Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushalts und Verbesserung/Wiederherstellung der Durchgängigkeit im Gebiet Dobbrikow-Berkenbrück Referenznummer der Bekanntmachung: 33-18-Dobb-Berk II
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Trebbin OT Großbeuthen
NUTS-Code: DE40H Teltow-Fläming
Postleitzahl: 14959
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.wbv-nuthe-nieplitz.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushalts und Verbesserung/Wiederherstellung der Durchgängigkeit im Gebiet Dobbrikow-Berkenbrück
Im Plangebiet befinden sich 6 wasserwirtschaftliche Anlagen, deren Ergebnisse aus der Vorplanung weitergeführt und in den weiteren Leistungsphasen 3 und 4 zur Genehmigungsreife gebracht werden sollen.
Aus der Vorplanung ergeben sich folgende weiterzuführende Maßnahmen:
1. Rückbau Staubauwerk, Ersatzneubau Furt
2. Ersatzneubau Stauanlage + Rohrdurchlass (ein Baukörper)
3. Rückbau Staubauwerk, Ersatzneubau Sohlgleite
4. Teilrückbau Stauanlage, Ersatzneubau Stau + FAA
5. Ersatzneubau Sohlgleite / Durchlass
6. Ersatzneubau Stauanlage, Rückbau Rohrdurchlass
Im Zuge der Generalplanung sollen Ingenieurleistungen als Stufen-Options-Vertrag (Stufenvergabe) entsprechend den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für die Leistungsphasen 3 - 9 und besondere Leistungen erbracht werden.
Pfefferfließ bei Dobbrikow-Berkenbrück 14947
Gegenstand des Auftrags sind Planungsleistungen der Leistungsphasen 3 bis 9 bzw. 3 bis 6 HOAI der Leistungsbilder:
- Objektplanung Ingenieurbauwerke (§ 41-44 HOAI i. V. m. Anlage 12.1 HOAI)
- Tragwerksplanung (§ 49-52 HOAI i. V. m. Anlage 14.1 HOAI)
- Landschaftspflegerischer Begleitplan LPH 1 - 4 (§ 26, § 31 HOAI i. V. m. Anlage 7 HOAI)
Besondere Leistungen:
1. Baugrundaufschlüsse und Baugrundgutachten
2. Zuwegungskonzept
3. Info- und Bürgerveranstaltungen
4. Naturschutzfachliche Planungen (UVP-Vorprüfung, AFB)
5. Optional Kartierungen faunistischer Arten o. Artengruppen (Muscheln, Querder)
6. Optional Kartieren von Biotoptypen
7. Optional 2D-Hydraulische-Modellierung
8. Örtliche Bauüberwachung
9. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)
10. Optional Ökologische Baubegleitung
Die Beauftragung der Ingenieurleistungen erfolgt als Stufen-Options-Vertrag (Stufenvergabe).
Hierbei wird das Planungsbüro mit dem Zuschlag (Unterzeichnung dieses Vertrags) in der ersten Stufe mit der Erbringung der Leistungsphasen 3 - 4 inkl. besonderer Leistungen beauftragt. In der zweiten Stufe wird die Beauftragung der Leistungsphasen 5 - 9 inkl. besonderer Leistungen hingegen optional innerhalb eines Zeitraumes von spätestens 24 Monaten nach Abschluss der Leistungsphase 4 (Bindungsfrist Planungsbüro) angestrebt, sofern die bestandkräftigen behördlichen Genehmigungen für das Bauvorhaben erteilt und die dafür erforderlichen Fördermittel (bisher keine Finanzierung vorhanden) genehmigt wurden. Die Beauftragung der zweiten Stufe erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Rechtsanspruch des Planungsbüros auf die Beauftragung der zweiten Stufe besteht nicht.
Vorbehaltlich der Erteilung der bestandkräftigen behördlichen Genehmigungen und der Zusage der dafür erforderlichen Fördermittel (bisher keine Finanzierung vorhanden) erfolgt eine stufenweise Beauftragung der zweiten Stufe (siehe Projektbeschreibung) ohne Rechtsanspruch auf Weiterbeauftragung.
Das Vorhaben wird auf Basis der ELER/GAK-Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung von Vorhaben in Trägerschaft des Landes Brandenburg zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes (RL GewEntw / LWH) finanziert.
1. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Bewerber/ Bieter, welche sich für den Zugriff auf die Vergabeunterlagen nicht registriert haben, bei Änderungen oder sonstigen Informationen, eine automatische Benachrichtigung bzw. Nachsendung nicht erhalten. Die Pflicht zur Informationsbeschaffung obliegt dem Bewerber/ Bieter.
2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Kommunikationen zur Ausschreibung (z.B. Nachfragen, Hinweise,
Bekanntmachung usw.) elektronisch über den Vergabemarktplatz Brandenburg abgewickelt werden. Wichtige Auskünfte sowie zusätzliche sachdienliche Auskünfte werden grundsätzlich nur auf Fragen erteilt, die spätestens bis zum festgelegten Zeitpunkt bei der Vergabestelle elektronisch über den Kommunikationsbereich des Vergabemarktplatzes Brandenburg eingegangen sind. Die Beantwortung erfolgt ebenso ausschließlich im Internet über den Kommunikationsbereich des Vergabemarktplatzes Brandenburg.
3. Die Zusammenstellung aller Fragen und Antworten wird für die Bewerber / Bieter in den Vergabeunterlagen als extra Dokument unter Sonstiges bereitgestellt. Die Pflicht zur Informationsbeschaffung obliegt dem Bewerber/ Bieter.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes und Verbesserung der Durchgängigkeit im Gebiet Dobbrikow-Berkenbrück am Pfefferfließ
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YSCRG2J
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.mwe.brandenburg.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.mluk.brandenburg.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen besteht eine Antragsfrist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Nichtabhilfemitteilung. Es gelten insbesondere die folgenden Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist;
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.mluk.brandenburg.de