden soll.
Für die Übergangsphase bis die in Planung befindliche Nutzung eines alternativen Standorts umgesetzt ist, sollen die Werkstattleistungen im Wege einer Rahmenvereinbarung an einen Dritten übertragen werden.
Kommunale Fuhrparkservice Potsdam GmbH Großbeerenstraße 231 Haus 2 14480 Potsdam
- Werkstattdienstleistungen zur Durchführung der herstellerseitig vorgegebenen Inspektionen und Instandhaltungs-/Instandsetzungsarbeiten,
- anfallende Reparaturarbeiten,
- Prüfleistungen (TÜV, UVV, Sicherheitsprüfung, u. ä.)
- Montage/Demontage von Zubehörteilen,
- turnusmäßiger Räder-/Reifenwechsel u. ä.
Gegenstand der vorgenannten Leistungen ist auch die Organisation der Leistungserbringung, insbesondere die Terminorganisation und das Fristenmanagement, die Zubehör- und Ersatzteilebeschaffung, Montage/ Demontage von Zubehörteilen, Fahrzeugbeklebung (Warnmarkierung, Firmenspezifische Beklebung, Sonderbeklebung) sowie weitere Serviceleistungen wie Hol- und Bringdienste sowie Stellung Werkstattersatzwagen und kleinere Vor-Ort-Reparaturen.
Die genannten Leistungen sind für die derzeit ca. 450 Fahrzeuge und Geräte des Fuhrparks der KFP zu erbringen. Dabei handelt es sich insbesondere um:
- PKW (Verbrennungsmotor, Elektro- und Hybridantrieb)
- NFZ und LKW
- Baufahrzeuge (wie Bagger, Traktoren, Radlader etc.)
- Spezialfahrzeuge (wie Feuerwehr, Rettungswagen)
- Boote und Motorboote
- Fahrräder und E-Bikes
- Zubehör (wie Anhänger und Aufbauten)
Der Auftraggeber kann die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zweimalig um jeweils 6 Monate verlängern. Die Anzeige, dass er von seinem Optionsrecht Gebrauch macht, hat mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit zu erfolgen
Die Prüfung und Wertung der eingegangenen Teilnahmeanträge erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften der VgV und des GWB durch den Auftraggeber nach folgendem Prozedere:
1. Prüfung der Teilnahmeanträge auf Einhaltung der Formalien (insbesondere form- und fristgerechte Übermittlung und Einreichung).
2. Prüfung der Teilnahmeanträge auf Vorliegen der geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise gemäß III.1 der Auftragsbekanntmachung und Entscheidung über etwaige Nachforderungen gemäß § 56 VgV.
3. Prüfung der Teilnahmeanträge auf Vorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123, 124, 142 GWB und Erfüllung von Mindeststandards gemäß III.1 ff. der Auftragsbekanntmachung).
4. Prüfung der Eignung des Unternehmens gemessen an der zu vergebenden Leistung anhand der vom Bewerber eingereichten Angaben, Erklärungen und Nachweise. Die Nichterfüllung einer Mindestanforderung führt zur Nichtberücksichtigung des Teil-nahmeantrages.
5. Sollten danach mehr als drei (3) Bewerber die geforderten Eignungsvoraussetzungen erfüllen, so wird der Auftraggeber anhand der nachfolgend aufgeführte Auswahlkriterien entscheiden:
- erreichte Punktzahl beim Qualitätsmanagment (vgl. Eigenerklärung zur Eignung)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1.
Prüfung der Vergabeunterlagen, Hinweispflicht, Fragen und Auskünfte
Der Bewerber/Bieter ist gemäß § 311 BGB vorvertraglich verpflichtet, die Vergabeunterlagen vollständig, sorgfältig und fachmännisch zu prüfen. Enthält die Bekanntmachung oder enthalten die von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen Unklarheiten, Lücken, Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung des Bewerbers/Bieters gegen geltendes Recht, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen und für Aufklärung zu sorgen. Mit der Abgabe des Teilnahmeantrags/Angebots bestätigt der Bewerber/Bieter, dass er die Vergabeunterlagen der geforderten Prüfung unterzogen hat, dass die Fragen zu den Vergabeunterlagen vollständig beantwortet sind und die Vergabeunterlagen eine ausreichende Grundlage für die Abgabe des Teilnahmeantrags/Angebots bilden. Im Übrigen gilt § 160 Abs. 3 GWB (zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags vor der Vergabekammer), auf den der Auftraggeber hinweist.
