200-l-Fass mit verschraubtem Deckel Referenznummer der Bekanntmachung: 2022000245065
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rheinsberg
NUTS-Code: DE40D Ostprignitz-Ruppin
Postleitzahl: 16831
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.ewn-gmbh.de
Abschnitt II: Gegenstand
200-l-Fass mit verschraubtem Deckel
200-l-Fass mit verschraubtem Deckel
Lieferung Abfallbehälter Typ EB1-A200max, 10 Lieferungen mit je 120 Stück bis 03/2023
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Das Verfahren "2022000105065 - 200-l-Fass mit verschraubtem Deckel" musste nach § 63 Absatz 1 Nr. 1 (kein Angebot eingegangen, das den Bedingungen entspricht) aufgehoben werden. Bezugnehmend auf das aufgehobene Projekt 2022000105065 und nach § 14 III Nr. 5 letzter Halbsatz VgV wird die Verhandlungsgabe ohne Teilnahmewettbewerb gewählt. In das Verhandlungsverfahren wurden alle geeigneten Unternehmen, die form- und fristgerechte Angebote unter den Projekt 2022000105065 abgegeben haben einbezogen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
200-l-Fass mit verschraubtem Deckel
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sulingen
NUTS-Code: DE922 Diepholz
Postleitzahl: 27232
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (vgl. § 160 Abs. 1 GWB). Der Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (vgl. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat, oder Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 und 3 GWB).