Sammlung und Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen im Verbandsgebiet des Abfallentsorgungsverbandes Schwarze Elster Referenznummer der Bekanntmachung: VST-22-01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lauchhammer
NUTS-Code: DE40B Oberspreewald-Lausitz
Postleitzahl: 01979
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.schwarze-elster.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sammlung und Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen im Verbandsgebiet des Abfallentsorgungsverbandes Schwarze Elster
Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Verbandsgebiet des Abfallentsorgungsverbandes Schwarze Elster: Sammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen mit dem Schadstoffmobil (Los 1), Betrieb von zwei stationären Schadstoffsammelstellen (Los 2 und 3), Transport und Entsorgung der gefährlichen Abfälle (alle Lose betreffend)
mobile Schadstoffsammlung
AEV Schwarze Elster Landkreis OSL - südlicher Teil und Landkreis EE
Sammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen mittels Schadstoffmobil an 231 festen Haltepunkten und auf 5 Wertstoffhöfen gemäß Tourenplan zweimal jährlich im gesamten Verbandsgebiet. Die Leistung beinhaltet auch den Abtransport und die Entsorgung dieser Abfälle.
Annahme von gefährlichen Abfällen an einer stationären Sammelstelle im Bereich des südlichen Landkreises OSL
südlicher Landkreis OSL
Der AN betreibt und richtet die stationäre Sammelstelle gemäß der Anforderungen nach TRGS 520 ein. An der Sammelstelle werden durch geschultes Fachpersonal gefährliche Abfälle von Bürgern und Gewerbetreibenden in Kleinstmengen sowie aus illegalen Müllablagerungen entgegengenommen, beurteilt, nach Abfallarten sortiert, deklariert, verpackt und in die jeweils vorgeschriebenen Behältnisse eingebracht und unter Berücksichtigung des Gefahrgutrechts zum Abtransport bereitgestellt. Die stationäre Sammelstelle ist an einem Tag in der Woche für jeweils 5 Stunden in der Nachmittagszeit zu öffnen. Die Leistung beinhaltet auch den Abtransport und die Entsorgung dieser Abfälle.
Annahme von gefährlichen Abfällen an einer stationären Sammelstelle im Bereich des Landkreises EE
Landkreis Elbe-Elster
Der AN betreibt und richtet die stationäre Sammelstelle gemäß der Anforderungen nach TRGS 520 ein. An der Sammelstelle werden durch geschultes Fachpersonal gefährliche Abfälle von Bürgern und Gewerbetreibenden in Kleinstmengen sowie aus illegalen Müllablagerungen entgegengenommen, beurteilt, nach Abfallarten sortiert, deklariert, verpackt und in die jeweils vorgeschriebenen Behältnisse eingebracht und unter Berücksichtigung des Gefahrgutrechts zum Abtransport bereitgestellt. Die stationäre Sammelstelle ist an einem Tag in der Woche für jeweils 5 Stunden in der Nachmittagszeit zu öffnen. Die Leistung beinhaltet auch den Abtransport und die Entsorgung dieser Abfälle.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
mobile Schadstoffsammlung
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Betrieb einer stationären Schadstoffsammelstelle im Landkreis OSL
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Betrieb einer stationären Schadstoffsammelstelle im Landkreis EE
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9Y95RQAK
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.mwe.brandenburg.de
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der aktuellen Fassung (zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2017, BGBl. I S. 626) Anwendung.
§ 160 lautet auszugsweise:
"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
[ ... ]
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."
Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Wir weisen darauf hin, dass Bewerber wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass ein Angebot von den Beteiligten der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in den Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter in einem solchen Fall an die Vergabekammer wenden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schönefeld
Postleitzahl: 12529
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.abst-brandenburg.de