Arzneimittel für die Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg Referenznummer der Bekanntmachung: MDJ-2022-III2-02
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mdj.brandenburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Arzneimittel für die Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg
Rahmenvereinbarung zur Arzneimittelversorgung der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg.
Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel Anton-Saefkow-Allee 22 14772 Brandenburg an der Havel, JVA Cottbus-Dissenchen Oststraße 2 03052 Cottbus, JVA Luckau-Duben Lehmkietenweg 1 15926 Luckau, JVA Nord-Brandenburg Teilanstalt Wriezen Schulzendorfer Str. 1 16269 Wriezen, JVA Nord-Brandenburg Teilanstalt Wulkow Ausbau 8 16835 Wulkow, Außenstelle Spremberg (JVA Luckau-Duben) Neudorfer Weg 1 03130 Spremberg
Der Auftrag umfasst die Belieferung der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, nichtapothekenpflichtigen und apothekenüblichen Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und Hautschutzmitteln. Zudem soll der Auftragnehmer Beratungs- und administrativen Leistungen (z.B. Auswertungen, Dokumentationen, Schulung) bereitstellen.
Der Vertrag kann zwei mal um jeweils 12 Monate verlängert werden. Die maximale Laufzeit beträgt demnach 48 Monate.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eintragung im Handels- oder Berufsregister
- Nachweis der Erlaubnis zum Versand von Arzneimittel in der Bundesrepublik Deutschland nach § 11 a des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz ApoG)
- Nachweis einer bestehenden Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung
- Vorlage der Umsatzzahlen der vergangenen drei Kalenderjahre (2019, 2020, 2021)
-Vorlage mindestens eines vergleichbaren Referenzprojekts in den vergangenen drei Kalenderjahren (2019, 2020, 2021). Vergleichbar ist ein Projekt, wenn nach Art und Umfang dem hiesigen Auftragsgegenstand entspricht. Demnach darf das Referenzprojekt nicht nur die Lieferung von Arzneimitteln umfassen, sondern muss auch Beratungsleistungen und administrative Leistungen beinhalten.
-Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt
- Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, für den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens (Apotheker)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Januar 2026
Bekanntmachungs-ID: CXP9YD7RXF1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwae.brandenburg.de/de/vergabekammer-nachpr%C3%BCfungsverfahren/bb1.c.478846.de
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat.."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwae.brandenburg.de/de/vergabekammer-nachpr%C3%BCfungsverfahren/bb1.c.478846.de