Digitaler Bürgerservice - Landkreis Uckermark Referenznummer der Bekanntmachung: 120-EU-1-22-2-VgV
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Prenzlau
NUTS-Code: DE40I Uckermark
Postleitzahl: 17291
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uckermark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Digitaler Bürgerservice - Landkreis Uckermark
Der Landkreis Uckermark als einer der größten Flächenlandkreise in der BRD und seine angehörigen Gebietskörperschaften stehen vor großen Herausforderungen entsprechende Service- und Ver-waltungsdienstleistungen der Daseinsvorsorge wohnortnah und niederschwellig anbieten zu können.
Die Bürgerinnen und Bürger wünschen mehr dezentrale Beratungs-, Versorgungs- und Verwaltungsdienstleistungen. Eine Vorhaltung kleinerer wohnortnaher Geschäftsstellen durch die Kreisverwaltung Uckermark ist aufgrund begrenzter Ressourcen und der Strukturschwäche des Landkreises nicht möglich. Folglich können beispielsweise elementare Angebote der sozialen Daseinsvorsorge des Sozialamtes Uckermark aktuell lediglich an 2 Geschäftsstellenstandorten (hier: Prenzlau, Schwedt) angeboten werden. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels, der strukturbedingten sozialen Problemlagen sowie der Mobilitätsbarriere im Landkreis Uckermark soll der Digitale Bürgerservice unterschiedliche soziale Versorgungs- bzw. Sozialleistungen wohnortnah und niederschwellig anbieten.
Landkreis Uckermark Aufbau von 5 Videoberatungs- und Servicekabinen in den Kooperationskommunen (Lychen, Templin, Angermünde, Gramzow, Gartz)
allgemeiner Leistungsgegenstand:
1. Entwicklung, Aufbau, Inbetriebnahme vor Ort von 5 Videoberatungs- und Servicekabinen im Landkreis Uckermark,
2. Entwicklung, Aufbau, Inbetriebnahme vor Ort von 20 Video- und Bedienarbeitsplätzen in der Kreisverwaltung Uckermark sowie weiteren beteiligten Partnern,
3. technische Projektbegleitung,
4. organisatorische Projektbegleitung im Hinblick auf IT-Einführung (Roll-Out), Soll-Prozesse, Mitarbeiterbefähigung (Schulungen) und Datenschutz,
5. Entwicklung, Inbetriebnahme bzw. Roll-Out einer Verwaltungs- bzw. Managementsoftware zur Vernetzung der Kabinen und Bedienarbeitsplätze,
6. sonstige Dienstleistungen (hier: Kabinen- und Warteschleifenvideos, Montage zusätzlicher Kabinenhardware des Auftraggebers),
7. nach Inbetriebnahme Wartung der technischen Anlagen sowie Softwarepflege,
8. Betrieb nach ITIL v4 Incident, Service Request, Release und Change-Management.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Digitaler Bürgerservice - Landkreis Uckermark
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kaufbeuren
NUTS-Code: DE40I Uckermark
Postleitzahl: 87600
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.tellma.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YH1RQ29
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen
desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von
zehnKalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach GWB § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens
biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen,vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer
2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.