Zulassungsverfahren - Verträge zur interprofessionellen Versorgung von Versicherten in vollstationären Pflegeeinrichtungen (IpV Pflege) Referenznummer der Bekanntmachung: ST603_01
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Zulassungsverfahren - Verträge zur interprofessionellen Versorgung von Versicherten in vollstationären Pflegeeinrichtungen (IpV Pflege)
Die AOK Nordost plant die verbindlich koordinierte und strukturierte Zusammenarbeit von vollstationären Pflegeeinrichtungen mit Hausärzten, die bereits im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V für die Versicherten der Pflegeeinrichtung Leistungen erbringen. Ziel des Vertrages ist es, den teilnehmenden pflegebedürftigen Versicherten eine verbindliche, engmaschige und qualitativ hochwertige, bedarfsgerechte, ärztliche und pflegerische Betreuung zu ermöglichen. Hierzu werden Verträge nach § 140a SGB V i. V. m. § 92b SGB XI mit Trägern vollstationärer Pflegeeinrichtungen abgeschlossen, die über die Leistungen nach § 119b SGB V hinausgehen.
Es handelt sich um ein Zulassungsverfahren im Sinne des Erwägungsgrundes (4) der EU-Richtlinie (2014/24/EG) vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Jeder geeignete Interessent kann Vertragspartner werden. Unter Vorgabe einheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§§ 4 Abs. 4, 12, 70 SGB V) wird allen geeigneten vollstationären Pflegeeinrichtungen der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V i. V. m. § 92b SGB XI angeboten, solange die Ziele des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch erreicht werden können.
Die AOK Nordost veröffentlicht das Zulassungsverfahren der besonderen Versorgung für pflegebedürftige Versicherte in vollstationären Pflegeeinrichtungen für den Zeitraum vom 01.04.2022 bis zum 31.03.2026, welche nach § 71 Abs. 2 SGB XI zugelassen sind. Die Versorgung der teilnehmenden pflegebedürftigen, meist multimorbiden Versicherten soll eine verbindliche, engmaschige und qualitativ hochwertige, bedarfsgerechte, ärztliche und pflegerische Betreuung im Rahmen dieses Vertrages darstellen.
Zu diesem Zweck werden verbindliche regelmäßige Anwesenheiten des kooperierenden Hausarztes, erweiterte hausärztliche Rufbereitschaften sowie Wochenendgespräche zur Vereinbarung von individuellen Notfallplänen für teilnehmende Versicherte mit vorhersehbaren, sich abzeichnenden Akutsituationen festgelegt.
Zur Implementierung effektiverer Versorgungsabläufe erfolgt durch die pflegerischen Leistungserbringer (vertraglich gebundene vollstationäre Pflegeeinrichtungen) eine koordinierte und verbindliche Zusammenarbeit mit dem kooperierenden Hausarzt nach diesem Vertrag. Dieses erfolgt u. a. durch regelmäßige Fallkonferenzen und durch die Pflegeeinrichtungen begleitete Arzt-Patienten-Kontakte, abgestimmte und verbindliche Erreichbarkeiten sowie der Benennung eines festen Ansprechpartners in der vollstationären Pflegeeinrichtung für den kooperierenden Hausarzt.
Für die Schnittstellen der ärztlichen und pflegerischen Versorgung ist von den pflegerischen Leistungserbringern ein Konzept zu erarbeiten, in dem sich die Aufgabenverteilung, die Verantwortlichkeiten sowie die Abstimmungsprozesse abbilden.
Die pflegerischen Leistungserbringer haben sicherzustellen, dass das Pflegepersonal die Schulung absolviert, die von dem Kostenträger im Rahmen dieses Vertrages angeboten wird.
Die Schulung beinhaltet, die arzneimittelassoziierten Erkrankungen und Risiken anhand von Symptomen pflegebedürftiger Versicherter zu erkennen und möglichst zu vermindern und/oder zu vermeiden sowie Grundlagen für eine zielgerichtete Kommunikation gegenüber allen an der Versorgung Beteiligten zu schaffen.
Die pflegerischen Leistungserbringer versorgen die Versicherten und sind verantwortlich für die Einbindung der kooperierenden Hausärzte (nach Punkt III.1.3 d).
Die pflegerischen und ärztlichen Leistungserbringer haben personenbezogene und technische Voraussetzungen sowie Qualitätsanforderungen zu erfüllen, die im Teilnahmeantrag (einschließlich Formblätter) beschrieben sind.
Die Vergütung erfolgt pauschaliert je Quartal.
Das Formular für das offene Verfahren wird lediglich deshalb verwendet, da es kein Formular für Zulassungsverfahren gibt. Verträge, bei denen keine Auswahlentscheidung unter den geeigneten Bewerbern getroffen wird, unterliegen nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden.
Der Teilnahmeantrag inklusive der erforderlichen Formblätter sind nach Registrierung im Deutschen Vergabeportal (DTVP) verfügbar.
Fragen zum Verfahren oder zu den Unterlagen sind ausschließlich über das DTVP zu kommunizieren.
Etwaige mündliche Auskünfte sind unverbindlich, gleich durch wen sie erteilt werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
a) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit (Formblatt Nummer 1)
b) Nachweis (Kopie) über aktuelle Eintragung im Handelsregister (Formblatt Nummer 1a) (nicht älter als zwölf Monate),
sofern der Bewerber zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet ist
Nachweis (Kopie) einer gültigen und angemessenen Betriebshaftpflichtversicherung oder alternativ Abgabe einer 'Eigenerklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung' (Formblatt Nummer 2), dass im Falle der Teilnahme an dem Vertrag eine solche abgeschlossen sein wird. Deckungssummen: mindestens [Betrag gelöscht] EUR für Personen-/Sachschäden, mindestens [Betrag gelöscht] EUR für Vermögensschäden.
a) Die Pflegeeinrichtung verfügt über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und einen Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI (Formblatt Nummer 3)
b) Die Pflegeeinrichtung verfügt über eine Vereinbarung zur Vergütung der stationären Pflegeleistungen gemäß §§ 84 ff. SGB XI für die jeweilige Region Berlin und/oder Brandenburg mit der AOK Nordost (Formblatt Nummer 3).
c) Die teilnehmenden Pflegebedürftigen wohnen dauerhaft in der vollstationären Pflegeeinrichtung und haben mindestens den Pflegegrad 1 (Formblatt Nummer 3).
d) Die Pflegeeinrichtung kann mindestens einen kooperierenden Hausarzt nachweisen, der im Falle des Vertragsschlusses zur Verfügung stehen wird (Formblatt Nummer 5 und 6).
Diese(r) muss/müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
aa) Die ärztliche(n) Leistung(en) werden erbracht durch hausärztliche Leistungserbringer nach § 73 SGB V.
bb) Der unter aa) Genannte hat einen Kooperationsvertrag nach § 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V mit der vollstationären Pflegeeinrichtung geschlossen.
e) Die Pflegeeinrichtung verfügt über einen Internet Browser mit Internetanschluss (Formblatt Nummer 4).
f) Die Pflegeeinrichtung erklärt, dass im Falle der Umsetzung der elektronischen Abrechnung gemäß § 295 Abs. 1b SGB V, die technischen Voraussetzungen bzw. die Bereitschaft, einen Dritten mit den entsprechenden Fähigkeiten einzubinden, vorhanden sind (Formblatt Nummer 7).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6MRX7S
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.aok.de
Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird auf folgende §§ des Gesetzes für Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hingewiesen:
§ 134 GWB: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/_134.html
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.