Fragen und Auskunftsersuchen um zusätzliche Informationen zu den Vergabeunterlagen oder zum laufenden Verfahren sind unverzüglich und unter Berücksichtigung der Frage- und Auskunftsfrist ausschließlich über den Kommunikationsbereich der vom Auftraggeber verwendeten Vergabeplattform ("Vergabemarktplatz Brandenburg") unter https://vergabemarktplatz.brandenburg.de im entsprechenden Projektraum zu diesem Vergabeverfahren zu stellen. Die Fragefrist für den Teilnahmewettbewerb endet am 30. Mai 2022.
Rechtzeitig eingegangene Fragen der Bewerber/Bieter und Auskunftsersuchen um zusätzliche Informationen zu den Vergabeunterlagen oder zum laufenden Verfahren sowie sonstige relevante Hinweise wird die Vergabestelle in der Regel bis sechs Kalendertage vor Ablauf der jeweiligen Frist, im Fall des Teilnahmewettbewerbs, der Teilnahmefrist, im Fall der Angebotsphase, der Angebotsfrist beantworten bzw. bekannt gegeben. Antworten bzw. zusätzliche Informationen (soweit vorhanden) auf rechtzeitig eingegangene Fragen bzw. Auskunftsersuchen, wird der Auftraggeber sofern erforderlich auf transparente und gleichbehandelnde Weise unter Voranstellung der jeweiligen Fragen registrierten Unternehmen/Bewerbern/Bietern zur Verfügung stellen. Die Bewerber/Bieter haben bei der Formulierung der Fragen bzw. Auskunftsersuchen daher darauf zu achten, dass darin oder in der absehbaren Antwort keine vertraulichen Informationen enthalten sind. Andernfalls haben die Bewerber/Bieter auf vertrauliche Informationen gesondert hinzuweisen. Mündlich erteilte Antworten sind nicht verbindlich. Bewerber/Bieter sind zudem gehalten, keine Informationen bei anderen Vertretern des Auftraggebers, dessen Mitarbeitern oder Mitarbeitern von Drittfirmen oder Beratern einzuholen. Ein Verstoß hiergegen kann zum Ausschluss des Bewerbers/Bieters von dem Vergabeverfahren führen.
2.
Kommunikation und Verfahrenssprache
Die Kommunikation zwischen der Vergabestelle und den Bewerbern/Bietern erfolgt über den Vergabemarktplatz Brandenburg unter https://vergabemarktplatz.brandenburg.de im entsprechenden Projektraum zu diesem Vergabeverfahren.
Bewerber/Bieter sind bis zum Ablauf der Teilnahmefrist/Angebotsfrist im eigenen Interesse verpflichtet, regelmäßig und selbstständig auf zur Verfügung gestellte, geänderte oder zusätzliche Dokumente und Beantwortungen von Fragen auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg im entsprechenden Projektraum zu diesem Vergabeverfahren zu achten.
Die Verfahrenssprache ist deutsch. Alle Dokumente im Vergabeverfahren, wie Teilnahmeanträge und Angebote, sowie die gesamte schriftliche Kommunikation und die Dokumentationen sind in deutscher Sprache zu verfassen und einzureichen. Für nicht deutschsprachige Dokumente sind ergänzend zu diesen jeweils amtlich anerkannte Übersetzungen in deutscher Sprache beizufügen.
3.
Kosten für die Teilnahme am Verfahren
Für die Beteiligung am Vergabeverfahren, insbesondere die Erstellung von Teilnahmeanträgen und Angeboten, erfolgt keine Entschädigung, Kostenerstattung oder Vergütung durch den Auftraggeber.
4.
Vertraulichkeit der Vergabeunterlagen
Die übersandten Vergabeunterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur im Rahmen dieses Vergabeverfahrens verwendet werden.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YJVRQWM
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
A.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
B.
Geheimschutz, Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
Der Auftraggeber ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Teilnahmeanträge und Angebote enthalten, der Vergabekammer zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 165 GWB haben die Verfahrensbeteiligten unter Umständen Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Es ist daher im Interesse des Bewerbers oder Bieters, bereits mit der Abgabe des Teilnahmeantrags oder Angebotes eine entsprechende Kennzeichnung der Stellen vorzunehmen, die Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.