Unterstützende Dienstleistungen zum Töten von Geflügel und Klauentieren im Tierseuchenfall Referenznummer der Bekanntmachung: 91/21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Cottbus
NUTS-Code: DE402 Cottbus, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 03051
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.tsk-bb.de
Abschnitt II: Gegenstand
Unterstützende Dienstleistungen zum Töten von Geflügel und Klauentieren im Tierseuchenfall
Die Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes. Es wird vom Landesamt unter der Bezeichnung "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Tierseuchenkasse" verwaltet.
Die Tierseuchenkasse hat in Vertretung des Landes Brandenburg folgende Leistung ausgeschrieben:
a) das Vorhalten von geeigneten und einsatzfähigen materiell-technischen und personellen Kapazitäten zur Durchführung der Tötung von Geflügel, Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen nach amtlicher Tötungsanordnung im Tierseuchenfall unter Einhaltung der jeweils geltenden Regelungen des Tierseuchen-, Tierschutz-, Umwelt- und Entsorgungsrechts inklusive der Verladung getöteter/verendeter Tiere in Container der Tierkörperbeseitigungsanstalt
und
b) die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen unmittelbar nach Abruf durch die zuständige Behörde im Land Brandenburg (das zuständige Veterinäramt des Landkreises).
Die zu erbringende Leistung gliedert sich in folgende Phasen:
Phase 1: Der Auftragnehmer hält ständig ausreichend materiell-technische und personelle Kapazitäten vor, um im Abruffall sofort in Phase 2 übergehen zu können. Während dieser Zeit erfolgt die Teilnahme an Tierseuchenübungen im Land Brandenburg auf Anforderung der Tierseuchenkasse.
Phase 2: Die Verlegung des Personals und der Ausrüstung an den Einsatzort, sowie die Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft erfolgen nach Abruf durch die zuständige Behörde. Unmittelbar im Anschluss, spätestens 24 Stunden nach Abrufzeitpunkt mittels Abruf-Fax durch das zuständige Veterinäramt, ist mit der Tötung zu beginnen. Zuvor sind neben den Standardarbeitsanweisungen auch die Menge an anfallenden Tierkadavern pro Zeiteinheit dem Veterinäramt mitzuteilen.
Geflügel (Hühner, Puten, Enten und Gänse)
Land Brandenburg
Leistungsgegenstand ist:
a) das Vorhalten von geeigneten und einsatzfähigen materiell-technischen und personellen Kapazitäten zur Durchführung der Tötung von Geflügel nach amtlicher Tötungsanordnung im Tierseuchenfall unter Einhaltung der jeweils geltenden Regelungen des Tierseuchen-, Tierschutz-, Umwelt- und Entsorgungsrechts inklusive der Verladung getöteter/verendeter Tiere in Container der Tierkörperbeseitigungsanstalt
und
b) die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen unmittelbar nach Abruf der Leistung, durch die zuständige Behörde im Land Brandenburg (zuständiges Veterinäramt des Landkreises) spätestens jedoch 24 Stunden nach Abruf.
Der AG erhält Finanzhilfen der EU gem. Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europ. Parl. u. des Rates vom 15.05.2014 u. dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/144 der Kommission vom 28.01.2015 zur Festlegung der Verf. für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hins. der Dringlichkeitsmaßnahmen gegen Tierseuchen gem. VO (EU) Nr. 652/2014
Schweine
Land Brandenburg
Leistungsgegenstand ist:
a) das Vorhalten von geeigneten und einsatzfähigen materiell-technischen und personellen Kapazitäten zur Durchführung der Tötung von Schweinen nach amtlicher Tötungsanordnung im Tierseuchenfall unter Einhaltung der jeweils geltenden Regelungen des Tierseuchen-, Tierschutz-, Umwelt- und Entsorgungsrechts inklusive der Verladung getöteter/verendeter Tiere in Container der Tierkörperbeseitigungsanstalt
und
b) die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen unmittelbar nach Abruf der Leistung, durch die zuständige Behörde im Land Brandenburg (zuständiges Veterinäramt des Landkreises) spätestens jedoch 24 Stunden nach Abruf.
Der AG erhält Finanzhilfen der EU gem. Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europ. Parl. u. des Rates vom 15.05.2014 u. dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/144 der Kommission vom 28.01.2015 zur Festlegung der Verf. für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hins. der Dringlichkeitsmaßnahmen gegen Tierseuchen gem. VO (EU) Nr. 652/2014
Rinder, Schafe und Ziegen
Land Brandenburg
Leistungsgegenstand ist:
a) das Vorhalten von geeigneten und einsatzfähigen materiell-technischen und personellen Kapazitäten zur Durchführung der Tötung von Rindern, Schafen und Ziegen nach amtlicher Tötungsanordnung im Tierseuchenfall unter Einhaltung der jeweils geltenden Regelungen des Tierseuchen-, Tierschutz-, Umwelt- und Entsorgungsrechts inklusive der Verladung getöteter/verendeter Tiere in Container der Tierkörperbeseitigungsanstalt
und
b) die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen unmittelbar nach Abruf der Leistung, durch die zuständige Behörde im Land Brandenburg (zuständiges Veterinäramt des Landkreises) spätestens jedoch 24 Stunden nach Abruf.
Der AG erhält Finanzhilfen der EU gem. Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europ. Parl. u. des Rates vom 15.05.2014 u. dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/144 der Kommission vom 28.01.2015 zur Festlegung der Verf. für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hins. der Dringlichkeitsmaßnahmen gegen Tierseuchen gem. VO (EU) Nr. 652/2014
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Unterstützende Dienstleistungen zum Töten von Geflügel und Klauentieren im Tierseuchenfall
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Großenkneten
NUTS-Code: DE94D Oldenburg, Landkreis
Postleitzahl: 26197
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Unterstützende Dienstleistungen zum Töten von Geflügel und Klauentieren im Tierseuchenfall
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Holdorf
NUTS-Code: DE94F Vechta
Postleitzahl: 49451
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Unterstützende Dienstleistungen zum Töten von Geflügel und Klauentieren im Tierseuchenfall
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Holdorf
NUTS-Code: DE94F Vechta
Postleitzahl: 49451
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y45RUV7
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2.
§134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.