Herstellung und Lieferung eines Hochdruckspül- und Saugfahrzeugs Referenznummer der Bekanntmachung: 211104_EWP_HSG_DM
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14480
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ewp-potsdam.de
Abschnitt II: Gegenstand
Herstellung und Lieferung eines Hochdruckspül- und Saugfahrzeugs
Die Energie und Wasser Potsdam GmbH reinigt und inspiziert ca. 80 km des Leitungsbestandes (Schmutz-, Regen- und Mischwasser) der Landeshauptstadt Potsdam pro Jahr. Das zu beschaffende Fahrzeug soll für die Reinigung von Abwasserkanälen eingesetzt werden.
Energie und Wasser Potsdam GmbH Steinstraße 101 14480 Potsdam
Gemäß den "Technischen Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen" ist die Energie und Wasser Potsdam GmbH verpflichtet ca. 80 km des Leitungsbestandes (Schmutz-, Regen- und Mischwasser) pro Jahr zu reinigen und zu inspizieren. Das ausgeschriebene Fahrzeug soll für die Reinigung von Abwasserkanälen eingesetzt werden. Es handelt sich bei diesem Fahrzeug um ein Saug- und Spülfahrzeug mit Wasserrückgewinnung, das automatisch und kontinuierlich Wasser vom Schlamm trennt. Das gereinigte Wasser wird anschließend zur Reinigung des Kanals verwendet.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Herstellung und Lieferung eines Hochdruckspül- und Saugfahrzeugs (HSG)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schieder-Schwalenberg
NUTS-Code: DEA45 Lippe
Postleitzahl: 32816
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YAARQS8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsverfahren richtet sich nach § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Vergabeverstoß im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat. Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB). Teilt der Auftraggeber mit, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, kann ein Nachprüfungsantrag bei der oben angegebenen Vergabekammer nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung schriftlich gestellt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB), wobei für die Fristwahrung der Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer maßgeblich ist.